Lexipedia

851.211

Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

Vom 30. Januar 2003 (Stand 23. März 2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen. *

Er fördert *

  1. den Bau, die Erneuerung, den Erwerb und den Erhalt von preisgünstigem, auch altersgerechtem Wohnraum, insbesondere für Familien, Haushalte mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderung sowie bedürftige Betagte;
  2. den Bau und den Erwerb von Wohneigentum für Personen, welche über ein mittleres Einkommen verfügen;
  3. alternative Wohnformen von Personen, die das ordentliche oder flexible AHV-Rentenalter[2] erreicht haben.

Die Einwohnergemeinden fördern solchen Wohnraum durch *

  1. Erwerb von Land und Liegenschaften und Abgabe im Baurecht an gemeinnützige Bauträger;
  2. Realisierung eigener Bauvorhaben.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum im Kanton Zug, namentlich für Miet- und Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser.

Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume und damit verbundene individuelle und gemeinschaftliche Einrichtungen.

Das Gesetz gilt nicht für Zweit- und Ferienwohnungen.

Art. 3 * Anlagekostenlimiten

Der Regierungsrat legt die Anlagekostenlimiten und die baulichen Anforderungen fest für

  1. die Erstellung, die Erneuerung, den Erwerb und die Erhaltung bestehenden Wohnraums sowie
  2. die nach § 8a geförderten Wohnungen, wobei die marktüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen nicht überstiegen werden dürfen.

Art. 4 Wegfall der Vergünstigung

Die Einhaltung der massgebenden Einkommens-, Vermögens-, Belastungs- und Belegungsvorschriften wird periodisch überprüft. Die Betroffenen haben dem Amt für Wohnungswesen entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Sind diese Vorschriften nicht mehr eingehalten, so wird die Ausrichtung der Vergünstigungen gemäss §§ 6 Abs. 1 Bst. a und b sowie 13 Bst. a eingestellt. *

Art. 5 Zweckentfremdungsverbot

Während der Dauer der Hilfe darf der geförderte Wohnraum für keine anderen als für Wohnzwecke verwendet werden.

Während der Dauer wird dem Kanton für den geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zweckerhaltung ein Kauf- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertragswerts eingeräumt. *

Das Kauf- und Vorkaufsrecht kann den Gemeinden sowie Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

… *

2. Förderung preisgünstiger Mietwohnungen

Art. 6 Förderungsinstrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

  1. nicht rückzahlbare Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse von neu erstellten, erworbenen, erneuerten oder bestehenden Wohnungen;
  2. Darlehen für den Erwerb von Bauland, Liegenschaften, Wohnungen und Baurechten;
  3. zinslose Projektdarlehen als Starthilfe für gemeinnützige Bauträger.

Der Regierungsrat kann zur Förderung von preisgünstigen Wohnungen einen Beirat einsetzen, welcher insbesondere zur Beschaffung von geeigneten Objekten beigezogen wird. *

Art. 7 Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse

Der Kanton kann den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Baurechtsberechtigten von Mietwohnungen nicht rückzahlbare Beiträge zur Senkung der Mietkosten ausrichten, wenn:

  1. die Mieterinnen und Mieter bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreichen und geltende Grenzen der Wohnkostenbelastung nicht unterschreiten;
  2. die Mieterinnen und Mieter ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens drei Jahren im Kanton Zug haben;
  3. die Mietwohnung angemessen belegt wird;
  4. der Mietzins in Funktion der Liegenschaftskosten festgelegt wird.

Der Regierungsrat bestimmt:

  1. die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieterinnen und Mieter;
  2. die Grenze der Wohnkostenbelastung und bei welchen Einkommenslimiten sie in Kraft gesetzt wird;
  3. die minimale Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner für die verschiedenen Wohnungstypen;
  4. die anrechenbaren Liegenschaftenkosten.

Die Gemeinden können weitere Beiträge zur Senkung der Mietkostenleisten.

