Bezugsberechtigte Personen haben bei einer vorübergehenden Beschäftigung Anspruch auf die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und der Arbeitslosenhilfe, sofern sie die Höchstzahl der Taggelder noch nicht bezogen haben. Als erzieltes Einkommen werden 90 Prozent des Verdienstes angerechnet.
Leistet eine bezugsberechtigte Person schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, ausgenommen Rekrutenschule und Beförderungsdienste, und ist ihre Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenhilfe, die sie ohne Dienstleistung beziehen könnte, so wird ihr die Differenz im Rahmen des Höchstanspruchs ausgerichtet.
Ist die bezugsberechtigte Person wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht oder nur vermindert leistungsfähig, können insgesamt höchstens 25 Taggelder ausbezahlt werden. Entschädigungen, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
Bezugsberechtigte Personen, die einen von den zuständigen Stellen bewilligten Weiterbildungs- oder Umschulungskurs besuchen, haben Anspruch auf Taggelder und Kursauslagen.