Die Ansätze zur Berechnung des Lebensbedarfs sowie der Vermögensgrenze werden in den nachfolgend genannten Bestimmungen des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge vom 1. September 1988[3] wie folgt an die Preisentwicklung angepasst:
- Der Grundbetrag für eine alleinstehende Frau beträgt pro Monat Fr. 1723.– sowie für ein Ehepaar pro Monat Fr. 2584.– (§ 5 Abs. 1 Bst. a).
- Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von Fr. 366.– berechnet (§ 5 Abs. 1 Bst. b).
- Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen, höchstens jedoch Fr. 470.– pro Monat für eine erwachsene Person, für junge Erwachsene Fr. 326.– und Fr. 110.– pro Monat und Kind (§ 5 Abs. 2 Bst. b).
- Die Vermögensgrenze, bei der kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge besteht, beträgt 93'459.– (§ 7 Abs. 1).