gestützt auf OR und § 2 Bst. e EG Landwirtschaft (BGS 921.1), beschliesst:
831.511-A1
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (Anhang: Formular)
Präambel
Normalarbeitsvertrag
für das landwirtschaftliche
Arbeitsverhältnis
vom 11. Juni 2002
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche
Arbeitsverhältnis
Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008)
831.51
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag
für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Oktober 2002)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Art. 359
Art. 1
Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag1) erlassen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 198422) aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
. Geltungsbereich und Wirkung
Art. 1
Geltungsbereich
Art. 2
Wirkung
. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3
Probezeit
Art. 4
Kündigung
. Einsatz und Weiterbildung
Art. 5
Einsatz
Art. 6
Aus- und Weiterbildung
. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
Art. 7
Arbeitszeit
Art. 8
Freizeit
Art. 9
Ferien
Art. 10
Urlaub
Art. 11
Ersatz für Kost und Logis
. Lohn
Art. 12
Art und Höhe des Lohns
Art. 13
Auszahlung des Lohns
Art. 14
Lohnrückbehalt
Art. 15
Lohn bei Arbeitsverhinderung
Art. 16
Dienstaltersgeschenke
. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
Art. 17
Staatliche Sozialwerke
Art. 18
Berufliche Vorsorge
Art. 19
Unfallversicherung
Art. 20
Krankheit
Art. 21
Privathaftpflicht
Art. 22
Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
Art. 23
Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
.511
. Abgangsentschädigung
Art. 24
Abgangsentschädigung
. Zivilrechtspflege
Art. 25
Streitigkeiten
. Schlussbestimmungen
Art. 26
Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
.511
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Art. 359
gestützt auf OR und § 2 Bst. e EG Landwirtschaft (BGS 921.1), beschliesst:
. Geltungsbereich und Wirkung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnis- se, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftli- chen Haushalt im Kanton Zug eingegangen sind.
Art. 2 Wirkung
Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Rege- lungen vorsehen.
Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.
. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3 Probezeit
Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge- re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
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Art. 4 Kündigung
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Beachtung der folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
- im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
- im 2. und 3. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten;
- im 4. und in den folgenden Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertrags- parteien.
Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, so endet der Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des
Art. 337
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss nenrecht. Zu beachten sind auch die Bestimmungen ü ff. Obligatio- ber den Kündigungs-
Art. 336
schutz gemäss 3. Einsatz und ff. Obligationenrecht. Weiterbildung
Art. 5 Einsatz
Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.
Art. 6 Aus- und Weiterbildung
Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet, wenn ihr Besuch von der oder dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder deren Besuch während der Arbeitszeit von der oder dem Arbeitgebenden bewilligt wurde.
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. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
Art. 7 Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inbe- griffen ist die Essenszeit.
Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unter- schiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Ar- beitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen auf das ganze Arbeits- verhältnis bzw. bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr die in Abs. 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
Die oder der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr bzw. ihm zumutbare Überzeit zu leisten.
Die oder der Arbeitgebende hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstun- den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.
Art. 8 Freizeit
Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Mona- ten kompensiert oder muss die entsprechende Arbeitszeit als Überzeit aus- bezahlt werden.
Mindestens zwei ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %.
An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Fei- ertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Mor- gen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet.
Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.
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Art. 9 Ferien
Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
- über 50-Jährige: 5 Wochen;
- alle übrigen: 4 Wochen.
Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Die oder der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der oder des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wo- bei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müs- sen.
Art. 10 Urlaub
Die oder der Arbeitnehmende hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Ruhetage oder als Feri- en angerechnet werden:
- * 3 Tage: bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetrage- nen Partners, Tod von Kindern und Eltern;
- 2 Tage: bei Niederkunft der Ehegattin;
- * 1 Tag: bei Wechsel der eigenen Wohnung, Taufe, Heirat oder Eintra- gung der Partnerschaft eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwie- gereltern, Schwägerinnen und Schwäger.
Art. 11 Ersatz für Kost und Logis
Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, hat die oder der Arbeitgebende eine Kost- geldentschädigung nach den Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) zu entrichten.
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. Lohn
Art. 12 Art und Höhe des Lohns
Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä- higkeiten der oder des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich we- nigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neu- festsetzung des Lohns mitberücksichtigt werden.
Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden und sind dem oder der Arbeitnehmenden ohne Abzüge auszurichten.
Art. 13 Auszahlung des Lohns
Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu über- geben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnab- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs.
Art. 14 Lohnrückbehalt
Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des Monatslohns zurück- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution
Art. 330
( OR) zu verwalten.
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Art. 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten einge- gangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli- chen Amts, ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhin- dert, so besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch be- trägt:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
- im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
- im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
- ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang.
Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt im Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflich- tet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.
Art. 16 Dienstaltersgeschenke
Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersge- schenke:
- nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns;
- nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
- nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
- nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
- nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
Will die oder der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen ent- sprechend geringeren Ferienanspruch.
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. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
Art. 17 Staatliche Sozialwerke
Die oder der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die oder der Arbeitgebende ist verpflich- tet, zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, AVI und die ganze Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.
Art. 18 Berufliche Vorsorge
Die oder der Arbeitgebende hat die oder den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die oder der Arbeitgeben- de übernimmt zumindest die halbe Prämie.
Art. 19 Unfallversicherung
Die oder der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver- sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der bzw. dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
Art. 20 Krankheit
Die oder der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Lohn- ausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 % des Bruttolohnes ab einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen, versichert ist. Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.
Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh- mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversiche- rungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.
