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831.521-A2

Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang: Formular

Präambel

Normalarbeitsvertrag

Privathaushalt

vom 18. Dezember 1984

Normalarbeitsvertrag Privathaushalt

Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011)

Kanton Zug 831.52

GS 22, 579 1

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag

Privathaushalt

Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Art. 359

zur Vollziehung von Bundesgesetzes vom 2 des Obligationenrechtes in der Fassung des 5. Juni 19711) , beschliesst:

Art. 1

Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachste- hende Normalarbeitsvertrag2) erlassen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeit- punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Pri- vathaushalt vom 28. Dezember 19803) aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

. Geltungsbereich und Wirkung

Art. 1

Geltungsbereich

Art. 2

Wirkung

. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3

Probezeit

Art. 4

Kündigung

Art. 5

Zeugnis

. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden

Art. 6

Einsatz der Arbeitnehmenden

Art. 7

Weiterbildung der Arbeitnehmenden

. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub

Art. 8

Wöchentliche Arbeitszeit

Art. 9

Freitage

Art. 10

Ferien

Art. 11

Urlaub

. Lohn

Art. 12

Art und Höhe des Lohnes

Art. 13

Auszahlung des Lohnes

Art. 14

Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz

. Unfall- und Krankenversicherung

Art. 15

Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall

Art. 16

Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit

. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

Art. 17

Treueprämien

Art. 18

Berufliche Vorsorge

Art. 19

Abgangsentschädigung

. Schlussbestimmungen

Art. 20

Streitigkeiten

Art. 21

Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

.521

Anhang: Die arbeitsvertraglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationen- rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Bedeu- tung sind. Kanton Zug 831.521 GS 22, 579 5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Art. 359

zur Vollziehung von Bundesgesetzes vom 2 des Obligationenrechtes in der Fassung des 5. Juni 19711) , beschliesst:

. Geltungsbereich und Wirkung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits- und Lehrverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden, die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im Kanton Zug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

Art. 2 Wirkung

Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abwei- chende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.

Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von

Art. 319

–343 OR.

. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3 Probezeit

Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

Art. 344a

Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregel Abs. 2 OR t.

Art. 4 Kündigung

Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehme- rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:

  1. während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages,
  2. nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
  3. ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Part- nerschaft lebende Arbeitnehmende mit einer Kündigungsfrist von

Monaten, auf das Ende eines Monats,

  1. vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss

Art. 336e

, f und g OR,

Art. 346

e) für Lehrverhältnisse bleibt OR vorbehalten.

Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündi- gungsfrist der Vertragspartnerin / dem Vertragspartner zur Kenntnis ge- bracht werden.

Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der

Art. 338

Lohnzahlungspflicht gemäss OR beim Tod der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.

Art. 5 Zeugnis

Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr / ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Ver-

Art. 330a

halten ausspricht ( OR).

.521

. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden

Art. 6 Einsatz der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.

Art. 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden

Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll, nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden.

. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub

Art. 8 Wöchentliche Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2 Arbeitstage pro Woche.

Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für jugendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die täg- liche Arbeit um 19.30 Uhr zu beenden.

Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm zu- mutbare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder ent- sprechender Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbeit- geberin / der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.

Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.

Art. 9 Freitage

Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen.

Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll.

Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Ver- pflegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.

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Art. 10 Ferien

Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:

  1. für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
  2. für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
  3. für über 50-Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen

Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung ge- währt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftli- cher Vereinbarung.

Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- und Austritt wird der Ferienan- spruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.

Art. 14

Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit de , 15 und 16 n Ferien verrechnet werden.

Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.

Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren.

Art. 11 Urlaub

Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:

  1. drei Tage: eigene Heirat, Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern und Eltern;
  2. zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener Wohnungswechsel;
  3. einen Tag: Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief- oder Adoptivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Schwager.

.521

. Lohn

Art. 12 Art und Höhe des Lohnes

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeit- nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.

Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Un- terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.

Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes an- gemessen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers hat den gesundheitlichen Anforderungen zu entsprechen, muss verschliessbar und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige notwendi- ge Mobiliar enthalten.

Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurich- ten.

Art. 13 Auszahlung des Lohnes

Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.

Vom 1. Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Natural- lohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten ent- richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes aus- machen.

Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn-

Art. 338

zahlungspflicht nach OR.

Art. 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz

Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädi- gung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu.

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. Unfall- und Krankenversicherung

Art. 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall

Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ab- lauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn:

  1. im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
  2. im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
  3. im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
  4. ab 11. Dienstjahr: 4 Monate

Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbeit- nehmerin / den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer.

Art. 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit

Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn sowie Pflege und ärztliche Behandlung (100 Prozent des Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege im Sinne von

Art. 324a

und Art. 328a OR):

  1. im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
  2. im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
  3. im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
  4. ab 11. Dienstjahr: 4 Monate

Krankenpflegeversicherung: Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abzuschliessen. Bei Ar- beitsverhältnissen, die länger als fünf Jahre gedauert haben, übernimmt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber – nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter – die Hälfte der Prämie der Grundversicherung.

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Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die Ar- beitnehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von

Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohns ab dem

. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggeld- versicherung geht je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgebenden und der Ar- beitnehmenden. Im Krankheitsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen.

. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

Art. 17 Treueprämien

Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgerich- tet:

  1. 1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
  2. 2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
  3. ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.

Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 1. Dezember des anspruchsbe- rechtigten Jahres in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf eine Treueprämie.

