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861.512

Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf

(LBBV)

Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und § 38 des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf vom 6. Juli 2023 (LBBG[2]),

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stationäre Einrichtungen

Als stationäre Wohnangebote gelten Wohnangebote, in denen mehr als drei Personen regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen pro Woche tags- und nachtsüber Unterkunft und Verpflegung sowie sozialpädagogische Betreuung oder Pflege gewährt werden.

Einrichtungen für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung oder Betreuungsbedarf, die Wohnen und eine interne Berufsbildung anbieten, gehören auch zu den stationären Wohnangeboten.

Als Tagesstrukturen mit Lohn gelten Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG[3]), welche als ertragsorientierte Dienstleistungs- oder Produktionsbetriebe mehr als drei Personen mit Behinderung betreute Arbeit anbieten. Dazu gehören auch betreute Arbeitsplätze ausserhalb der Einrichtung.

Mit den in Tagesstrukturen mit Lohn angestellten Personen mit Behinderung werden Einzelarbeitsverträge nach dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR[4]) abgeschlossen. Sie arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt.

Als Tagesstrukturen ohne Lohn gelten Tagesstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c IFEG[5], welche als nicht ertragsorientierte Einrichtungen mehr als drei Personen mit Behinderung betreute Tagesstrukturen anbieten.

Art. 2 Ambulante Leistungen

Als ambulante Leistungen im Bereich Wohnen gelten Betreuungsleistungen, die für Personen mit Behinderung erbracht werden, die nicht in stationären Wohnangeboten leben.

Als ambulante Leistungen im Bereich Arbeit gelten Betreuungsleistungen, die für Personen mit Behinderung im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt erbracht werden.

Art. 3 Ambulante Betreuungsleistungen

Als ambulante Betreuungsleistungen im Bereich Wohnen gelten behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen:

  1. Lebenspraktische Unterstützung;
  2. Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens;
  3. Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten;
  4. Unterstützung in der Haushaltsführung;
  5. Entwicklung individueller Kompetenzen für ein selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe an der Gesellschaft;
  6. Unterstützung in Krisensituationen;
  7. Überwachung und Hilfe in der Nacht.

Als ambulante Betreuungsleistungen im Bereich Arbeit gelten behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen:

  1. Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt;
  2. Agogische oder lebenspraktische Unterstützung im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Art. 4 Person mit Betreuungsbedarf

Als besonderer Betreuungsbedarf gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b LBBG[6] gelten familiäre oder soziale Problemlagen, die objektiv nachvollziehbar über übliche Lebensschwierigkeiten hinausgehen und einer spezialisierten sozialpädagogischen Betreuung durch Leistungen gemäss LBBG[7] bedürfen.

2. Zuständigkeiten

Art. 5 Koordination der Behindertengleichstellung

Die Direktion des Innern erarbeitet in der Regel alle vier Jahre im Auftrag des Regierungsrats den Massnahmenplan zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gemäss § 5 LBBG[8]

Die Direktion des Innern nimmt die Prüfung der Wirksamkeit der Massnahmen unter Einbezug von betroffenen Personen vor und veröffentlicht die Ergebnisse nach Genehmigung des Regierungsrats in einem Bericht.

Art. 6 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen

Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen gemäss § 10 dieser Verordnung und erstattet Bericht zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur.

Art. 7 Kantonale IVSE[9]-Verbindungsstelle

Die Direktion des Innern führt die kantonale Verbindungsstelle und nimmt die durch die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2012[10] festgelegten Aufgaben wahr.

3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Gesuch

Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Anerkennung sind die von der zuständigen Direktion bestimmten Unterlagen einzureichen.

Art. 9 Aufsicht

Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei, dass sich die Qualität und Organisation der Leistungserbringenden gemäss den aktuellen fachlichen Anforderungen entwickeln.

Sie koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Kontrollfunktionen wahrnehmen.

Die zuständige Direktion kann im Rahmen der Aufsicht jederzeit die Einhaltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen und zur Behebung von fachlichen, betrieblichen oder räumlichen Mängeln Weisungen erteilen.

Art. 10 Prüfung der Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen

Die zuständige Direktion überprüft mindestens alle vier Jahre, ob die Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Der zuständigen Direktion sind die für die Prüfung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die Überprüfung beinhaltet einen Einblick in die Leistungserbringung vor Ort, wobei Folgendes im Vordergrund steht:

  1. die Ausrichtung am individuellen Bedarf sowie die Gewährleistung der Selbstbestimmung der betreuten Personen;
  2. die Umsetzung und Entwicklung der konzeptionellen und qualitativen Grundlagen.

