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834.21

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen

(EG Entsendegesetz)

Vom 26. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2008)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1] und in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz)[2], Art. 360a ff. des Obligationenrechts[3], Art. 1a und Art. 2 Ziff. 3bis des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[4] und Art. 30, 31 und 33 bis 35 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken (Fabrikgesetz)[5],

beschliesst:

Art. 1 Tripartite Kommission

Der Regierungsrat wählt die neun Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR.

Das Präsidium der tripartiten Kommission übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons.

Die zuständige Direktion erlässt ein Reglement, das die Kontrollziele, die Organisation und die Kompetenzen der tripartiten Kommission festhält sowie die Entschädigung der Sozialpartner und der Organe, die mit der Kontrolle des Entsendegesetzes betraut sind, regelt.

Art. 2 Weitere Aufgaben

Die tripartite Kommission ist gleichzeitig das Einigungsamt gemäss Art. 30, 31 und 33–35 des Fabrikgesetzes.

Der tripartiten Kommission können weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 3 Sekretariat

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt das Sekretariat der tripartiten Kommission.

Art. 4 Kontroll- und Sanktionsbehörde

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Behörde im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 des Entsendegesetzes.

Art. 5 Beizug von Fachleuten

Die tripartite Kommission und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können Fachleute beiziehen.

Art. 6 Auskunft und Einsichtnahme

Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartite Kommission und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.

Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 7 Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe

Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnisgelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.

Die Organe nach diesem Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhilfe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen. *

Art. 8 Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Die zuständige Direktion legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Entsendegesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Paragraph 9 tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft.

Egress

GS 27, 811

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.2003 01.06.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 811
26.11.2006 01.01.2008 § 7 Abs. 2 geändert GS 29, 33

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.06.2003 01.06.2004 Erstfassung GS 27, 811
§ 7 Abs. 2 26.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33