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861.5

Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf

(LBBG)

Vom 6. Juli 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf

 

• Art. 112b Abs. 2 und Art. 112c Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung, BV) vom 18. April 1999[1],

• Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[2],

• Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002[3],

• Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977[4],

• § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[5],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das Gesetz legt die Grundzüge für die kantonale Behindertenpolitik fest und regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung eines bedarfsgerechten Angebots für die Betreuung von Personen mit Behinderung und von Personen mit Betreuungsbedarf.

Dieses Gesetz soll

  1. die Selbstbestimmung, Wahlfreiheit, Eigenverantwortung und Teilhabe von Personen mit Behinderung und von Personen mit Betreuungsbedarf stärken;
  2. die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung fördern;
  3. den Zugang zu geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug für Personen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für Leistungserbringende im Kanton Zug sowie für Personen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug.

Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. Personen mit Behinderung: Personen nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)[6];
  2. Personen mit Betreuungsbedarf: Personen, die infolge familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen;
  3. Leistungserbringende: stationäre Einrichtungen sowie ambulante Leistungserbringende;
  4. Stationäre Einrichtungen: Tagesstrukturen nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[7], stationäre Wohnangebote sowie Dienstleistungsangebote in der Familienpflege nach der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[8];
  5. Ambulante Leistungserbringende: natürliche und juristische Personen, die in den Bereichen Wohnen oder Arbeit ambulante Leistungen für Personen mit Behinderung anbieten;
  6. Sonstige Angebote: Angebote, die zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder Leistungen einer stationären Einrichtung ersetzen, beispielsweise Beratungsstellen, Arbeitsvermittlungen, Transportdienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangebote, Entlastungsdienste für Angehörige.

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat

  1. hält die erforderlichen und wirksamen Massnahmen der kantonalen Behindertenpolitik in einem Massnahmenplan fest;
  2. stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher;
  3. verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanalyse und Angebotsplanung;
  4. schliesst mit den Leistungserbringenden sowie mit den Anbietenden sonstiger Angebote Leistungs- und Subventionsvereinbarungen ab;
  5. kann Investitionsdarlehen, Garantien, Bürgschaften gewähren;
  6. kann mit anderen Kantonen oder mit Leistungserbringenden in anderen Kantonen Vereinbarungen über Leistungen nach diesem Gesetz abschliessen;
  7. setzt eine Bedarfsabklärungsstelle ein.

Die Direktion des Innern

  1. koordiniert die kantonale Behindertenpolitik innerhalb der Direktionen sowie mit den Gemeinden, Privaten, anderen Kantonen und dem Bund;
  2. kann zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundesrechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen;
  3. erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des Regierungsrats;
  4. erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines stationären Wohnangebots und eines Dienstleistungsangebots in der Familienpflege;
  5. erteilt die Anerkennung an stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungserbringende;
  6. unterstellt die anerkannten Leistungserbringenden der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)[9];
  7. übt die Aufsicht über die bewilligten und anerkannten Leistungserbringenden aus;
  8. gewährt individuelle Kostenübernahmegarantien nach Überprüfung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Angebots auf der Grundlage der Empfehlungen der Bedarfsabklärungsstelle oder der Gemeinde resp. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
  9. regelt die Bemessung der Eigenleistung.

Die Direktion für Bildung und Kultur ist unter Beizug der Direktion des Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen sowie die Aufsicht darüber.

Die Bedarfsabklärungsstelle nimmt eine individuelle Bedarfsabklärung für Personen mit Behinderung vor und unterbreitet der Direktion des Innern Empfehlungen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt bei Personen mit Betreuungsbedarf, bei denen eine Massnahme betreffend einen Aufenthalt angeordnet wurde, die Gründe für den Aufenthalt in der sozialen Einrichtung dar.

Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson prüft und begründet bei individuellen Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung und stellt bei Bedarf die Begleitung des Aufenthalts sicher.

2. Kantonale Behindertenpolitik

Art. 5 Massnahmen

Die zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung erforderlichen und wirksamen Massnahmen werden in einem Massnahmenplan festgelegt.

