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842.6

Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung *

(Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)

Vom 15. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf den Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991[1] und die Verordnung über Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Prämien in der Krankenversicherung vom 31. August 1992[2] sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[3]*

beschliesst:

1. Zweck und Organisation

Art. 1 Zweck

Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Art. 2 Organe

Die Gesundheitsdirektion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. *

Der Ausgleichskasse des Kantons Zug wird die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung übertragen.

Der Gemeinderat bezeichnet eine Stelle, welche unter Aufsicht und nach Weisung der Ausgleichskasse alle jene Aufgaben wahrnimmt, die den Einwohnergemeinden in diesem Gesetz übertragen sind. *

Art. 3 Verwaltungskosten

Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse Zug den sachlichen und personellen Aufwand für den Vollzug der Prämienverbilligung sowie damit verbundene weitere Aufgaben. *

Die Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Ausgleichskasse Zug festgehalten. Die Entschädigung kann in Form einer leistungsabhängigen Pauschale erfolgen. *

Die Kosten gemäss § 2 Abs. 3 tragen die Einwohnergemeinden. *

2. Prämienverbilligung

Art. 4 * Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Prämienverbilligung haben

  1. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug,
  2. Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug verfügen, die mindestens drei Monate gültig ist und für die das Bundesrecht eine Anspruchsberechtigung vorschreibt,
  3. Personen im Sinne von Art. 65a KVG[4]. Diese Personen müssen einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sein.

Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Massgabe der berechtigten Personen aufgeteilt wird.

Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird.

Die Gesundheitsdirektion kann für die Durchführung der Prämienverbilligung bei Personen im Sinne von Art. 65a KVG Aufgaben an Dritte übertragen und die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.

Art. 5 Massgebende Prämien

Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung.

Art. 6 Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen

Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Elemente des massgebenden Einkommens unter Berücksichtigung eines Kinderabzugs von 8500 Franken pro Kind sowie eines Vermögenszuschlags. *

Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode beziehungsweise der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen. *

Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienbeiträgen ausschliessen und Obergrenzen für das massgebende Einkommen festlegen, ab denen nur noch ein reduzierter oder kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung besteht. *

Art. 6bis * Berechnung des Anspruchs von Personen im Sinne von Art. 65a KVG

Die anspruchsberechtigte Person im Kanton Zug und ihre Familienangehörigen im Ausland haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.

Die Berechnung des Gesamtanspruchs erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Für die Anrechnung der Prämien der Familienangehörigen und für die Ermittlung der Einkommen und Vermögen von Personen im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen der Prämienverbilligung des Bundes für Personen im Ausland[5]. Wird das effektive Vermögen nicht nachgewiesen, kann ermessensweise ein hypothetisches Vermögen zugrunde gelegt werden.

Die Auszahlung erfolgt an die anspruchsberechtigte Person in der Schweiz.

Art. 6ter * Neuberechnung

Liegt das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 2, wird auf begründetes Gesuch hin darauf abgestellt. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung erfolgt die definitive Abrechnung.

Veränderungen der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Durchführungsjahr werden erst im Folgejahr berücksichtigt.

Art. 7 Sonderregelungen

Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend.

Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die massgebenden Prämien während dem Bezug der Ergänzungsleistungen voll vergütet. *

Personen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982[6] beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die Einwohner- oder Bürgergemeinden ausstehende oder laufende Prämien im Durchführungsjahr bezahlen müssen, höchstens jedoch bis zur massgebenden Prämie. *

Frauen, welche Mutterschaftsbeiträge gemäss dem Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge[7] erhalten, werden die massgebenden Prämien während dem Bezug der Beiträge voll vergütet. *

Art. 7bis * Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung

Junge Erwachsene in Ausbildung haben zusammen mit ihren Eltern einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, sofern für sie in der massgebenden Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird. *

Steht mehreren Personen ein nicht reduzierter Gesamtanspruch zu, so wird für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mindestens die Hälfte der für sie massgebenden Prämie verbilligt. Beträgt der gemäss § 6 berechnete Gesamtanspruch weniger als dieser Mindestanspruch, so wird der Mindestanspruch vergütet. *

Steht einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung ein nicht reduzierter, selbstständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu, so wird mindestens die Hälfte der massgebenden Prämie vergütet. *

Art. 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes

Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[8]:

  1. der Kinderabzug gemäss § 6 Abs. 1 und § 7bis Abs. 1,
  2. Steuerperioden gemäss § 6 Abs. 2 und § 6ter Abs. 1,
  3. Ausbildung gemäss § 7bis.

3. Verfahren

Art. 8 Information

Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung.

Die Krankenversicherer haben ihren Versicherten im Kanton Zug die für die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung kostenlos zuzustellen.

Art. 9 Auskunfts- und Schweigepflicht

Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter sowie die Krankenversicherer haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunfterteilung zu ermächtigen.

Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.

Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Ausgleichskasse darf den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen. *

Art. 10 Bescheinigung

Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn eines Jahres eine Bescheinigung zu.

Die zuständigen Gemeindestellen für Krankenversicherung erhalten die Liste der an ihre Gemeindeeinwohner ausgestellten Bescheinigungen.

Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können bei der Gemeindestelle bis spätestens 30. April des Jahres ein Gesuch stellen. *

Art. 11 Gesuchstellung und Fristen

Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten. *

… *

Verspätet eingereichte Gesuche können berücksichtigt werden, wenn sie bis 30. September gestellt werden und wichtige Gründe vorliegen. *

Art. 12 Vorprüfung des Gesuches

Die zuständige Gemeindestelle prüft die eingereichten Gesuche auf Vollständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen.

Sie leitet die geprüften und allenfalls ergänzten Gesuche mit den nötigen Hinweisen an die Ausgleichskasse weiter.

Art. 13 Ergänzende Abklärungen durch die Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse trifft im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Werden für die Beurteilung des Anspruchs erforderliche Angaben durch die Gesuchsteller nicht innert angesetzter Frist eingereicht, so ist der Anspruch verwirkt.

Die Ausgleichskasse hat bei Fristansetzung ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.

Art. 14 Entscheid

Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Ausgleichskasse mit beschwerdefähiger Verfügung.

Bei Gutheissung des Gesuchs teilt sie den anspruchsberechtigten Personen die Höhe der Prämienbeiträge sowie die Auszahlungsart mit und zeigt gleichzeitig den Krankenversicherern, der zuständigen Gemeindestelle sowie allfälligen Dritten, welche die Rückerstattung von bevorschussten Prämien beansprucht haben, die bevorstehende Auszahlung an.

Art. 15 Auszahlung durch die Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse zahlt die Prämienbeiträge nach Rechtskraft der Verfügungen den zuständigen Versicherern zur Verbilligung der Prämien gemäss § 16 dieses Gesetzes aus.

In besonderen Fällen kann die Auszahlung an die versicherten Personen direkt oder an Dritte, welche die Prämien bevorschusst haben, erfolgen.

Für Leistungen nach diesem Gesetz sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

Art. 16 Abzug von der Prämienrechnung

Die Versicherer bringen die Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug.

Die Versicherer weisen die Prämienverbilligung gegenüber den anspruchsberechtigten versicherten Personen im Einzelfall aus. Sie haben der Ausgleichskasse über die Verwendung der Prämienbeiträge Rechenschaft abzulegen. Diese kann besondere Kontrollen anordnen.

Art. 18 Rückerstattungspflicht

Ungerechtfertigt bezogene Prämienbeiträge sind zurückzuerstatten. Die Ausgleichskasse macht die Rückforderung geltend.

Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die Ausgleichskasse Kenntnis von der Unrechtmässigkeit hat, verwirkt jedoch spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Prämienbeiträge.

Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese Frist auch für die Verwirkung der Rückforderung massgebend.

Art. 19 Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind gemäss Übertretungsstrafgesetz[9] strafbar. *

4. Rechtspflege

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Ausgleichskasse schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

5. 5. … *

Egress

GS 25, 31

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 25, 31
22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191
25.04.2002 01.06.2002 § 4 unbekannt GS 27, 409
25.04.2002 01.06.2002 § 6bis unbekannt GS 27, 409
27.03.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 1, c) unbekannt GS 28, 191
27.05.2004 01.01.2005 § 6ter unbekannt GS 28, 191
27.05.2004 01.01.2005 § 10 Abs. 3 geändert GS 28, 191
27.05.2004 01.01.2005 § 11 Abs. 1 geändert GS 28, 191
30.11.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 2 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 3 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 2 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 3 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7bis eingefügt GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7ter eingefügt GS 29, 55
30.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert GS 29, 380
30.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1 geändert GS 29, 380
30.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert GS 29, 380
30.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 29, 380
29.05.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert GS 29, 996
29.05.2008 01.01.2009 § 7bis Abs. 1 geändert GS 29, 996
27.10.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 31, 389
27.10.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 1bis eingefügt GS 31, 389
23.05.2013 01.10.2013 § 19 Abs. 1 geändert GS 2013/052
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7bis Abs. 2 geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7bis Abs. 3 geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7ter Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7ter Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7ter Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 17 aufgehoben GS 2017/065
11.04.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1bis aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 Titel 5. aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 21 aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 22 aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 23 aufgehoben GS 2024/083

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 25, 31
Erlasstitel 11.04.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/083
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 2 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2 Abs. 3 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 3 Abs. 1 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 3 Abs. 2 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 3 Abs. 3 30.08.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 380
§ 4 25.04.2002 01.06.2002 unbekannt GS 27, 409
§ 4 Abs. 1, c) 27.03.2004 01.01.2005 unbekannt GS 28, 191
§ 6 Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 996
§ 6 Abs. 1 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 6 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 6 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 6bis 25.04.2002 01.06.2002 unbekannt GS 27, 409
§ 6ter 27.05.2004 01.01.2005 unbekannt GS 28, 191
§ 7 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 7 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 7 Abs. 4 30.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 29, 55
§ 7bis 30.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 29, 55
§ 7bis Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 996
§ 7bis Abs. 2 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 7bis Abs. 3 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 7ter 30.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 29, 55
§ 7ter Abs. 1, a) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 7ter Abs. 1, b) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 7ter Abs. 1, c) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 9 Abs. 4 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389
§ 10 Abs. 3 27.05.2004 01.01.2005 geändert GS 28, 191
§ 11 Abs. 1 27.05.2004 01.01.2005 geändert GS 28, 191
§ 11 Abs. 1bis 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389
§ 11 Abs. 1bis 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 11 Abs. 2 11.04.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/083
§ 17 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 19 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
Titel 5. 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 21 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 22 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 23 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083