Der Regierungsrat wählt die neun Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR.
Das Präsidium der tripartiten Kommission übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons.
Die zuständige Direktion erlässt ein Reglement, das die Kontrollziele, die Organisation und die Kompetenzen der tripartiten Kommission festhält sowie die Entschädigung der Sozialpartner und der Organe, die mit der Kontrolle des Entsendegesetzes betraut sind, regelt.