Die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung für die Revision der AHV-Ausgleichskassen gelten sinngemäss.
Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:
- notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 15–17 FamZG);
- Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 14 Abs. 2 FamZG).
Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Zug spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.