Art. 21 Privathaftpflicht
Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
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Art. 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
Die oder der Arbeitnehmende hat der oder dem Arbeitgebenden eine all- fällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeug- nis vorzulegen.
Art. 23
Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwend- bar.
Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind an- wendbar.
Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende ist verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.
Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsarztpersonen und ande- ren Spezialistinnen bzw. Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird ihr oder ihm empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung des Schwei- zerischen Bauernverbands anzuschliessen.
. Abgangsentschädigung
Art. 24 Abgangsentschädigung
Endigt das Arbeitsverhältnis einer oder eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat die oder der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
- nach 20 – 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
- nach 26 – 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
- nach 31 – 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
- nach 36 – 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
- nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
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Bezieht die oder der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorge- einrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen von der bzw. vom Arbeitgebenden (Ar- beitgeberbeiträge) finanziert worden sind.
Art. 339d
Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Obliga- tionenrecht.
. Zivilrechtspflege
Art. 25 Streitigkeiten
Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichts- stand des Wohnsitzes der oder des Beklagten oder des Orts des Betriebs oder Haushalts, für den die oder der Arbeitnehmende Arbeit leistet.
. Schlussbestimmungen
Art. 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
Die oder der Arbeitgebende hat jeder oder jedem Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeit- punkt wird der Regierungsratbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 19841) aufgehoben.
Art. 319
A. Begriff und Entstehung
. Begriff
Art. 321
a II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321
b III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Art. 321
** c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit
Art. 321
c Abs. 2
Art. 321
** c Abs. 3
Art. 321
d V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
Art. 321
* e VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 322
C. Pflichten des Arbeitgebers
- Lohn
Art. 323
* 1. II. Ausrichtung des Lohnes Zahlungsfristen und -termine
Art. 323
a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt
Art. 323
* a Abs. 2
Art. 323
a Abs. 3
Art. 323
* b Abs. 1 3. Lohnsicherung
Art. 323
** b Abs. 2
Art. 323
* b Abs. 3
Art. 324
* 1. Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Art. 324
Abs. 2
Art. 324
* a) a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers Grundsatz
Art. 324
* a Abs. 2
Art. 324
* a Abs. 3
Art. 324
a Abs. 4
Art. 324
* b b) Ausnahmen
Art. 325
** for IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn- derungen
Art. 328
* 1. VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer Im Allgemeinen
.511
Art. 328
* a 2. Bei Hausgemeinschaft
Art. 329
* 1. Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien Freizeit
Art. 329
* Abs. 2
Art. 329
Abs. 3
Art. 329
Abs. 4
Art. 329
* a) a Abs. 1 2. Ferien Dauer
Art. 329
a Abs. 2
Art. 329
* a Abs. 3
Art. 329
b Abs. 1 b) Kürzung
Art. 329
* b Abs. 2
Art. 329
* b Abs. 3
Art. 329
* c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt
Art. 329
c Abs. 2
Art. 329
** d d) Lohn
Art. 329
e e) Abweichende Regelung
Art. 330
* a 2. Zeugnis
Art. 331
** I.
- Personalfürsorge Pflichten des Arbeitgebers
Art. 333
Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
Art. 333
Abs. 2
Art. 333
* Abs. 3
Art. 333
Abs. 4
Art. 334
Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Probezeit
Art. 334
* Abs. 2
Art. 334
Abs. 3
Art. 335
II. Bestimmte Vertragszeit
Art. 336
** 1. III. Unbestimmte Vertragszeit Kündigung im Allgemeinen
Art. 336
a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336
b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336
** b Abs. 2
Art. 336
** c 4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis
Art. 336
* d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336
** a) e 6. Kündigung zur Unzeit Durch den Arbeitgeber
Art. 336
** f b) Durch den Arbeitnehmer
Art. 336
** g 7. Kündigung wegen Militärdienstes
Art. 337
** Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung
.511
. Voraussetzungen
- aus wichtigen Gründen
Art. 337
** Abs. 2
Art. 337
Abs. 3
Art. 337
* a b) Wegen Lohngefährdung
Art. 337
** a) b Abs. 1 2. Folgen Bei gerechtfertigter Auflösung
Art. 337
b Abs. 2
Art. 337
* c Abs. 1 b) Bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337
c Abs. 2
Art. 337
* c Abs. 3
Art. 337
** Ver d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder lassen der Arbeitsstelle
Art. 338
* 1.
- Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers Tod des Arbeitnehmers
Art. 338
* a 2. Tod des Arbeitgebers
Art. 339
** 1. VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fälligkeit der Forderungen
Art. 339
** a 2. Rückgabepflicht
Art. 339
* a) b 3. Abgangsentschädigung Voraussetzungen
Art. 339
* c Abs. 1 b) Höhe und Fälligkeit
Art. 339
c Abs. 2
Art. 339
c Abs. 3
Art. 339
c Abs. 4
Art. 339
** d c) Ersatzleistungen
Art. 343
K. Zivilrechtspflege
Art. 358
III. Verhältnis zum zwingenden Recht Normalarbeitsvertrag
Art. 359
III. Begriff und Inhalt
Art. 359
a III. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 360
III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. ** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
Vereinbarung
. Zwischen _______________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitgeberin / Arbeitgeber und _______________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________
. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmungen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
. Der Bruttolohn pro Monat beträgt Fr. ________________. Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer lebt mit der Arbeitgeberin /
Art. 11
dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft ( Abs. 2 NAV): □Ja □Nein
. Besondere Vereinbarungen: ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet Ort: Datum: __________________________ ______________________________ Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer: __________________________ ______________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Staatskanzlei des Kantons Zug Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug Zuger Bauernverband Bergackerstr. 42 6330 Cham