Der Regierungsrat kann für die Mietwohnungen Belegungsvorschriften erlassen.[3] *

Art. 8 Beiträge für bestehende Wohnungen

Bei einem Mangel an günstigen Wohnungen kann der Kanton zur Senkung der Mietkosten nicht rückzahlbare Beiträge ausrichten für Wohnungen, welche nach dem WEG[4] / WFG nicht mehr beitragsgefördert sind, sofern die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind. Die Beiträge werden im Rahmen von objektgebundenen Leistungsvereinbarungen mit Bauträgern gewährt. *

Die Leistungsvereinbarungen enthalten:

  1. Art, Umfang und Abgeltung der von den Wohnbauträgern zu erbringenden Leistungen;
  2. Modalitäten über die periodische Berichterstattung sowie der Zweckerhaltungs- und Qualitätskontrolle.

Art. 8a * Darlehen

Der Kanton kann zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen gewähren

  1. für den Erwerb von Bauland, Liegenschaften und Wohnungen an Gemeinden oder an gemeinnützige Bauträger sowie
  2. für den Erwerb von Baurechten durch gemeinnützige Bauträger von Dritten mit Ausnahme von Gemeinden.

Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen.

Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Bestimmungen des WFG. Sie dürfen die Anlagekostengrenze nach § 3 WFG nicht übersteigen. Objekte, welche im Rahmen der Vorprüfung durch das Amt für Wohnungswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Mietzinse sind während der Dauer der Förderung nach den Kostengemäss WFG festzulegen.

Rückzahlungen von Darlehen sind wieder für die Wohnraumförderung im Sinn dieses Gesetzes zu verwenden.

Art. 8b * Höhe und Verzinsung der Darlehen

Die Darlehen werden nach der Höhe der Anlagekosten festgelegt und entsprechen der Differenz der tatsächlichen Anlagekosten zu den WFG Anlagekosten nach § 3.

Wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllt sind, werden die Darlehen zinslos oder zinsvergünstigt ausgerichtet.

Bei Wegfall der Vergünstigung haben die Eigentümerinnen und Eigentümer auf Beginn des folgenden Jahres das Darlehen nach dem Zinssatz am 31. Dezember für variable 1. Hypotheken der Zuger Kantonalbank zu verzinsen. Führt der Wegfall der Zinsvergünstigung zu einer die definierte Obergrenze übersteigenden Mietzinsbelastung, kann auf die Verzinsung während höchstens vier Jahren ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Regierungsrat legt die Grenze der Mietzinsbelastung fest.

Art. 8c * Alternative Wohnformen

Der Kanton unterstützt Projekte zur Förderung alternativer Wohnformen von Personen, die das ordentliche oder flexible AHV-Rentenalter erreicht haben, mit einmaligen Beiträgen. Das Amt für Wohnungswesen entscheidet über die Höhe des Beitrags.

Art. 9 Höhe der Beiträge

Der Kanton kann jährlich einen nicht rückzahlbaren Beitrag gewähren für Wohnungen, welche

  1. von Bund und Kanton gefördert werden, von höchstens 0,6 % der Anlagekosten. Bei höheren kantonalen Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt der Kanton für Wohnungen ohne Bundeshilfe einen nicht rückzahlbaren Beitrag von höchstens 1,8 % der Anlagekosten;
  2. ohne Bundeshilfe gefördert werden, von höchstens 1,8 % der Anlagekosten;
  3. nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6% der bundesrechtlichen Anlagekosten. Der bisherige Mietzins darf nach Abzug des Beitrags nicht unterschritten werden. Der Regierungsrat kann die Höchstgrenze der Beiträge an die veränderten Verhältnisse anpassen;
  4. nach dem bisherigen WEG keine Leistungen mehr erhalten und mit objektgebundenen Leistungsvereinbarungen von höchstens 1,2 % der Anlagekosten gefördert werden.

Art. 10 * Projektdarlehen

Der Kanton kann gemeinnützigen Wohnbauträgern einmalig zinslose Projektdarlehen als Starthilfe für Bauvorhaben gewähren.

Die Höhe der Darlehen beträgt höchstens 4 % der mutmasslichen Anlagekosten des Bauvorhabens.

Die Darlehen sind nach 10 Jahren zu amortisieren.

Art. 11 * Weitergabe der Leistungen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind verpflichtet, die erhaltenen Leistungen in Form von Zinsvergünstigungen an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.

