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851.213

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Vom 6. Mai 2010 (Stand 1. August 2010)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf §§ 8 und 8a des Gesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 30. Januar 2003[1],

beschliesst:

Art. 1 Rahmenkredit

Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum nach § 6 Bst. a, b und c und § 13 WFG wird ein Rahmenkredit von 33.9 Mio. Franken bewilligt.

An den Rahmenkredit gemäss Abs. 1 wird der Rahmenkredit von 15 Mio. Franken gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003 angerechnet.

Die noch nicht ausgeschöpften Mittel des bisherigen Rahmenkredits werden auf den neuen Rahmenkredit übertragen.

Für die nach § 6 Bst. b WFG geförderten Wohnungen wird ein weiterer Rahmenkredit für Darlehen von 36 Mio. Franken gewährt, welcher nach Bedarf beansprucht werden kann.

Für Förderung von alternativen Wohnformen im AHV-Rentenalter nach § 8c WFG wird ein Rahmenkredit von 0.5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003[2] wird aufgehoben.

Art. 3 In-Kraft-Treten

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[3]. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.[4]

Egress

GS 30, 545

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.05.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 545

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.05.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 30, 545