Nach dem Aufenthalt in der Durchgangsstation sorgt das kantonale Sozialamt für die Zuweisung von Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a in kantonale Unterkünfte. Personen können private Unterkünfte beziehen, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben und finanziell unabhängig sind.
Die Direktion des Innern erlässt Mindeststandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten.
Das kantonale Sozialamt erlässt eine Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung, die insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung enthält.
Verstösse gegen die vom kantonalen Sozialamt erlassene Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung kann dieses insbesondere mit folgenden Massnahmen sanktionieren: *
- schriftlicher Verweis;
- Verbot, bestimmte Räume in einer Unterkunft zu betreten;
- Hausverbot;
- Verdichtung des Auszahlungsrhythmus mit der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit;
- Kürzung des Grundbedarfs bis zu 10%;
- temporärer Ausschluss aus einer Unterkunft;
- definitiver Ausschluss aus einer Unterkunft.
Ist Dringlichkeit geboten, ordnet die Leitung der Unterkunft die Massnahme an. Sie ist durch das kantonale Sozialamt zu bestätigen. *