Art. 12 * Dauer der Beiträge und Darlehen

Die Dauer der Beiträge beträgt

  1. 20 Jahre für nach § 9 Bst. a und b geförderte Wohnungen. Sie können gegenseitig jeweils für höchstens zehn Jahre verlängert werden;
  2. 20 Jahre für nach § 9 Bst. c geförderte Wohnungen. Sie können vom Kanton einseitig, für weitere max. 30 Jahre, anschliessend gegenseitig für jeweils zehn Jahre, verlängert werden;
  3. jeweils höchstens zehn Jahre für nach § 9 Bst. d geförderte Wohnungen.

Darlehen nach § 8a werden in der Regel für 30 Jahre gewährt. Sie können vom Kanton einseitig um max. weitere 20 Jahre verlängert werden. Die Darlehen sind innerhalb der Förderungsdauer zu amortisieren.

3. Förderung preisgünstigen Wohneigentums

Art. 13 Förderungsinstrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

  1. nicht rückzahlbare Beiträge zur Senkung der Zinslasten;
  2. nicht rückzahlbare Bausparbeiträge für den Erwerb von Wohneigentum.

Art. 14 Beiträge

Der Kanton kann Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern zur Senkung der Zinslasten während der Dauer von längstens 15 Jahren nicht rückzahlbare Beiträge von jährlich höchstens 1,2 % der Anlagekosten für die ersten 10 Jahre und von jährlich höchstens 0,6 % der Anlagekosten für die folgenden 5 Jahre gewähren.

Art. 15 Voraussetzungen für Beiträge

Beiträge werden an Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gewährt, wenn:

  1. genügend Eigenkapital in bestimmter Höhe vorhanden ist;
  2. die Wohnkosten in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen;
  3. die Zinslast gemessen am Bruttoeinkommen die Grenze von 35 % übersteigt;
  4. Einkommen, Vermögen und Anlagekosten eine festgelegte Grenze nicht überschreiten;
  5. das Wohneigentum dem Eigenbedarf dient;
  6. sie ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Kanton Zug haben;
  7. Ausländerinnen und Ausländer, welche nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Niederlassungsbewilligung besitzen;
  8. die Zahl der Zimmer in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner steht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals, die angemessene Wohnkostenbelastung, die Höchstgrenzen für Einkommen, Vermögen und Anlagekosten fest und bestimmt das angemessene Verhältnis der Zimmer zur Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner.

Art. 16 Bausparbeiträge

Der Kanton kann beim Erwerb oder Erstellen von selbstgenutztem Wohneigentum einen nicht rückzahlbaren Bausparbeitrag in der dreifachen Höhe des Zinsbonusses bei Bausparmodellen von Banken und Sparkassen von höchstens Fr. 35 000.– gewähren.

Der Regierungsrat kann diese Limite veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 17 Voraussetzungen für Bausparbeiträge

Bausparbeiträge werden gewährt, wenn:

  1. die Laufzeit des Bausparmodells mindestens 3 Jahre beträgt;
  2. eine vom Regierungsrat festzulegende Vermögens- und Anlagekostengrenze nicht überschritten wird.

Art. 18 Rückerstattung von Beiträgen

Wird das Wohneigentum innerhalb von 10 Jahren veräussert, sind allfällige Beiträge des Kantons so weit zurückzuerstatten, als der Veräusserungspreis nach Abzug von Gebühren und Handänderungskosten über den effektiven Anlagekosten, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals, liegt.

Bausparbeiträge sind zurückzuerstatten, sofern das Wohneigentum innerhalb von 10 Jahren nach deren Ausrichtung veräussert oder zweckentfremdet wird.

Die Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen entfällt, sofern die Veräusserung an Nachkommen erfolgt und diese Nachkommen selber die Voraussetzungen von § 15 erfüllen. Die erwerbende Person übernimmt die Rechte und Pflichten der veräussernden Person.

4. Finanzierung

Art. 19 Verpflichtungskredite

Der Kantonsrat beschliesst mehrjährige Verpflichtungskredite für die Gewährung von

  1. nicht rückzahlbaren Beiträgen nach § 6 Bst. a, § 13 Bst. a und b;
  2. Darlehen nach § 6 Bst. b und c.

Art. 20 Gebührenfreiheit

Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

5. Vollzug

Art. 21 * Vollzug

Der Regierungsrat ist für die Vergabe von Darlehen nach § 8a zuständig.

