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845.5

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Vom 29. August 1996 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Ausführung der Art. 85 b und 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG)[1] und gestützt auf  § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[2]*

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Zuständigkeiten *

Für den Vollzug des AVIG sind zuständig:

  1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA); ihm obliegt die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Beratung sowie der Vollzug jener Bestimmungen des Bundesgesetzes, der nicht anderen Amtsstellen oder Organisationen übertragen ist;
  2. der Verein für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM); er führt die Arbeitsmarktmassnahmen durch;
  3. die Arbeitslosenkasse; sie ist die öffentliche Arbeitslosenkasse und vollzieht auch die kantonale Arbeitslosenhilfe.

2. Kantonale Amtsstelle

Art. 2 Kompetenzen

Das KWA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des AVIG. *

… *

3. Öffentliche Arbeitsvermittlung und Beratung

Art. 4 Kompetenzen

Das KWA ist zuständig für die öffentliche Arbeitsvermittlung im Sinne des AVIG. *

Das KWA kann die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Beratung im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion einer anderen geeigneten Behörde oder Organisation übertragen. In diesem Fall erhält das KWA das Weisungsrecht gegenüber der beauftragten Behörde oder Organisation. *

Art. 5 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Im Kanton Zug wird ein RAV geführt, bei dem sich Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, zu melden haben. *

Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Errichtung von weiteren RAV anordnen.

4. Arbeitsmarktmassnahmen

Art. 6 VAM

Kanton und Gemeinden beteiligen sich als Mitglieder am VAM. Ihnen ist im Vereinsvorstand eine angemessene Vertretung einzuräumen.

Der Kanton wird im VAM durch die Volkswirtschaftsdirektion vertreten.

Statuten, Budget und Rechnung des VAM sind vom Regierungsrat zu genehmigen.[3] *

Art. 7 Leistungsauftrag an den VAM

Der VAM führt im Auftrag des Kantons Arbeitsmarktmassnahmen, insbesondere Beschäftigungsprogramme und Berufspraktika, durch.

Die Volkswirtschaftsdirektion erteilt dem VAM einen jährlichen Leistungsauftrag. Dieser betrifft Art, Umfang und Dauer der Massnahmen, die persönlichen Voraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Weiterbildung.

Die einzelnen Projekte sind durch das KWA zu genehmigen. *

Art. 8 Arbeitsplätze

Kanton und Gemeinden stellen für die VAM-Beschäftigungsprogramme bei der Kantonsverwaltung bzw. den Gemeindeverwaltungen ausserhalb der Personalpläne mindestens je 35 Arbeitsplätze im Sinne von Vollzeitstellen zur Verfügung.

Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich für die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Zahl der Stellen der Arbeitsmarktsituation anpassen. *

Kantonale Anstalten, Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden, Gesellschaften, an denen der Kanton und/oder die Gemeinden massgeblich beteiligt sind sowie gemeinnützige Institutionen können ebenfalls Arbeitsplätze ausserhalb der Personalplanung zur Verfügung stellen.

Die Arbeitsplätze sind dem VAM zusammen mit einem Stellenbeschrieb, der Regelung der Zuständigkeit und der Bezeichnung des Betreuers bzw. der Betreuerin im Betrieb zu melden. Wegfallende Arbeitsplätze sind durch neue Arbeitsplätze zu kompensieren.

Art. 9 Beiträge an Arbeitsmarktmassnahmen Dritter

Der Kanton kann Beiträge leisten an:

  1. Organisationen, welche im Bereich des AVIG Arbeitsmarktmassnahmen, Dienstleistungen oder Angebote erbringen, welche von allgemeinem Interesse sind;
  2. die Finanzierung von Weiterbildungsmassnahmen von vermittelbaren stellen- und arbeitslosen Personen, welche sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet haben.

Das KWA entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. *

5. Arbeitslosenversicherung

Art. 10 Kantonale Arbeitslosenkasse

Die Organisation der kantonalen Arbeitslosenkasse obliegt der Volkswirtschaftsdirektion. Das Kassenreglement ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. 11 Entschädigungsanspruch an Feiertagen

Neben den vom Bund bezeichneten Feiertagen gelten der Karfreitag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis als entschädigungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen.

6. Arbeitslosenhilfe

Art. 12 Grundsatz

Der Kanton gewährt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Personen eine angemessene, zeitlich befristete Arbeitslosenhilfe, sofern sie ihren Anspruch auf Leistungen der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben.

Art. 13 Umfang der Arbeitslosenhilfe

Das Taggeld der Arbeitslosenhilfe beträgt unter Vorbehalt von § 14 Abs. 1 80 % des zuletzt bezogenen Taggeldes nach dem AVIG.

