Tagsüber gelten folgende Tarife:
| Leistungsart | Tarif pro Stunde |
|---|---|
| Fachleistung 3 | 135 Franken |
| Fachleistung 2 | 125 Franken |
| Fachleistung 1 | 95 Franken |
| Assistenzleistung | 35 Franken |
In der Nacht werden Fachleistungen je erbrachter Stunde abgegolten. Assistenzleistungen werden mit einer täglichen Nachtpauschale entschädigt. Es gelten folgende Tarife und Pauschalen:
| Leistungsart | Tarif oder Pauschale: |
|---|---|
| Fachleistungen 3, 2 und 1 | Tarif gemäss Absatz 1 multipliziert mit Faktor 1.21 pro Stunde |
| Assistenz in wenigen Nächten erforderlich | Pauschale von 58 Franken für jede Nacht |
| Assistenz mindestens 4 Mal pro Woche erforderlich | Pauschale von 79 Franken für jede Nacht |
| Assistenz mindestens einmal jede Nacht erforderlich | Pauschale von 120 Franken für jede Nacht |
| Assistenz mindestens 2 Stunden jede Nacht erforderlich | Pauschale von 165 Franken für jede Nacht |
Die Tarife verstehen sich zu Vollkosten. Eine allfällige Eigenleistung nach § 37 der Verordnung wird zur Deckung dieser Tarife beigezogen.
Der maximale Betrag, bis zu welchem ambulante Leistungen gemäss LBBG möglich sind, beträgt zwei Stunden pro Tag zum Tarif der Fachleistung 3 gemäss Abs. 1.
Werden ambulante Leistungen von Familienangehörigen erbracht, gilt für diese Leistungen ein Maximum von einer Stunde pro Tag zum Tarif der Assistenzleistung gemäss Abs. 1.
Die Tabelle in Abs. 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.