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831.52

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt

Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1971[1],

beschliesst:

Art. 1

Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag[2] erlassen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 28. Dezember 1980[3] aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

GS 22, 579

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 579

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.12.1984 01.01.1985 Erstfassung GS 22, 579