Die Anordnung einer Observation setzt neben dem begründeten Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug voraus, dass die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Anordnung von Observationen erfolgt durch das für die Sozialhilfe zuständige Mitglied der Sozialbehörde; eine Delegation ist ausgeschlossen.
Hilfesuchende dürfen nur observiert werden,
- wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden; oder
- wenn sie sich an einem Ort befinden, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
Bei Observationen können Bild- und Tonträger eingesetzt und damit Aufzeichnungen gemacht werden. Der Gebrauch von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung oder von Fluggeräten ist nicht erlaubt.
Es können Spezialistinnen und Spezialisten, insbesondere Privatdetekteien, mit der Observation beauftragt werden. Diese unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäss § 7.
Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden, wenn sich ein neuer begründeter Verdacht ergibt.
Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug, so informiert die für die Anordnung zuständige Stelle zeitnah vor dem Erlass einer Verfügung die betroffene Hilfe suchende Person über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der durchgeführten Observation und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug nicht, so erlässt die für die Anordnung zuständige Stelle mit Abschluss der Observation eine Verfügung. Die Verfügung beinhaltet den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation und ist selbstständig anfechtbar.
Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung der Observationsakten sowie das Verfahren zur Einsichtnahme in die Observationsakten.