Art. 18 Berufliche Vorsorge

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem sogenannten Pensionskassenobligatorium, müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten beschäftigt werden, durch ihre Arbeitgeberin / ihren Ar- beitgeber einer Pensionskasse angeschlossen werden.

Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.

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Art. 19 Abgangsentschädigung

Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeit- nehmende oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invali- denversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer / eines mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienst- jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:

  1. 2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
  2. 3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
  3. 4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
  4. 5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienstjahren,
  5. 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.

Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitneh-

Art. 339b

merin / der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis, ist Abs. 2 OR anwendbar.

. Schlussbestimmungen

Art. 20 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageein- reichung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlungs- verhandlung zu ersuchen.

Art. 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem Ar- beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat- haushalt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen- rechtes.

Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom

. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selbstkostenpreises bei der Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug be- zogen werden.

.521

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeit- punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 28. Dezember 19801) aufgehoben.

Art. 319

A. Begriff und Entstehung

. Begriff

Art. 321

a II. Sorgfalts- und Treuepflicht

Art. 321

b III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht

Art. 321

** c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit

Art. 321

c Abs. 2

Art. 321

** c Abs. 3

Art. 321

d V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen

Art. 321

* e VI. Haftung des Arbeitnehmers

Art. 322

C. Pflichten des Arbeitgebers

  1. Lohn

Art. 323

* 1. II. Ausrichtung des Lohnes Zahlungsfristen und -termine

Art. 323

a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt

Art. 323

* a Abs. 2

Art. 323

a Abs. 3

Art. 323

* b Abs. 1 3. Lohnsicherung

Art. 323

** b Abs. 2

Art. 323

* b Abs. 3

Art. 324

* 1. Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

Art. 324

Abs. 2

Art. 324

* a) a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers Grundsatz

Art. 424

* a Abs. 2

Art. 324

* a Abs. 3

Art. 324

a Abs. 4

Art. 324

* b b) Ausnahmen

Art. 325

** For IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn- derungen

Art. 328

* 1. VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer Im Allgemeinen

Art. 328

* a 2. Bei Hausgemeinschaft

.521

Art. 329

* 1. Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien Freizeit

Art. 329

* Abs. 2

Art. 329

Abs. 3

Art. 329

Abs. 4

Art. 329

* a) a Abs. 1 2. Ferien Dauer

Art. 329

a Abs. 2

Art. 329

* a Abs. 3

Art. 329

b Abs. 1 b) Kürzung

Art. 329

* b Abs. 2

Art. 329

* b Abs. 3

Art. 329

* c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt

Art. 329

c Abs. 2

Art. 329

** d d) Lohn

Art. 329

e e) Abweichende Regelung

Art. 330

* a 2. Zeugnis

Art. 331

** I.

  1. Personalfürsorge Pflichten des Arbeitgebers

Art. 333

Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses

Art. 333

Abs. 2

Art. 333

* Abs. 3

Art. 333

Abs. 4

Art. 334

Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Probezeit

Art. 334

* Abs. 2

Art. 334

Abs. 3

Art. 335

II. Bestimmte Vertragszeit

Art. 336

** 1. III. Unbestimmte Vertragszeit Kündigung im Allgemeinen

Art. 336

a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis

Art. 336

b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis

Art. 336

** b Abs. 2

Art. 336

** c 4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis

Art. 336

* d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis

Art. 336

** a) e 6. Kündigung zu Unzeit Durch den Arbeitgeber

Art. 336

** f b) Durch den Arbeitnehmer

Art. 336

** g 7. Kündigung wegen Militärdienstes

Art. 337

** 1. Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung Voraussetzungen

.521

  1. aus wichtigen Gründen

Art. 337

** Abs. 2

Art. 337

Abs. 3

Art. 337

* a b) Wegen Lohngefährdung

Art. 337

** a) b Abs. 1 2. Folgen Bei gerechtfertigter Auflösung

Art. 337

b Abs. 2

Art. 337

* c Abs. 1 b) Bei ungerechtfertigter Entlassung

Art. 337

c Abs. 2

Art. 337

* c Abs. 3

Art. 337

** Ver d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder lassen der Arbeitsstelle

Art. 338

* 1.

  1. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers Tod des Arbeitnehmers

Art. 338

* a 2. Tod des Arbeitgebers

Art. 339

** Arb 1. VI. Folgen der Beendigung des - eitsverhältnisses Fälligkeit der Forderungen

Art. 339

** a 2. Rückgabepflicht

Art. 339

* a) b 3. Abgangsentschädigung Voraussetzungen

Art. 339

* c Abs. 1 b) Höhe und Fälligkeit

Art. 339

c Abs. 2

Art. 339

c Abs. 3

Art. 339

c Abs. 4

Art. 339

** d c) Ersatzleistungen

Art. 343

K. Zivilrechtspflege

Art. 358

III. Verhältnis zum zwingenden Recht Normalarbeitsvertrag

Art. 359

III. Begriff und Inhalt

Art. 359

a III. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 360

III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. ** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

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Vereinbarung

. Zwischen _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitgeberin / Arbeitgeber und _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________

. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmugen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages.

. Der Bruttolohn pro Monat beträgt CHF _____________.

.521

. Besondere Vereinbarungen: ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet Ort: Datum: Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer: Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Staatskanzlei des Kantons Zug Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug