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841.8

Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie an blinde und sehbehinderte Personen

Vom 30. November 2000 (Stand 9. Dezember 2000)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton finanziert im Kanton Zug wohnhaften IV-Bezügerinnen und -Bezügern den Erwerb von vergünstigten Fahrausweisen des Tarifverbunds Zug (persönlicher Monats- oder Jahres-Zuger Pass zum reduzierten Preis). Ebenso kann er Beiträge an Fahrausweise von im Kanton Zug wohnhaften blinden und sehbehinderten Personen leisten.

Art. 2

Die dem Tarifverbund entstehenden Mindereinnahmen werden diesem jährlich abgegolten. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[2].

Art. 4

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermässigung des Verbundabonnements «Zuger Pass» für IV-Bezügerinnen und -Bezüger vom 17. Dezember 1992[3] aufgehoben.

Egress

GS 26, 859

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2000 09.12.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 859

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.11.2000 09.12.2000 Erstfassung GS 26, 859