Im Übrigen ist das Amt für Wohnungswesen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es ist zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bestimmt ist.

Es kann bei der Verwendung der Mittel sachliche und örtliche Prioritätenfestlegen und überprüft regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 22 Auskunftspflicht

Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat den zuständigen Stellen jegliche mit dem Gegenstand der Leistungen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren. Soweit erforderlich müssen die Finanzinstitute zur Auskunft ermächtigt werden.

Die gleiche Auskunftspflicht besteht für Personen, Organe und Vertretungen von Unternehmen, die Objekte, für die Leistungen beansprucht werden, planen, ausführen, finanzieren oder verwalten.

Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, kann die Zusicherung oder die Ausrichtung von Leistungen verweigert werden; bereits erfolgte Leistungen können mit Zinsen zurückgefordert werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 23 Mietzinskontrolle

Während der Dauer der Förderung von Wohnraum durch die öffentliche Hand nach § 9 dieses Gesetzes und der Dauer eines allfälligen Baurechts kontrolliert das Amt für Wohnungswesen die Mietzinse. *

Die Mieterschaft kann jederzeit eine Überprüfung beantragen. Das Amt für Wohnungswesen versucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt das Amt für Wohnungswesen eine Verfügung.

Zur Überprüfung der Nebenkosten ist die Schlichtungsbehörde in Mietsachen nach dem Obligationenrecht zuständig.

6. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Kantonsratsbeschlüsse betreffend Wohnbauförderung vom 26. März 1992[5] und betreffend Wohneigentumsförderung vom 27. August 1992[6] werden aufgehoben.

Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) vom 28. Februar 1980[7] wird wie folgt geändert: [8]

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, für welche aber noch keine Verfügung erlassen wurde, werden nach neuem Recht behandelt.

Für die nach bisherigem Recht zugesicherten Leistungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Für Bausparmodelle gemäss § 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Wohneigentumsförderung vom 27. August 1992[9], welche vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes eröffnet worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Nach Ausschöpfung des Rahmenkredits nach § 11 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Wohnbauförderung vom 26. März 1992[10] werden die Leistungen für die Restlaufzeiten der Objekte dem Kredit gemäss § 11 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Wohneigentumsförderung vom 27. August 1992[11] belastet.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung[12] am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

GS 27, 699

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 699
30.08.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert GS 29, 381
30.08.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert GS 29, 381
30.08.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2, a) geändert GS 29, 381
06.05.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 2, c) eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 3 totalrevidiert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 4 Abs. 2 geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 5 Abs. 2 geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 1, c) eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 8 Abs. 1 geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 8a eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 8b eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 8c eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 9 Abs. 1, a) geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 9 Abs. 1, c) geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 9 Abs. 1, d) eingefügt GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 10 totalrevidiert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 11 totalrevidiert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 12 totalrevidiert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 21 totalrevidiert GS 30, 537
06.05.2010 01.08.2010 § 23 Abs. 1 geändert GS 30, 537
27.10.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 4 aufgehoben GS 31, 377
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 4 geändert GS 2017/075
12.03.2019 23.03.2019 § 7 Abs. 4 geändert GS 2019/020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.01.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 699
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 1 Abs. 1 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 381
§ 1 Abs. 2 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 381
§ 1 Abs. 2, a) 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 381
§ 1 Abs. 2, c) 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 1 Abs. 3 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 3 06.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 537
§ 4 Abs. 2 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 5 Abs. 2 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 5 Abs. 4 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377
§ 6 Abs. 1, b) 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 6 Abs. 1, c) 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 6 Abs. 2 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 7 Abs. 4 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 7 Abs. 4 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 7 Abs. 4 12.03.2019 23.03.2019 geändert GS 2019/020
§ 8 Abs. 1 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 8a 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 8b 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 8c 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 9 Abs. 1, a) 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 9 Abs. 1, c) 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 9 Abs. 1, d) 06.05.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 537
§ 10 06.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 537
§ 11 06.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 537
§ 12 06.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 537
§ 19 Abs. 1, a) 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 19 Abs. 1, b) 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537
§ 21 06.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 537
§ 23 Abs. 1 06.05.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 537