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826.14

Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug

Vom 29. Januar 1981 (Stand 1. Januar 1981)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1] und nach Einsicht in den Bericht des Regierungsrates vom 15. Juli 1980,

beschliesst:

Art. 1

Der zwischen dem Kanton Zug und der Bürgergemeinde der Stadt Zug abgeschlossene Vertrag vom 31. Oktober 1979 betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug an den Kanton wird genehmigt.

Art. 2

Die Übernahmekosten von 3 Millionen Franken werden der Investitionsrechnung belastet und aus der Laufenden Rechnung abgeschrieben.

Sie werden aus den ordentlichen Steuereinnahmen und aus dem gesamten Betrag des Kantonsspital-Fonds 913 finanziert.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1981 in Kraft.

Egress

GS 22, 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.01.1981 01.01.1981 Erlass Erstfassung GS 22, 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.01.1981 01.01.1981 Erstfassung GS 22, 13