Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf alle Arbeits- und Lehrverhältnisse von arbeitnehmenden Personen, die mit einem Voll- oder Teilzeitpensum bei einem Privathaushalt im Kanton Zug beschäftigt sind. Er gilt auch für Personen, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung beschäftigt sind.
Er findet keine Anwendung auf ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung[2].
Personen unter 18 Jahren können nicht für eine 24-Stunden-Betreuung angestellt werden. Für Arbeitsverhältnisse ohne 24-Stunden-Betreuung gilt die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung; ArGV 5) vom 28. September 2007[3] sinngemäss.