Bei der Überprüfung sind die betreuten Personen und die Mitarbeitenden in geeigneter Form miteinzubeziehen.

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zuhanden der Trägerschaft festgehalten.

Werden gemäss dem Bericht Abweichungen von den Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 17 LBBG[11].

3.2 Bewilligung von stationären Einrichtungen

Art. 11 Bewilligung stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung

Eine Bewilligung für stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung kann erteilt werden, wenn:

  1. das Raumangebot, die Anordnung und die Ausstattung der Räume sowie der Standort der Einrichtung den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
  2. das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt, wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen und Persönlichkeitsrechten der betreuten Personen entsprechend umgesetzt wird;
  3. die Leitung und das Personal über die nötigen Kompetenzen verfügen sowie der Bestand der Betreuungsmitarbeitenden angemessen ist, um eine den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechende Leistungserbringung zu gewährleisten;
  4. die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleisten;
  5. die Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und der betreuten Person in einem Vertrag geregelt sind und die Einrichtung aktiv darüber informiert;
  6. die Einrichtung ein Verzeichnis über die betreuten Personen führt, das Angaben zum zivilrechtlichen Wohnsitz, zu allfälligen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, zum Rentenstatus, zum Grad der Hilflosigkeit, zur Art und zum Tarif der von ihnen bezogenen Leistung enthält; und
  7. die Einrichtung eine Meldestelle für Verletzungen der physischen und psychischen Integrität der betreuten Personen bezeichnet hat.

Art. 12 Bewilligung stationäre Einrichtungen für Minderjährige

Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art 15 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO[12]) muss die Einrichtung zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nachweisen, dass:

  1. das Raumangebot, die Anordnung und die Ausstattung der Räume sowie der Standort der Einrichtung den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
  2. das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt, wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechend umgesetzt wird;
  3. die Persönlichkeitsrechte der betreuten Personen gewahrt sind, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung;
  4. die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleisten;
  5. die Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und der betreuten Person in einem Vertrag geregelt sind und die Einrichtung aktiv darüber informiert; und
  6. eine Meldestelle für Verletzungen der physischen und psychischen Integrität der betreuten Personen bezeichnet wurde.

Art. 13 Bewilligung Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 12 dieser Verordnung sinngemäss.

Die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege müssen zudem die Zusammenarbeit mit den Pflegefamilien vertraglich regeln und sicherstellen, dass die Pflegefamilien über eine Bewilligung nach Art 4. PAVO[13] verfügen.

Art. 14 Bewilligung weiterer stationärer Einrichtungen

Für alle weiteren stationären Einrichtungen gelten die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG[14] sinngemäss als Bewilligungsvoraussetzungen.

Die Voraussetzungen nach § 11 dieser Verordnung sind ebenfalls zu erfüllen.

Art. 15 Haftpflichtversicherung

Sämtliche stationären Einrichtungen haben den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu erbringen.

3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen

Art. 16 Grundsatz

Zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 10 LBBG gelten als Voraussetzungen der Anerkennung:

  1. für Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung die Einhaltung von §§ 11 und 15 sowie §§ 17 bis 19 dieser Verordnung;
  2. für Einrichtungen für Minderjährige die Einhaltung von §§ 12 und 15 sowie §§ 17 bis 19 dieser Verordnung.

Art. 17 Trägerschaft

Die Trägerschaft der Einrichtung ist von einem strategischen Organ zu führen, welches von der operativen Geschäftsleitung der Einrichtung unabhängig ist.

Die Unabhängigkeit gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des strategischen Organs und die operative Geschäftsleitung der Einrichtung nicht persönlich oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.

Das strategische Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammensetzen, die nicht persönlich oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.

Persönlich oder wirtschaftlich enge Verbundenheit liegt insbesondere vor:

  1. zwischen Ehegattinnen und Ehegatten sowie Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Beziehung;
  2. zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie bis und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie; oder
  3. bei intensiven Geschäftsbeziehungen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auftragnehmende der Einrichtung dürfen dem strategischen Organ nicht angehören.

