Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981[2] wird den folgenden Amtsstellen übertragen:
- dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Ausnahme der Zuständigkeiten gemäss den Bst. b und c;
- der Sicherheitsdirektion für die polizeiliche Rechtshilfe im Sinne von Art. 86 UVG und die Aufgabenzuteilung an das Versicherungsgericht;
- der Ausgleichskasse des Kantons Zug für den Bereich der Arbeitgeberinformation und die Überwachung der Versicherungspflicht;
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