Die Aufgaben der Direktion des Innern im Unterstützungswesen (§§ 19 bis 33 SHG) werden dem kantonalen Sozialamt (KSA) übertragen. Ausgenommen sind Entscheide über Streitigkeiten unter den Gemeinden nach § 30 Abs. 2 Bst. d SHG sowie die Abweisung von Einsprachen und die Erhebung von Beschwerden im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Z.U.G.)[3].
Dem kantonalen Sozialamt können weitere Aufgaben aus dem Sozialhilfegesetz zugewiesen werden. *
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