Vor der Festlegung neuer Massnahmen werden die bisherigen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.

Art. 6 Beiträge

Organisationen können zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung Beiträge zugesprochen werden.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Budget zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (namentlich Erträge von Stiftungen und Fonds).

3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht

3.1 Stationäre Einrichtungen

Art. 7 Bewilligungspflicht

Stationäre Wohnangebote und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege sind bewilligungspflichtig.

Art. 8 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. bei stationären Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[10] erfüllt sind;
  2. bei stationären Einrichtungen für Minderjährige die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[11] erfüllt sind;
  3. bei Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege sinngemäss die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[12] erfüllt sind.

Der Regierungsrat kann weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, insbesondere bestimmt er die Bewilligungskriterien für die weiteren stationären Wohnangebote.

Art. 9 Anerkennung

Die Anerkennung als stationäre Einrichtung können nur stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf erhalten.

Die stationäre Einrichtung erhält mit der Anerkennung einen Anspruch auf Leistungsabgeltung.

Mit der Anerkennung wird gleichzeitig die Bewilligung nach § 7 erteilt.

Mit der Anerkennung einer stationären Einrichtung wird diese der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)[13] unterstellt.

Art. 10 Anerkennungsvoraussetzungen

Stationäre Einrichtungen werden anerkannt, wenn

  1. sie die Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)[14] erfüllen;
  2. sie die Mitbestimmung der betreuten Personen gewährleisten; und
  3. das Angebot die Eigenverantwortung, Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe der betreuten Personen fördert.

Art. 11 Leistungsvereinbarung

Mit einer stationären Einrichtung wird eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, wenn die Einrichtung über eine Anerkennung gemäss diesem Gesetz verfügt und ihre Leistungen der vom Regierungsrat genehmigten Angebotsplanung entsprechen.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:

  1. das Leistungsangebot und die Abgeltung;
  2. die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung;
  3. die Art der Qualitätsentwicklung und -sicherung;
  4. das Controlling.

3.2 Ambulante Leistungserbringende

Art. 12 Ambulante Leistungen

Anerkannte ambulante Leistungserbringende erbringen ihre Leistungen als Fachleistungen.

Nicht anerkannte ambulante Leistungserbringende erbringen ihre Leistungen als Assistenzleistungen. Der Regierungsrat kann Anforderungen an die nicht anerkannten ambulanten Leistungserbringenden festlegen.

Art. 13 Anerkennung

Für ambulante Leistungen werden nur juristische Personen anerkannt.

Die ambulanten Leistungserbringenden erhalten mit der Anerkennung einen Anspruch auf Abgeltung von Fachleistungen.

Die Anerkennung kann auf eine bestimmte Leistungsmenge limitiert werden. Dabei ist auf die Bedarfsanalyse und Angebotsplanung sowie auf bestehende Leistungen Rücksicht zu nehmen.

Mit anerkannten Leistungserbringenden können Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Art. 14 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

  1. die Leitung über die zur Betriebsführung erforderliche fachliche Qualifikation verfügt;
  2. der Nachweis über genügend Fachpersonal erbracht ist; und
  3. der Nachweis über eine bedarfsgerechte Leistungserbringung erbracht ist.

3.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15 Bewilligung und Anerkennung

Die Betriebsbewilligung oder Anerkennung wird der Trägerschaft erteilt.

Bewilligungen und Anerkennungen können befristet, mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder nur für einen Teilbereich erteilt werden.

Der Regierungsrat kann weitere Anerkennungsvoraussetzungen betreffend Anforderungen an die Organe der Trägerschaft sowie an die Rechnungslegung, Leistungserbringung und Qualität schaffen.

Art. 16 Meldepflicht

Die Leistungserbringenden teilen der zuständigen Direktion wesentliche Änderungen ihrer Organisation, ihrer Leitung und ihres Leistungsangebots sowie bauliche Veränderungen und Beiträge Dritter, die Auswirkungen auf die Bewilligung oder Anerkennung haben können, frühzeitig schriftlich mit.

