Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum nach § 6 Bst. a, b und c und § 13 WFG wird ein Rahmenkredit von 33.9 Mio. Franken bewilligt.
An den Rahmenkredit gemäss Abs. 1 wird der Rahmenkredit von 15 Mio. Franken gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003 angerechnet.
Die noch nicht ausgeschöpften Mittel des bisherigen Rahmenkredits werden auf den neuen Rahmenkredit übertragen.
Für die nach § 6 Bst. b WFG geförderten Wohnungen wird ein weiterer Rahmenkredit für Darlehen von 36 Mio. Franken gewährt, welcher nach Bedarf beansprucht werden kann.
Für Förderung von alternativen Wohnformen im AHV-Rentenalter nach § 8c WFG wird ein Rahmenkredit von 0.5 Millionen Franken bewilligt.