Die arbeitslose Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur gewährt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.

Ein Taggeld in der Höhe von 90 % des zuletzt bezogenen Taggeldes nach Art. 23 AVIG erhalten unter Vorbehalt von § 14 Abs. 1 arbeitslose Personen, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 130 Franken beträgt. Der Regierungsrat kann diese Limite den veränderten Verhältnissen anpassen.

Führt die Anwendung des Taggeldansatzes von 90 % zu einem Taggeld von 130 Franken oder mehr, die Anwendung des Ansatzes von 80 % aber zu einem Taggeld von weniger als 130 Franken, so wird das Taggeld auf 130 Franken festgelegt.

Die Arbeitslosenhilfe wird in Form von Taggeldern in der Regel monatlich ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausgerichtet.

Art. 14 Bemessung der Leistungen

Die Arbeitslosenhilfe wird so bemessen, dass zusammen mit dem anrechenbaren anderweitigen Einkommen folgende monatliche Beträge nicht überschritten werden:

  1. Für alleinstehende arbeitslose Personen: Fr. 4 000.–;
  2. für verheiratete arbeitslose Personen ohne Kinder und übrige arbeitslose Personen mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber einer Person: Fr. 4 800.–;
  3. für verheiratete arbeitslose Personen und übrige arbeitslose Personen mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber zwei und mehr Personen: Fr. 5 200.–.

Als anderweitiges Einkommen werden angerechnet:

  1. Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten;
  2. Erwerbsausfallentschädigungen des Ehegatten;
  3. Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe an den in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten;
  4. Ehegatten-Alimente, soweit sie tatsächlich bezogen werden;
  5. Renten und Pensionen;
  6. Vermögenserträge.

Die Ansätze in Abs. 1 werden bei einer Anpassung der Ergänzungsleistungen an die Teuerung mit dem gleichen Teuerungsindex angepasst.

Für eingetragene Partnerschaften gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für verheiratete Personen. *

Art. 15 Dauer der Arbeitslosenhilfe

Die Arbeitslosenhilfe wird innerhalb einer Rahmenfrist für die Dauer von höchstens 90 Tagen gewährt. Der Regierungsrat kann bei erheblicher Arbeitslosigkeit im Kanton Zug die Höchstzahl der Taggelder für arbeitslose Personen über 50 Jahre auf maximal 150 erhöhen.

Die Rahmenfrist entspricht der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem AVIG.

Nicht bezogene Taggelder der Arbeitslosenhilfe können bei einer erneuten Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenhilfe nicht übertragen werden.

Art. 16 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitslosenhilfe wird nur an Personen gewährt, welche

  1. bereit waren, innerhalb ihrer AVIG-Rahmenfrist an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen;
  2. ihren Wohnsitz ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zug haben. Die Karenzfrist entfällt gegenüber Zuzügerinnen und Zuzügern aus anderen Kantonen und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Gegenrecht halten und vergleichbare Lösungen gewähren;
  3. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Angehörige eines Mitgliedstaats der EG oder EFTA oder Ausländerinnen und Ausländer sind, die mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet sind;
  4. als Angehörige eines Nicht-Mitgliedstaats der EG oder der EFTA im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C oder der Aufenthaltsbewilligung B mit Bewilligung für die unselbstständige Tätigkeit als Jahresaufenthalterin oder Jahresaufenthalter seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind;
  5. nicht über ein Vermögen verfügen, das zusammen mit jenem des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder höher ist als die für die Kantonssteuer festgelegten steuerfreien Beträge, wobei das selbstbewohnte Eigenheim bei der Vermögensberechnung nicht berücksichtigt wird;
  6. die AHV-Altersgrenze noch nicht erreicht haben;
  7. nicht eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen;
  8. volljährig sind;
  9. arbeits- und vermittlungsfähig sind und die Weisungen der Amtsstellen befolgen.

Für eingetragene Partnerschaften gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für verheiratete Personen. *

Art. 17 Besondere Leistungen

Bezugsberechtigte Personen haben bei einer vorübergehenden Beschäftigung Anspruch auf die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und der Arbeitslosenhilfe, sofern sie die Höchstzahl der Taggelder noch nicht bezogen haben. Als erzieltes Einkommen werden 90 Prozent des Verdienstes angerechnet.

Leistet eine bezugsberechtigte Person schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, ausgenommen Rekrutenschule und Beförderungsdienste, und ist ihre Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenhilfe, die sie ohne Dienstleistung beziehen könnte, so wird ihr die Differenz im Rahmen des Höchstanspruchs ausgerichtet.

Ist die bezugsberechtigte Person wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht oder nur vermindert leistungsfähig, können insgesamt höchstens 25 Taggelder ausbezahlt werden. Entschädigungen, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.

