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834.25

Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte

Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2008)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinnützige Institutionen, die ausländische Arbeitskräfte mit geregeltem Aufenthaltsstatus betreuen.

Sie tragen die Kosten der aufgrund einer Leistungsvereinbarung definierten Dienstleistungen, nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter und Eigenerträge der Institution, je zur Hälfte.

Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung.

Art. 2

Eine Leistungsvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn eine Beitragsleistung:

  1. nicht bereits durch kantonale oder gemeindliche Amtsstellen erbracht wird;
  2. nicht bereits durch eine andere Institution angeboten wird;
  3. in einem Tätigkeitsprogramm umschrieben wird, für welches ein Budget vorliegt.

Kanton und Gemeinden bestimmen den konkreten Beitrag im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

Art. 3

Auf Verlangen sind dem Kanton und/oder den Gemeinden je eine Vertretung im Organ der unterstützten Institution einzuräumen.

Art. 4

Der Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte vom 7. Juli 1966 aufgehoben.[2]

Egress

GS 29, 388

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 388

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 388