Behördliche Beanstandungen und besondere Vorkommnisse wie namentlich schwere Unfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten oder betreuten Personen sind der Aufsicht umgehend zu melden.

Art. 17 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Bewilligung eingehalten sind.

Die Aufsichtsbehörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Insbesondere kann sie

  1. eine Betriebsbewilligung oder eine Anerkennung entziehen oder einschränken, sofern einzelne Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden;
  2. die sofortige Schliessung einer stationären Einrichtung anordnen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Integrität der betreuten Personen besteht.

Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden

  1. die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
  2. Einsicht zu gewähren und Unterlagen herauszugeben;
  3. Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Besitzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer, der oder dem die Bewilligung oder Anerkennung entzogen werden soll, auch eine Bewilligung oder Anerkennung eines anderen Kantons, so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein Melderecht. 

4. Steuerung

Art. 18 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung

Die Ermittlung und Entwicklung des bedarfsgerechten Angebots für Personen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf erfolgt in der Regel anhand einer periodischen Bedarfsanalyse und Angebotsplanung. Ambulante Angebote werden priorisiert.

Betroffene Personen sind in geeigneter Form in die Bedarfsanalyse einzubeziehen.

Die Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung.

Art. 19 Controlling

Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung der Leistungs- oder Subventionsvereinbarung mit einem Leistungs- und Finanzcontrolling.

Die Leistungserbringenden und Anbietenden sonstiger Angebote wirken beim Leistungs- und Finanzcontrolling mit, namentlich indem sie die hierfür erforderlichen Informationen in der vorgegebenen Form zur Verfügung stellen.

Die Direktion des Innern kann Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringungen. Sie kann das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen und Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.

Art. 20 Koordination und Aufnahmepflicht

Die Direktion des Innern fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden. Sie kann zu diesem Zweck anerkannte Leistungserbringende zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen verpflichten.

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat eine stationäre Einrichtung mit einer Anerkennung zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung verpflichten.

Die Direktion des Innern kann stationäre Einrichtungen mit Leistungsvereinbarungen ausnahmsweise verpflichten, Personen mit Behinderung oder Personen mit Betreuungsbedarf aufzunehmen.

Der Kanton kann ausnahmsweise selber als Leistungserbringer tätig werden. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck des kantonalen Angebots und regelt dessen Organisation und Betrieb.

5. Leistungsbezug

Art. 21 Individuelle Kostenübernahmegarantie

Individuelle Kostenübernahmegarantien werden nur Personen mit Behinderung oder Personen mit Betreuungsbedarf gewährt.

Für die Inanspruchnahme von ambulanten oder stationären Leistungen von Leistungserbringenden ist vor dem Leistungsbezug ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie bei der Direktion des Innern zu stellen. Bei Dringlichkeit kann die Gesuchseinreichung ausnahmsweise auch nachträglich erfolgen.

Ohne erteilte Kostenübernahmegarantie ist der Kanton zu keinen Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtet.

Kostenübernahmegarantien werden befristet gewährt und können mit Auflagen versehen werden.

Änderungen mit Auswirkungen auf die Kostenübernahmegarantie müssen umgehend mitgeteilt werden.

Ist eine stationäre Einrichtung nicht der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)[15] unterstellt, so ist die Eignung, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Einrichtung zu belegen, damit eine Kostenübernahmegarantie gewährt werden kann.

Art. 22 Kostenübernahmegarantien für Personen mit Behinderung

Kostenübernahmegarantien für Personen mit Behinderung werden für ambulante oder stationäre Leistungen erteilt, sofern

  1. die Person die Volljährigkeit erreicht resp. in Ausnahmefällen die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat;
  2. die Person das Rentenalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[16] nicht erreicht, bei Erreichen des Rentenalters als invalid gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[17] gegolten oder bei Erreichen des Rentenalters Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz bezogen hat; und
  3. der Betreuungsbedarf nach Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung durch die Bedarfsabklärungsstelle ausgewiesen ist.

