Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Leistungen im Kanton Zug beziehen, erhalten eine individuelle Kostenübernahmegarantie ohne vorgängige Bedarfsabklärung gemäss dem bisherigen Betreuungsumfang. Sie werden von der Direktion des Innern innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Bedarfsüberprüfung aufgefordert.
Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beziehen, durchlaufen weder eine Bedarfsabklärung noch eine Bedarfsüberprüfung.
Die Bedarfsabklärungsstelle gemäss § 4 Abs. 4 ist bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten. Bei Personen mit Behinderung, die neue Leistungen innerhalb des Kantons Zug beantragen, weisen die Leistungserbringenden den Bedarf im Rahmen der Kostenübernahmegarantie gemäss § 22 Abs. 1 Bst. c aus. Bei Personen mit Behinderung, die neue Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beantragen, wird der Bedarf durch die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson ausgewiesen.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen werden nach den neuen Rechtsgrundlagen behandelt. Bereits gewährte Investitionsbeiträge sind davon nicht berührt.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten stationären Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung (IVSE B) erhalten ebenfalls die Anerkennung als ambulante Unterstützungsangebote für Personen mit Behinderung.