Sofern die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für den Kanton Zug oder für einzelne Gemeinden Geltung haben sollen, ist der Regierungsrat zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig.
Der Regierungsrat ist auch die zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 des Bundesbeschlusses[2].