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844.413

Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Vom 17. Dezember 1999 (Stand 18. Dezember 1999)

Präambel

Die Regierung des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Zug, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen vom 11. April 1996 und § 18 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen des Kantons Zug vom 28. März 1983[1]

erlassen als Vereinbarung:

Art. 1 Bewilligung – Grundsatz

Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.

Art. 2 Bewilligung – Zuständigkeit

Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.

  1. im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen;
  2. im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.

Art. 3 Bewilligung – Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
  2. die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen;
  3. weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.

Art. 4 Bewilligung – Entzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 Bewilligung – Verzicht

Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres ein.

Art. 6 Kündigung

Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.[2]

Egress

GS 26, 579

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.1999 18.12.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 579

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.1999 18.12.1999 Erstfassung GS 26, 579