zur Vollziehung von Bundesgesetzes vom 2 des Obligationenrechtes in der Fassung des 5. Juni 19711) , beschliesst:
831.521-A2
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang: Formular
Präambel
Normalarbeitsvertrag
Privathaushalt
vom 18. Dezember 1984
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011)
Kanton Zug 831.52
GS 22, 579 1
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag
Privathaushalt
Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Art. 359
Art. 1
Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachste- hende Normalarbeitsvertrag2) erlassen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeit- punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Pri- vathaushalt vom 28. Dezember 19803) aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
. Geltungsbereich und Wirkung
Art. 1
Geltungsbereich
Art. 2
Wirkung
. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3
Probezeit
Art. 4
Kündigung
Art. 5
Zeugnis
. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
Art. 6
Einsatz der Arbeitnehmenden
Art. 7
Weiterbildung der Arbeitnehmenden
. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub
Art. 8
Wöchentliche Arbeitszeit
Art. 9
Freitage
Art. 10
Ferien
Art. 11
Urlaub
. Lohn
Art. 12
Art und Höhe des Lohnes
Art. 13
Auszahlung des Lohnes
Art. 14
Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
. Unfall- und Krankenversicherung
Art. 15
Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
Art. 16
Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
Art. 17
Treueprämien
Art. 18
Berufliche Vorsorge
Art. 19
Abgangsentschädigung
. Schlussbestimmungen
Art. 20
Streitigkeiten
Art. 21
Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
.521
Anhang: Die arbeitsvertraglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationen- rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Bedeu- tung sind. Kanton Zug 831.521 GS 22, 579 5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Art. 359
zur Vollziehung von Bundesgesetzes vom 2 des Obligationenrechtes in der Fassung des 5. Juni 19711) , beschliesst:
. Geltungsbereich und Wirkung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits- und Lehrverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden, die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im Kanton Zug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
Art. 2 Wirkung
Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abwei- chende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von
Art. 319
–343 OR.
. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3 Probezeit
Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
Art. 344a
Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregel Abs. 2 OR t.
Art. 4 Kündigung
Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehme- rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
- während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages,
- nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
- ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Part- nerschaft lebende Arbeitnehmende mit einer Kündigungsfrist von
Monaten, auf das Ende eines Monats,
- vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss
Art. 336e
, f und g OR,
Art. 346
e) für Lehrverhältnisse bleibt OR vorbehalten.
Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündi- gungsfrist der Vertragspartnerin / dem Vertragspartner zur Kenntnis ge- bracht werden.
Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der
Art. 338
Lohnzahlungspflicht gemäss OR beim Tod der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.
Art. 5 Zeugnis
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr / ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Ver-
Art. 330a
halten ausspricht ( OR).
.521
. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
Art. 6 Einsatz der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
Art. 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden
Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll, nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden.
. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub
Art. 8 Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2 Arbeitstage pro Woche.
Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für jugendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die täg- liche Arbeit um 19.30 Uhr zu beenden.
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm zu- mutbare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder ent- sprechender Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbeit- geberin / der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.
Art. 9 Freitage
Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen.
Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll.
Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Ver- pflegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.
.521
Art. 10 Ferien
Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
- für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
- für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- für über 50-Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung ge- währt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftli- cher Vereinbarung.
Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- und Austritt wird der Ferienan- spruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.
Art. 14
Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit de , 15 und 16 n Ferien verrechnet werden.
Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.
Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren.
Art. 11 Urlaub
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
- drei Tage: eigene Heirat, Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern und Eltern;
- zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener Wohnungswechsel;
- einen Tag: Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief- oder Adoptivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Schwager.
.521
. Lohn
Art. 12 Art und Höhe des Lohnes
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeit- nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Un- terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes an- gemessen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers hat den gesundheitlichen Anforderungen zu entsprechen, muss verschliessbar und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige notwendi- ge Mobiliar enthalten.
Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurich- ten.
Art. 13 Auszahlung des Lohnes
Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
Vom 1. Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Natural- lohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten ent- richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes aus- machen.
Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn-
Art. 338
zahlungspflicht nach OR.
Art. 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädi- gung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu.
.521
. Unfall- und Krankenversicherung
Art. 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ab- lauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
- im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
- im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
- ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbeit- nehmerin / den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer.
Art. 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn sowie Pflege und ärztliche Behandlung (100 Prozent des Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege im Sinne von
Art. 324a
und Art. 328a OR):
- im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
- im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
- im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
- ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
Krankenpflegeversicherung: Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abzuschliessen. Bei Ar- beitsverhältnissen, die länger als fünf Jahre gedauert haben, übernimmt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber – nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter – die Hälfte der Prämie der Grundversicherung.
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Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von
Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohns ab dem
. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggeld- versicherung geht je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgebenden und der Ar- beitnehmenden. Im Krankheitsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen.
. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
Art. 17 Treueprämien
Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgerich- tet:
- 1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
- 2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
- ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 1. Dezember des anspruchsbe- rechtigten Jahres in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf eine Treueprämie.
