Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
- Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen);
- Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
- Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen;
- Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen;
- Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
- Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten;
- Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste;
- Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
- Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen;
- Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
- Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
- Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
- Erstattung von Strafanzeigen;
- Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion[2];
- Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion[3] zuzustellen sind;
- Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.