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851.212

Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

(Wohnraumförderungsverordnung, WFV)

Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 3, 7 Abs. 2 und 16 des Gesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz) vom 30. Januar 2003[1],

beschliesst:

Art. 1 Bauliche Anforderungen und Kostenlimiten

Für die baulichen Anforderungen und die Kostenlimiten für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

Bauvorhaben mit Wohnraum für gemeindliche Bedürfnisse werden bevorzugt.

Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn:

  1. der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist;
  2. die wesentlichen baulichen Voraussetzungen der bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt sind;
  3. die Kostenlimiten des Bundes um nicht mehr als 10 % überschritten werden.

Für nach § 8a WFG geförderte Wohnbauten dürfen folgende Kostenlimiten nicht überschritten werden: *

  1. für 2-Zimmerwohnung: Fr. 450’000.–;
  2. für 3-Zimmerwohnung: Fr. 550’000.–;
  3. für 4-Zimmerwohnung: Fr. 650’000.–;
  4. für 5-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–.

Die Anforderungen an das Wohneigentum werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften[2] beurteilt. Die Anlagekosten dürfen folgende Kostenlimiten nicht übersteigen: *

  1. für 2-Zimmerwohnung: Fr. 500’000.–;
  2. für 3-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–;
  3. für 4-Zimmerwohnung: Fr. 850’000.–;
  4. für 5-Zimmerwohnung: Fr. 950’000.–.

Art. 2 * Voraussetzungen für Mietzinsbeiträge

Beiträge werden nur für Mieterinnen und Mieter gewährt, deren Einkommen die Grenzen der bundesrechtlichen Vorschriften[3] um nicht mehr als Fr. 10’000.– pro Jahr überschreiten. Für die Vermögen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften[4].

Übersteigen die Einkommen der Mieterinnen und Mieter die bundesrechtliche Limite, werden die Beiträge nur gewährt, sofern die Mietzinsbelastung nach Abzug der Verbilligungsleistung 25 % des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigt.

Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist.

Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist die Mietzinsbelastung nach Abs. 2 anzuwenden.

Art. 3 * Höhe der Beiträge

Bei einer Veränderung des Hypothekarzinssatzes (Basis: 2,5 %. 1. Hypothek variabel der Zuger Kantonalbank) kann die Volkswirtschaftsdirektion die Höchstgrenze der Beiträge gemäss § 8a WFG höchstens im gleichen Umfang an die veränderten Verhältnisse anpassen.

Art. 4 Voraussetzungen für Wohneigentumsbeiträge

Beiträge werden nur für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gewährt, deren Einkommen nach direkter Bundessteuer Fr. 80’000.– pro Jahr und deren Vermögen die bundesrechtlichen Vorschriften[5] nicht übersteigen. *

Beiträge werden gewährt für Wohnungen, die höchstens drei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen.

Beiträge werden nur gewährt, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer die Anlagekosten zu mindestens 15 % und bei Beteiligung des Bundes mindestens zu 10 % mit Eigenkapital finanzieren.

Übersteigen das Einkommen und die Anlagekosten die bundesrechtlichen Vorschriften, werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn die Wohnkostenbelastung 45 % des Bruttoeinkommens nicht überschreitet. Beiträge können auch bei Unterschreiten dieser Limite verweigert werden, wenn die längerfristige Finanzierung des Wohneigentums nicht gewährleistet ist.

Art. 5 Voraussetzungen für Bausparbeiträge

Für die Gewährung der Bausparbeiträge sind die Anlagekosten- und Vermögensgrenzen von § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 sinngemäss anwendbar. *

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht.

Egress

GS 27, 713

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.03.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 713
29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4 geändert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, a) geändert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, b) geändert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, c) geändert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, d) geändert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 3 totalrevidiert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 547
29.06.2010 01.08.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 30, 547

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.03.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 713
§ 1 Abs. 4 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547
§ 1 Abs. 4, a) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547
§ 1 Abs. 4, b) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547
§ 1 Abs. 4, c) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547
§ 1 Abs. 4, d) 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547
§ 1 Abs. 5 29.06.2010 01.08.2010 eingefügt GS 30, 547
§ 2 29.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 547
§ 3 29.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 547
§ 4 Abs. 1 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547
§ 5 Abs. 1 29.06.2010 01.08.2010 geändert GS 30, 547