826.153-A1
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens (Anhang)
Vom 21. September 1998 (Stand 29. April 2005)
Art.
1
Beiträge:
- Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug: Fr. 13 580.–
- Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Luzern DN II: Fr. 13 580.–
- Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Kinderspital Luzern: Fr. 13 580.–
- Baldegger Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Sursee: Fr. 13 580.–
- Klinikschule der Psychiatrischen Klinik Oberwil/Zug: Fr. 13 580.–
- Schule für Gemeindekrankenpflege Wilen/Sarnen: Fr. 13 580.–
Art.
2
Beiträge:
- Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Kompetenzzentren Luzern, Zug und Wilen/Sarnen: Fr. 13 580.–
Art.
3
Beiträge:
- Schule für Pflegeassistenz Luzern Fr. 7 280.–
Art.
4
Beiträge:
- Schule für Physiotherapie Luzern: Fr. 16 910.–
Art.
5
Beiträge:
- Schule für medizinisches Laborpersonal: Fr. 15 240.–
- Für den Besuch der Berufsmaturitätsschule technischer Richtung ist ein Zusatzbeitrag gemäss der Rechnungsstellung der Gewerblichen Berufsschule der Stadt Luzern zu entrichten.
Art.
6
Beiträge:
- Berufsfachschule Fachangestellte Gesundheit FAGE AZG Luzern, GIBZ Zug, BWZ Obwalden (Für die modularisierte Nachholbildung werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge in Rechnung gestellt.)
Art.
7
Beiträge:
- Berufsmaturitätsschule «Gesundheit und Soziales»
Art.
8
Beiträge:
- Orthoptik-Ausbildung: Es ist ein Schulgeld in gleicher Höhe zu entrichten, wie es die Deutschschweizer Schule für Orthoptik St. Gallen für Luzerner Schülerinnen in Rechnung stellt.
Art.
9
Beiträge:
- Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar: Bezüglich der Finanzierung gelten die Bestimmungen des Konkordats vom 22. Juni 1982. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung auch für die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Änderungstabelle - Nach Artikel