Bezugsberechtigte Personen, die einen von den zuständigen Stellen bewilligten Weiterbildungs- oder Umschulungskurs besuchen, haben Anspruch auf Taggelder und Kursauslagen.

Art. 18 Verfall der Leistungen

Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe verfällt, wenn er nicht innert sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug der Taggelder nach dem AVIG geltend gemacht wird.

Art. 19 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Die Dauer der nach den Vorschriften des AVIG verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung beträgt für die Arbeitslosenhilfe je nach dem Grad des Verschuldens bis zu 25 Tage.

Art. 20 Organisation

Die Arbeitslosenkasse prüft die Voraussetzungen und zahlt die Entschädigung aus.

Sie stellt den Gemeinden jährlich Rechnung für deren Beiträge und Verwaltungskosten nach diesem Gesetz.

Die Gemeinden können zur Mitarbeit beigezogen werden.

Art. 21 Verfahren

Wer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhebt, hat ein Antragsformular wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den verlangten Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse einzureichen.

Die Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenhilfe, die Arbeitgeber und die Steuerbehörde haben der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit sie zur Festsetzung der Arbeitslosenhilfe notwendig sind.

Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind von den Bezügerinnen und Bezügern unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.

Art. 22 Rückforderung von Leistungen

Die Arbeitslosenkasse fordert Leistungen zurück, auf welche die Bezügerinnen und Bezüger keinen Anspruch hatten.

War die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse finanzielle Härte bedeuten, wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Die Strafbestimmungen des AVIG gelten auch für die Arbeitslosenhilfe.

Art. 23 Anwendung von Bundesrecht

Die Vorschriften der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung des Bundes werden sinngemäss als kantonales Recht angewendet, soweit ihnen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

7. Finanzierung

Art. 24 Übernahme der Aufwendungen

Soweit die aus dem Vollzug des AVIG und der Arbeitslosenhilfe anfallenden Kosten nicht durch den Bund oder andere Dritte übernommen werden, werden sie wie folgt getragen:[4] *

  1. Der Kanton übernimmt die gesamten Aufwendungen der kantonalen Amtsstelle, der öffentlichen Arbeitsvermittlung, der Arbeitslosenkasse sowie des VAM;
  2. die Gemeinden übernehmen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl (Stand: 31. Dezember des Vorjahres) die gesamten Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe.

8. Schlussbestimmungen

Art. 25 Rechtsschutz

Das Recht zu Einsprache und Beschwerde richtet sich nach dem ATSG. *

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:

  1. Das Gesetz über eine kantonale Arbeitslosenhilfe[5];
  2. der Kantonsratsbeschluss betreffend Beschäftigungsprogramm für ältere Langzeitarbeitslose[6];
  3. der Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Verein für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM)[7];
  4. der Kantonsratsbeschluss betreffend Mitfinanzierung von Projekten des Vereins für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM)[8].

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird § 9 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung[9] wie folgt geändert:

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1997 in Kraft.

Egress

Vom Bund genehmigt am 4. Oktober 1996; Änderung genehmigt am 17. Dezember 2002.

GS 25, 405

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 405
22.12.1998 01.01.1999 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 2 geändert GS 26, 191
23.11.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 3 geändert GS 26, 471
23.11.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 471
29.08.2002 21.12.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 27, 607
26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, b) geändert GS 27, 811
26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, c) geändert GS 27, 811
26.06.2003 01.06.2002 § 16 Abs. 1, d) geändert GS 27, 811
29.03.2007 01.01.2007 § 14 Abs. 4 eingefügt GS 29, 203
29.03.2007 01.01.2007 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 29, 203
30.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 29, 381
30.08.2007 01.01.2008 § 3 aufgehoben GS 29, 381
30.08.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 381
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 1 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 3 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 1 geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.08.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 405
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 1 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 1 Abs. 1, a) 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2 Abs. 2 30.08.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 381
§ 3 30.08.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 381
§ 4 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 4 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 5 Abs. 1 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 381
§ 6 Abs. 3 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 6 Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 7 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 8 Abs. 2 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 9 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 14 Abs. 4 29.03.2007 01.01.2007 eingefügt GS 29, 203
§ 16 Abs. 1, b) 26.06.2003 01.06.2002 geändert GS 27, 811
§ 16 Abs. 1, c) 26.06.2003 01.06.2002 geändert GS 27, 811
§ 16 Abs. 1, d) 26.06.2003 01.06.2002 geändert GS 27, 811
§ 16 Abs. 2 29.03.2007 01.01.2007 eingefügt GS 29, 203
§ 24 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 25 Abs. 1 29.08.2002 21.12.2002 geändert GS 27, 607