Für die baulichen Anforderungen und die Kostenlimiten für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
Bauvorhaben mit Wohnraum für gemeindliche Bedürfnisse werden bevorzugt.
Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn:
- der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist;
- die wesentlichen baulichen Voraussetzungen der bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt sind;
- die Kostenlimiten des Bundes um nicht mehr als 10 % überschritten werden.
Für nach § 8a WFG geförderte Wohnbauten dürfen folgende Kostenlimiten nicht überschritten werden: *
- für 2-Zimmerwohnung: Fr. 450’000.–;
- für 3-Zimmerwohnung: Fr. 550’000.–;
- für 4-Zimmerwohnung: Fr. 650’000.–;
- für 5-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–.
Die Anforderungen an das Wohneigentum werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften[2] beurteilt. Die Anlagekosten dürfen folgende Kostenlimiten nicht übersteigen: *
- für 2-Zimmerwohnung: Fr. 500’000.–;
- für 3-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–;
- für 4-Zimmerwohnung: Fr. 850’000.–;
- für 5-Zimmerwohnung: Fr. 950’000.–.