Die Versicherungspflichtigen werden, sofern sie nicht einer anderen kantonalen, der Eidgenössischen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder einer vom Bund anerkannten Verbandsausgleichskasse angehören, der Ausgleichskasse angeschlossen.
Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe von der zuständigen Direktion im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt wird. *
Die Verwaltungskostenbeiträge sind derart festzusetzen, dass sie, zusammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse zu decken vermögen. Diese sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und der Zweigstellen zu verwenden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.