Art. 18 Qualitätsmanagement

Die Einrichtung ist verpflichtet, die Entwicklung und Sicherung der Qualität ihres Angebots wahrzunehmen, indem sie ihre Organisation, Leistungserbringung und Zielerreichung regelmässig und systematisch überprüft, anpasst und in geeigneter Form dokumentiert.

Art. 19 Mitbestimmung der betreuten Personen

Die Mitbestimmung der betreuten Personen gilt als gewährleistet, wenn die Einrichtung die Mitwirkung mittels angemessener Prozesse und Strukturen wie Beiräten oder Nutzendenvertretungen umsetzt.

3.4 Ambulante Leistungserbringende

Art. 20 Anforderungen an ambulante Leistungserbringende ohne Anerkennung

Die ambulanten Leistungserbringenden ohne Anerkennung müssen spätestens mit dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie bei der Direktion des Innern registriert werden.

Alle Personen, die ambulante Betreuungsleistungen erbringen, legen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einen aktuellen Privat- sowie Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vor. Davon ausgenommen sind Familienangehörige.

Die Person mit Behinderung schliesst mit den nicht anerkannten Leistungserbringenden einen zivilrechtlichen Vertrag über die Assistenzleistungen in schriftlicher Form.

Art. 21 Voraussetzungen für die Anerkennung von ambulanten Leistungserbringenden

Als Anforderung an die Qualität gilt § 18 dieser Verordnung.

Ferner muss die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer nachweisen, dass:

  1. das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt, wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechend umgesetzt wird;
  2. die Persönlichkeitsrechte der Personen gewahrt sind, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung;
  3. die Leitung und das Personal über die nötigen Kompetenzen verfügen sowie der Bestand der Mitarbeitenden angemessen ist, um eine den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechende Leistungserbringung zu gewährleisten;
  4. die finanzielle Situation die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet;
  5. die Rechte und Pflichten zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der betreuten Person in einem Vertrag geregelt sind und die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer aktiv darüber informiert;
  6. die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer ein Verzeichnis über die betreuten Personen führt, das Angaben zum zivilrechtlichen Wohnsitz, zu allfälligen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, zum Rentenstatus, zum Grad der Hilflosigkeit, zur Art und zum Tarif der von ihnen bezogenen Leistung enthält; und
  7. die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verfügt.

4. Steuerung

Art. 22 Leistungserfassung und Rechnungslegung

Anerkannte Leistungserbringende und Anbietende sonstiger Angebote haben eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben der Direktion des Innern zu führen.

Anerkannte Leistungserbringende haben in der Regel einen Abschluss nach Swiss GAAP FER zu erstellen. In begründeten Fällen kann die Direktion des Innern Ausnahmen vorsehen.

Ist die Trägerschaft der oder des anerkannten Leistungserbringenden gemäss anderen Erlassen zu keiner Revision verpflichtet, so hat sie eine eingeschränkte Revision durchzuführen.

Die anerkannten Leistungserbringenden für Erwachsene mit Behinderung erfassen die individuell pro Person erbrachten Betreuungsleistungen in der Regel nach einer von der Direktion des Innern vorgegebenen einheitlichen Methode.

5. Leistungsbezug

Art. 23 Kostenübernahmegarantien

Eine individuelle Kostenübernahmegarantie für Leistungen einer stationären Einrichtung, die nicht der IVSE[15] unterstellt ist, wird gewährt, wenn:

  1. die Einrichtung, sofern im Standortkanton erforderlich, über eine Betriebsbewilligung verfügt;
  2. Leistungsangebot, Konzept und Qualität dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und
  3. die Trägerschaft die Betriebsrechnung offenlegt und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet. Die Direktion des Innern kann Vorgaben zur Rechnungslegung und Tarifgestaltung machen.

Individuelle Kostenübernahmegarantien für ambulante Leistungen werden basierend auf dem individuellen Bedarf in Stunden gewährt.

Macht die betroffene Person Beiträge und Leistungen gestützt auf andere Erlasse, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, nicht hinreichend geltend, kann die Kostenübernahmegarantie ganz oder teilweise verweigert werden.

Art. 24 Wohnsitzdauer bei ambulanten Leistungen

Die Wohnsitzdauer gemäss § 22 Abs. 2 LBBG[16] muss nicht erfüllt sein, sofern:

  1. innerhalb von 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie der Kanton Zug nach Massgabe der IVSE[17] zuständig war;
  2. innerhalb von 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie ein Kanton nach Massgabe der IVSE[18] zuständig war, der vergleichbare ambulante Leistungen ohne Mindestwohnsitzdauer ausrichtet;
  3. während 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie die betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem Kanton hatte, der vergleichbare ambulante Leistungen ohne Mindestwohnsitzdauer ausrichtet; oder
  4. der Regierungsrat mit dem betreffenden Kanton eine Vereinbarung über die gegenseitige Kostenübernahme für ambulante Leistungen abgeschlossen hat.

Die Direktion des Innern bezeichnet die Kantone gemäss Abs. 1 Bst. b und c.

Art. 25 Gesuchseinreichung

Gesuche um individuelle Kostenübernahmegarantie sind nach den Vorgaben der Direktion des Innern einzureichen.

Gesuche für stationäre Leistungen sind von der stationären Einrichtung zu stellen. Gesuche für ambulante Fachleistungen sind von der oder dem Leistungserbringenden zu stellen. Gesuche für ambulante Assistenzleistungen sind von der Person mit Behinderung zu stellen.

Bei Personen mit Betreuungsbedarf holt die stationäre Einrichtung vor Einreichung des Gesuchs eine Begründung des Aufenthalts bei der zuständigen Gemeinde oder gegebenenfalls einer Beistandsperson ein. Bei ausserkantonalen Einrichtungen holt die Direktion des Innern die Begründung ein.

Die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson begründet die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Aufenthalts, indem sie die Problemstellung, bisherige Massnahmen sowie Zielsetzung der angezeigten Massnahme darlegt.

Art. 26 Dringlichkeit

Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor dem Beginn der Leistungserbringung gestellt werden, so ist die nachträgliche Gesuchseinreichung zu begründen.

Ist bei einer nachträglichen Gesuchseinreichung bei ambulanten Leistungen oder bei Leistungen einer stationären Einrichtung, die nicht der IVSE[19] unterstellt ist, die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, so wird die individuelle Kostenübernahmegarantie erst ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem das Gesuch auf der Direktion des Innern einging.

Konnte eine Person mit Behinderung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit die Bedarfsabklärung oder -überprüfung nicht rechtzeitig absolvieren, kann die Direktion des Innern eine provisorische Kostenübernahmegarantie gewähren.

Art. 27 Individuelle Bedarfsabklärung

Die Bedarfsabklärungsstelle führt die Abklärung unter Einbezug der Person mit Behinderung durch. Die Person mit Behinderung kann sich bei der Abklärung von Vertrauenspersonen unterstützen oder in Ausnahmefällen vertreten lassen.

Die Abklärung erfolgt anhand einer von der Direktion des Innern vorgegebenen fachlich anerkannten Methodik.

Art. 28 Bedarfsüberprüfung

Die periodische Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben von § 27 dieser Verordnung.

Die Person mit Behinderung kann jederzeit, jedoch höchstens einmal in zwölf Monaten, eine Bedarfsüberprüfung verlangen.

Begründete Fälle, in denen auf die periodische Bedarfsüberprüfung verzichtet werden kann, müssen folgenden Kriterien genügen:

  1. mindestens fünf Jahre dauernder Bezug einer gleichartigen Leistung ohne Veränderung des individuellen Bedarfs; und
  2. explizit gewünschter Verzicht auf die Überprüfung durch die Person mit Behinderung.

Wird auf eine periodische Bedarfsüberprüfung verzichtet, weil sich die Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der IVSE[20] unterstellt ist, hat die Person der Direktion des Innern den Bedarf für die Weiterführung der Leistung periodisch auszuweisen.

Art. 29 Meldepflicht

Die betroffenen Personen sind verpflichtet, der Direktion des Innern Änderungen mit Auswirkungen auf eine gewährte Kostenübernahmegarantie umgehend zu melden.

Meldepflichtig sind ferner die stationären Einrichtungen sowie die anerkannten ambulanten Leistungserbringenden.

Wird die Meldepflicht verletzt, können ungerechtfertigt bezogene Leistungen zurückgefordert werden.