Bei ambulanten Leistungen muss die Person zusätzlich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens 12 Monaten im Kanton Zug gehabt haben, und es darf in dieser Zeit kein anderer Kanton nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)[18] zuständig gewesen sein. Der Regierungsrat kann Abweichungen von der Wohnsitzdauer vorsehen.

Art. 23 Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf

Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf werden für stationäre Wohnangebote und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege erteilt, sofern

  1. die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der stationären Leistung durch die Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson ausgewiesen ist; oder
  2. der Aufenthalt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.

Die Direktion des Innern kann bei Personen mit Betreuungsbedarf eine individuelle Bedarfsabklärung durch die Bedarfsabklärungsstelle veranlassen, ausser der Aufenthalt wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet.

Art. 24 Individuelle Bedarfsabklärung

Der Regierungsrat setzt eine Bedarfsabklärungsstelle ein, die fachlich unabhängig ist.

Die Bedarfsabklärungsstelle ermittelt den Bedarf und gibt der Direktion des Innern eine fachliche Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung der Kostenübernahmegarantie ab.

In dringlichen Fällen kann vorübergehend auf die Bedarfsabklärung verzichtet werden.

Die betroffene Person wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsabklärung unterstützt. Der Kanton sorgt dafür, dass hierfür ein adäquates Angebot zur Verfügung steht.

Die Bedarfsabklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte für die Bedarfsabklärung beiziehen, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistandspersonen.

Art. 25 Bedarfsüberprüfung

Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch durch die betroffene Person beantragt werden. Ausgenommen sind Aufenthalte, die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurden.

Aufgrund veränderter Verhältnisse kann die Direktion des Innern die Kostenübernahmegarantie anpassen. Insbesondere kann sie deren Umfang oder die Befristung ändern.

In begründeten Fällen kann auf die periodische Überprüfung verzichtet werden. In der Regel wird darauf verzichtet, wenn sich eine Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)[19] unterstellt ist.

Art. 26 Mitwirkungspflichten der Person bei der Bedarfsabklärung und Kostenübernahmegarantie

Die betroffene Person ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung und im Rahmen der Prüfung von Kostenübernahmegarantien verpflichtet. Sie ist insbesondere verpflichtet,

  1. sämtliche Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, zu beantragen;
  2. der Direktion des Innern und der Bedarfsabklärungsstelle alle Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Ermittlung ihres individuellen Bedarfs sowie zur Prüfung des Leistungsanspruchs notwendig sind.

Die betroffene Person hat alle relevanten Personen und Stellen, namentlich Sozialversicherungen, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Ermittlung ihres individuellen Bedarfs sowie zur Prüfung des Leistungsanspruchs notwendig sind.

Art. 27 Datenbeschaffung und -bekanntgabe zur Prüfung der Kostenübernahmegarantie

Die Direktion des Innern ist berechtigt, zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien, namentlich hinsichtlich der Zuständigkeit und des Leistungsanspruchs, erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. Der Regierungsrat bestimmt die Daten, die von der Direktion des Innern im Abrufverfahren bezogen werden dürfen.

Die Direktion des Innern ist ferner berechtigt, bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien erforderliche Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen.

Die kantonalen und kommunalen Stellen sind ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht verpflichtet,

  1. der Direktion des Innern die erforderlichen Daten und Unterlagen kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen;
  2. der Direktion des Innern von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche die kantonale Finanzierung gemäss diesem Gesetz beeinflussen können.

Art. 28 Systematische Verwendung der AHV-Nummer

Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes betraut sind, können die AHV-Nummer gemäss AHVG[20] systematisch verwenden.

6. Finanzierung

Art. 29 Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten, die aus individuellen Kostenübernahmegarantien und Vereinbarungen gemäss diesem Gesetz entstehen.

Leistungen nach diesem Gesetz werden subsidiär zu Leistungen Dritter und zu Leistungen nach anderen Erlassen gewährt. Insbesondere erfolgt die Finanzierung von Leistungen für sucht- oder altersbedingten Bedarf, für Sonder- oder Privatschulung oder für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss den entsprechenden Erlassen.

Der Regierungsrat regelt die Leistungsabgeltung.

  1. Er kann Maximalbeiträge festsetzen. Maximalbeiträge haben die Wahlfreiheit zwischen ambulanten und stationären Angeboten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  2. Für ambulante Leistungserbringende legt er Tarife für Fach- und Assistenzleistungen fest.
  3. Für Leistungen Familienangehöriger kann er Maximalbeiträge vorsehen.

Die Gemeinden können an die Kosten von Betreuungsleistungen, deren Abgeltung nicht in anderen Erlassen geregelt ist, Beiträge ausrichten.

Art. 30 Eigenleistung

Die betroffenen Personen beteiligen sich grundsätzlich in angemessener Weise an den Kosten. Die Direktion des Innern regelt die Einzelheiten.

Art. 31 Investitionen

Die Leistungserbringenden sind eigenständig in der Planung und Finanzierung von Bauvorhaben und anderen Investitionen.

Investitionen, die Folgekosten zulasten des Kantons auslösen, bedürfen vor der Vornahme der Investition einer Bewilligung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Der Regierungsrat kann Leistungserbringenden abschliessend Investitionsdarlehen und Garantien oder Bürgschaften bis 10 Millionen Franken gewähren.

Darlehen sind angemessen zu sichern und zu verzinsen. Garantien oder Bürgschaften sind zu entschädigen und zu befristen.

Der Regierungsrat legt die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Garantien fest.

Art. 32 Überschüsse und Verluste

Die Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung haben die Überschüsse und Verluste aus den Angeboten gemäss diesem Gesetz mindestens einer Reserve aus Leistungsvereinbarung zuzuweisen. Diese Reserven sind an den Zweck der Vereinbarung gebunden und zum Ausgleich der Betriebsergebnisse zu verwenden.

Die Reserven aus Leistungsvereinbarung können auch für Investitionen im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistungserbringung oder für die Weiterentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann die Direktion des Innern freigeben, über Entnahmen bis 5 Millionen Franken entscheidet der Regierungsrat.

Art. 33 Sonstige Angebote

Der Regierungsrat kann an sonstige Angebote Betriebsbeiträge ausrichten und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.[21]

Erfüllt ein anderes Angebot nicht mehr diejenigen Aufgaben, die Anlass für die Gewährung von Betriebsbeiträgen waren, so ist das durch die Betriebsbeiträge gebildete Vermögen dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 34 Pilotprojekte

Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Unterstützung von Personen mit Behinderung oder Personen mit Betreuungsbedarf zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die andere Formen der Steuerung und der Finanzierung zulassen.

7. Rechtsschutz

Art. 35 Verfahren nach PAVO

Entscheide, die sich auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[22] stützen, können beim Regierungsrat angefochten werden.

Art. 36 Schlichtungsverfahren

Stationäre Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung, die vom Kanton anerkannt sind, sehen ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreuten Person und der Einrichtung vor.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Leistungen im Kanton Zug beziehen, erhalten eine individuelle Kostenübernahmegarantie ohne vorgängige Bedarfsabklärung gemäss dem bisherigen Betreuungsumfang. Sie werden von der Direktion des Innern innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Bedarfsüberprüfung aufgefordert.

Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beziehen, durchlaufen weder eine Bedarfsabklärung noch eine Bedarfsüberprüfung.

Die Bedarfsabklärungsstelle gemäss § 4 Abs. 4 ist bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten. Bei Personen mit Behinderung, die neue Leistungen innerhalb des Kantons Zug beantragen, weisen die Leistungserbringenden den Bedarf im Rahmen der Kostenübernahmegarantie gemäss § 22 Abs. 1 Bst. c aus. Bei Personen mit Behinderung, die neue Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beantragen, wird der Bedarf durch die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson ausgewiesen.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen werden nach den neuen Rechtsgrundlagen behandelt. Bereits gewährte Investitionsbeiträge sind davon nicht berührt.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten stationären Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung (IVSE B) erhalten ebenfalls die Anerkennung als ambulante Unterstützungsangebote für Personen mit Behinderung.

Art. 38 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

Egress

GS 2023/064

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.07.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/064

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.07.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/064