Art. 18 Berufliche Vorsorge
Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem sogenannten Pensionskassenobligatorium, müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten beschäftigt werden, durch ihre Arbeitgeberin / ihren Ar- beitgeber einer Pensionskasse angeschlossen werden.
Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.
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Art. 19 Abgangsentschädigung
Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeit- nehmende oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invali- denversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer / eines mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienst- jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
- 2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
- 3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
- 4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
- 5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienstjahren,
- 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitneh-
Art. 339b
merin / der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis, ist Abs. 2 OR anwendbar.
. Schlussbestimmungen
Art. 20 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageein- reichung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlungs- verhandlung zu ersuchen.
…
Art. 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem Ar- beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat- haushalt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen- rechtes.
Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom
. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selbstkostenpreises bei der Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug be- zogen werden.
.521
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeit- punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 28. Dezember 19801) aufgehoben.
Art. 319
A. Begriff und Entstehung
. Begriff
Art. 321
a II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321
b III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Art. 321
** c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit
Art. 321
c Abs. 2
Art. 321
** c Abs. 3
Art. 321
d V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
Art. 321
* e VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 322
C. Pflichten des Arbeitgebers
- Lohn
Art. 323
* 1. II. Ausrichtung des Lohnes Zahlungsfristen und -termine
Art. 323
a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt
Art. 323
* a Abs. 2
Art. 323
a Abs. 3
Art. 323
* b Abs. 1 3. Lohnsicherung
Art. 323
** b Abs. 2
Art. 323
* b Abs. 3
Art. 324
* 1. Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Art. 324
Abs. 2
Art. 324
* a) a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers Grundsatz
Art. 424
* a Abs. 2
Art. 324
* a Abs. 3
Art. 324
a Abs. 4
Art. 324
* b b) Ausnahmen
Art. 325
** For IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn- derungen
Art. 328
* 1. VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer Im Allgemeinen
Art. 328
* a 2. Bei Hausgemeinschaft
.521
Art. 329
* 1. Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien Freizeit
Art. 329
* Abs. 2
Art. 329
Abs. 3
Art. 329
Abs. 4
Art. 329
* a) a Abs. 1 2. Ferien Dauer
Art. 329
a Abs. 2
Art. 329
* a Abs. 3
Art. 329
b Abs. 1 b) Kürzung
Art. 329
* b Abs. 2
Art. 329
* b Abs. 3
Art. 329
* c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt
Art. 329
c Abs. 2
Art. 329
** d d) Lohn
Art. 329
e e) Abweichende Regelung
Art. 330
* a 2. Zeugnis
Art. 331
** I.
- Personalfürsorge Pflichten des Arbeitgebers
Art. 333
Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
Art. 333
Abs. 2
Art. 333
* Abs. 3
Art. 333
Abs. 4
Art. 334
Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Probezeit
Art. 334
* Abs. 2
Art. 334
Abs. 3
Art. 335
II. Bestimmte Vertragszeit
Art. 336
** 1. III. Unbestimmte Vertragszeit Kündigung im Allgemeinen
Art. 336
a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336
b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336
** b Abs. 2
Art. 336
** c 4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis
Art. 336
* d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336
** a) e 6. Kündigung zu Unzeit Durch den Arbeitgeber
Art. 336
** f b) Durch den Arbeitnehmer
Art. 336
** g 7. Kündigung wegen Militärdienstes
Art. 337
** 1. Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung Voraussetzungen
.521
- aus wichtigen Gründen
Art. 337
** Abs. 2
Art. 337
Abs. 3
Art. 337
* a b) Wegen Lohngefährdung
Art. 337
** a) b Abs. 1 2. Folgen Bei gerechtfertigter Auflösung
Art. 337
b Abs. 2
Art. 337
* c Abs. 1 b) Bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337
c Abs. 2
Art. 337
* c Abs. 3
Art. 337
** Ver d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder lassen der Arbeitsstelle
Art. 338
* 1.
- Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers Tod des Arbeitnehmers
Art. 338
* a 2. Tod des Arbeitgebers
Art. 339
** Arb 1. VI. Folgen der Beendigung des - eitsverhältnisses Fälligkeit der Forderungen
Art. 339
** a 2. Rückgabepflicht
Art. 339
* a) b 3. Abgangsentschädigung Voraussetzungen
Art. 339
* c Abs. 1 b) Höhe und Fälligkeit
Art. 339
c Abs. 2
Art. 339
c Abs. 3
Art. 339
c Abs. 4
Art. 339
** d c) Ersatzleistungen
Art. 343
K. Zivilrechtspflege
Art. 358
III. Verhältnis zum zwingenden Recht Normalarbeitsvertrag
Art. 359
III. Begriff und Inhalt
Art. 359
a III. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 360
III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. ** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
.521
Vereinbarung
. Zwischen _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitgeberin / Arbeitgeber und _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________
. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmugen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
. Der Bruttolohn pro Monat beträgt CHF _____________.
.521
. Besondere Vereinbarungen: ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet Ort: Datum: Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer: Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Staatskanzlei des Kantons Zug Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug