Als stationäre Wohnangebote gelten Wohnangebote, in denen mehr als drei Personen regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen pro Woche tags- und nachtsüber Unterkunft und Verpflegung sowie sozialpädagogische Betreuung oder Pflege gewährt werden.
Einrichtungen für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung oder Betreuungsbedarf, die Wohnen und eine interne Berufsbildung anbieten, gehören auch zu den stationären Wohnangeboten.
Als Tagesstrukturen mit Lohn gelten Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG[3]), welche als ertragsorientierte Dienstleistungs- oder Produktionsbetriebe mehr als drei Personen mit Behinderung betreute Arbeit anbieten. Dazu gehören auch betreute Arbeitsplätze ausserhalb der Einrichtung.
Mit den in Tagesstrukturen mit Lohn angestellten Personen mit Behinderung werden Einzelarbeitsverträge nach dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR[4]) abgeschlossen. Sie arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt.
Als Tagesstrukturen ohne Lohn gelten Tagesstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c IFEG[5], welche als nicht ertragsorientierte Einrichtungen mehr als drei Personen mit Behinderung betreute Tagesstrukturen anbieten.