Die Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA werden nach Absprache mit dem kantonalen Kontrollorgan von den folgenden Behörden ausgeführt:
- Amt für Migration;
- Steuerverwaltung, Abteilung natürliche Personen (insbesondere Quellensteuer);
- AHV-Ausgleichskasse / IV-Stelle / kantonale Familienausgleichskasse;
- Arbeitslosenkasse;
- Amt für Wirtschaft und Arbeit;
- Zuger Polizei (im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung).
Das kantonale Kontrollorgan kann mit weiteren Dritten (z.B. Paritätische Kommissionen) Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Die Behörden und Organe gemäss Abs. 1 und Abs. 2 sind zum Austausch der Kontrollergebnisse verpflichtet.
Die obgenannten Behörden erstatten dem kantonalen Kontrollorgan Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie erfassen und rapportieren die Zeit, die für die Kontrollen gemäss Abs. 1 aufgewendet wurde (Feldkontrollen).
Das kantonale Kontrollorgan rechnet einmal pro Jahr mit den obgenannten Behörden ab.