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842.13

Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich

(Zulassungsverordnung)

Vom 2. Dezember 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[1], Art. 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021[2], § 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 29. Februar 1996[3] sowie § 24 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008[4],

beschliesst:

Art. 1 Höchstzahlen

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten pro Fachgebiet beschränkt.

Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte.

Art. 2 Zulassungen und Berechtigungen

Ärztinnen und Ärzte benötigen zur Tätigkeit als Leistungserbringer eine Zulassung.

Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in einem beschränkten Fachgebiet benötigen zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG eine Berechtigung.

Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder eine Berechtigung erhalten, solange die Höchstzahl in ihrem Fachgebiet nicht erreicht ist.

Eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals gilt nur für die Tätigkeit im betreffenden Spital.

Eine Zulassung oder Berechtigung verfällt, wenn nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird.

Art. 3 Verfahren

Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem beschränkten Fachgebiet können per 1. März oder 1. September gestellt werden.

Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht:

  1. Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Zug: 3 Punkte;
  2. Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt;
  3. Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens: 1 Punkt;
  4. abgelehntes Gesuch oder Rückzug eines vollständigen Gesuchs in den letzten zwei Jahren, sofern die Überschreitung der Höchstzahl der einzige Grund für die Ablehnung oder den Rückzug war: 1 Punkt.

Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.

Die Gesundheitsdirektion erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.

Art. 4 Ausserordentliche Zulassungen und Berechtigungen

Die Gesundheitsdirektion kann ungeachtet der Höchstzahlen eine Zulassung oder Berechtigung erteilen, wenn:

  1. die Erfüllung eines Leistungsauftrags oder die ärztliche Weiterbildung im ambulanten Bereich eines Spitals durch einen personellen Abgang nachweislich gefährdet ist;
  2. das ambulante Angebot eines Spitals im Bereich jener Untersuchungen und Behandlungen, die gemäss Vorschrift des Bundes oder des Kantons grundsätzlich ambulant durchzuführen sind, nachweislich gefährdet ist;
  3. der Fortbestand einer seit mindestens fünf Jahren bestehenden Praxis durch einen personellen Abgang nachweislich gefährdet ist, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung oder Berechtigung innert eines Jahres ab der Erteilung erklärt.

Die Gesundheitsdirektion kann Zulassungen oder Berechtigungen nach Abs. 1 mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.

Egress

GS 2025/057

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025/057

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.12.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025/057