Die Gemeinden stellen die notwendige stationäre Pflegeversorgung nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen Pflegeheimliste sicher. *
Die Gesundheitsdirektion sorgt für die der Pflegeheimliste zugrunde liegende bedarfsgerechte Planung. Sie hört dabei namentlich die Gemeinden und die Institutionen der stationären Langzeitpflege an.
Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG)[4] können nur im Rahmen der kantonalen Bedarfsplanung (Pflegeheimliste) geltend gemacht werden.