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861.42

Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich

Vom 27. Januar 2009 (Stand 1. April 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 12bis des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz [SHG]) vom 16. Dezember 1982[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist (§§ 3–9);
  2. Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11).

Art. 2 Grundsatz

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausgestaltung und Bemessung der Unterstützung sowie für die persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung[2] und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.

2. Sozialhilfe

2.1. Persönliche Hilfe

Art. 3 Beratung und Betreuung

Die persönliche Hilfe umfasst die angemessene Beratung und Betreuung während des Asylverfahrens durch das kantonale Sozialamt. Sie umfasst je nach Stand des Asylverfahrens insbesondere Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration.

Das kantonale Sozialamt bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach deren Zuweisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauensperson, welche die Betreuung im Alltag sowie die Verwaltung des Einkommens und Vermögens bis zum Vollzug des Asylentscheides, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit übernimmt.

Art. 4 Integrationsmassnahmen

Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a können verpflichtet werden, an Integrationsmassnahmen, insbesondere an Beschäftigungs- oder Bildungsprogrammen teilzunehmen.

2.2. Unterstützung

Art. 5 Unterstützungsrichtlinien

Für die Bemessung der Unterstützung von Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) legt die Direktion des Innern Unterstützungsrichtlinien fest. Die zur Anwendung gelangenden Ansätze sind tiefer als in der ordentlichen Sozialhilfe und berücksichtigen die Entwicklung der Bundesabgeltung.

Paragraph 15bis Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dezember 1982[3] sowie die Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung von Soziallöhnen im Rahmen von Integrationsprojekten vom 15. Dezember 1998[4] finden keine Anwendung.

Art. 5a * Sachleistungen

Die Unterstützungsleistungen für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) werden grundsätzlich in Form von Sachleistungen ausgerichtet.

Über Bezahlkarten ausgerichtete Unterstützungsleistungen gelten als Sachleistungen.

Art. 6 Gesundheitsversorgung

Das kantonale Sozialamt sorgt für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen aus dem Asylbereich.

2.3. Unterbringung

Art. 7 Durchgangsstation

Das kantonale Sozialamt sorgt für die Erstaufnahme in einer Durchgangsstation und für eine angemessene Betreuung.

Die Nutzung von strategischen Unterbringungsreserven in einer Durchgangsstation bedarf der Zustimmung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direktion des Innern. Diese ist grundsätzlich vorgängig zu erteilen. Sie gilt bis auf Widerruf oder bis der Schwellenwert in drei aufeinanderfolgenden Monaten durchgehend unterschritten wurde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Schutz der Bevölkerung vom 26. September 2019[5]*

Die Aufenthaltsdauer in der Durchgangsstation beträgt in der Regel zwischen sieben und zwölf Monaten.

In der Durchgangsstation werden die untergebrachten Personen mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gemacht und auf eine selbstständige Lebensführung vorbereitet.

Art. 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte

Nach dem Aufenthalt in der Durchgangsstation sorgt das kantonale Sozialamt für die Zuweisung von Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a in kantonale Unterkünfte. Personen können private Unterkünfte beziehen, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben und finanziell unabhängig sind.

Die Direktion des Innern erlässt Mindeststandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten.

Das kantonale Sozialamt erlässt eine Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung, die insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung enthält.

Verstösse gegen die vom kantonalen Sozialamt erlassene Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung kann dieses insbesondere mit folgenden Massnahmen sanktionieren: *

  1. schriftlicher Verweis;
  2. Verbot, bestimmte Räume in einer Unterkunft zu betreten;
  3. Hausverbot;
  4. Verdichtung des Auszahlungsrhythmus mit der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit;
  5. Kürzung des Grundbedarfs bis zu 10%;
  6. temporärer Ausschluss aus einer Unterkunft;
  7. definitiver Ausschluss aus einer Unterkunft.

Ist Dringlichkeit geboten, ordnet die Leitung der Unterkunft die Massnahme an. Sie ist durch das kantonale Sozialamt zu bestätigen. *

Art. 9 Mitwirkung der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Suche nach geeigneten Unterkünften.

Die Anzahl der Personen, zu deren Unterbringung die Einwohnergemeinden verpflichtet sind, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl (Stand jeweils per 31. Dezember der verfügbaren Vorjahreszahlen der Einwohnerstatistik des Kantons Zug, Direktion des Innern) und dem Bestand der vom Kantonunterzubringenden Personen unter Berücksichtigung bereits durch ihn untergebrachter Personen.

2.4. Nothilfe

Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren

Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheids nicht möglich, kann das kantonale Sozialamt auf Ersuchen für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b Nothilfe gewähren.

Das kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu.

Art. 11 Umfang der Nothilfe

Die Nothilfe wird nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Sie beinhaltet:

  1. Obdach in dafür bezeichneten Unterkünften;
  2. Nahrung und Hygieneartikel gemäss Unterstützungsrichtlinien;
  3. Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf;
  4. ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung.

Das kantonale Sozialamt verlangt für die ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung vom Zuweisungskanton die Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuweisungskanton eine Kostengutsprache einfordern.

Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen kann das kantonale Sozialamt die Nothilfeleistungen in Abweichung zu Abs. 1 individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festlegen.

3. Verwaltungskostenpauschale

Art. 12 Aufteilung

Der vom Bund jährlich vergütete Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art. 31 Abs. 2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen wird nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:

  1. Amt für Migration: 45 %
  2. Kantonales Sozialamt: 55 %

4. 4. … *

Egress

GS 30, 99

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 99
01.12.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1a eingefügt GS 2020/084
03.10.2023 06.10.2023 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2023/060
03.10.2023 06.10.2023 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2023/060
03.10.2023 06.10.2023 Titel 4. aufgehoben GS 2023/060
03.10.2023 06.10.2023 § 13 aufgehoben GS 2023/060
03.10.2023 06.10.2023 § 14 aufgehoben GS 2023/060
03.10.2023 06.10.2023 § 15 aufgehoben GS 2023/060
17.02.2026 01.04.2026 § 5a eingefügt GS 2026/011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.01.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 30, 99
§ 5a 17.02.2026 01.04.2026 eingefügt GS 2026/011
§ 7 Abs. 1a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020/084
§ 8 Abs. 4 03.10.2023 06.10.2023 eingefügt GS 2023/060
§ 8 Abs. 5 03.10.2023 06.10.2023 eingefügt GS 2023/060
Titel 4. 03.10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060
§ 13 03.10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060
§ 14 03.10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060
§ 15 03.10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060