Art. 30 Elektronische Datenbeschaffung durch die Direktion des Innern

Die zuständigen Stellen der Direktion des Innern sind zwecks Prüfung von Kostenübernahmegarantien berechtigt, folgende Daten über Einzelabfragen aus den kantonalen Personenregistern zu beziehen:

  1. AHV-Versichertennummer;
  2. Namen und Vornamen;
  3. Wohnadresse und Zustelladresse;
  4. Geburtsdatum und Geburtsort;
  5. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
  6. Geschlecht;
  7. Zivilstand;
  8. Staatsangehörigkeit;
  9. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
  10. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
  11. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
  12. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat;
  13. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat;
  14. Beziehungsdaten (Kindsverhältnis, Pflegeverhältnis, Haushalt);
  15. Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
  16. Angaben betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag;
  17. Todesdatum.

6. Finanzierung

Art. 31 Tarifgestaltung stationäre Einrichtungen

Die Abgeltung anerkannter stationärer Einrichtungen erfolgt in der Regel durch die IVSE-Methode P (Pauschalen). Die Tarife sind jährlich nach den Richtlinien der IVSE[21] zu berechnen und gemäss den Vorgaben der Direktion des Innern einzureichen.

Die Pauschalen der anerkannten stationären Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung (IVSE Bereich B) werden in der Regel nach dem individuellen Betreuungsbedarf der betreuten Personen abgestuft.

Art. 32 Tarifgestaltung ambulante Leistungserbringende und Maximalbeiträge

Für Leistungen von ambulanten Leistungserbringenden legt der Regierungsrat im Anhang zu dieser Verordnung[22]) pauschale Tarife pro Betreuungsstunde sowie, falls er solche bestimmt, jährliche Maximalbeiträge pro Person mit Behinderung fest.

Falls die ambulante Begleitung nachweislich nicht mehr kostet als eine vergleichbare stationäre Unterbringung, kann ein allfälliger Maximalbeitrag für ambulante Leistungen überschritten werden.

Die Tarife für Fachleistungen von ambulanten Leistungserbringenden mit Anerkennung orientieren sich an der Qualifikation der Betreuungspersonen sowie den marktüblichen Ansätzen. Werden Tarife nach Qualifikationsstufen unterschieden, regelt die Direktion des Innern die Einzelheiten zu den Anforderungen an das Personal. Die Direktion des Innern legt im Rahmen der Anerkennung fest, welche Tarife für eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer Anwendung finden.

Als Familienangehöriger oder Familienangehörige gilt eine Person, die mit der betreuten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder in gerader Linie mit ihr verwandt ist.

Art. 33 Abgeltung ambulanter Leistungen

Es werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bis maximal im Umfang der Kostenübernahmegarantie finanziert.

Fachleistungen werden den anerkannten Leistungserbringenden abgegolten.

Assistenzleistungen werden der Person mit Behinderung erstattet.

Zusätzlich übernimmt der Kanton bei direkt durch die Person mit Behinderung angestellten Leistungserbringenden allfällige aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen unverschuldet entstehende Verbindlichkeiten während höchstens drei Monaten.

Die Direktion des Innern legt die Abgeltungsmodalitäten fest. Dazu gehören insbesondere die Art der Abrechnung und der Rechnungsstellung.

Art. 34 Eigenleistung bei stationären Einrichtungen

Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in einer stationären Wohneinrichtung berechnet sich die Eigenleistung entsprechend den maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen im Rahmen der Ergänzungsleistungen gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 8. Mai 2008 (EG ELG[23]).

Zusätzlich wird eine allfällige Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG[24]), gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG[25]) oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG[26]) als Eigenleistung hinzugezählt.

Bei Personen in stationären Wohneinrichtungen, die in der gleichen Einrichtung auch eine Tagesstruktur ohne Lohn beziehen, wird die Eigenleistung auf dem Gesamtbetrag von Wohnen und Tagestruktur erhoben.

Bei Personen in Tagesstrukturen mit Lohn wird keine Eigenleistung erhoben.

Falls die Direktion des Innern für privat wohnende Personen in Tagesstrukturen ohne Lohn eine Eigenleistung festlegt, darf diese höchstens den anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG[27] entsprechen.

Art. 35 Kosten für Verpflegung und die Betreuung über Mittag in Tagesstrukturen

Die Direktion des Innern kann Höchstansätze für die Verpflegung in Tagesstrukturen von anerkannten stationären Einrichtungen festlegen, welche von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden dürfen.

Stationäre Wohnangebote stellen für ihre Bewohnenden die Mittagsverpflegung sowie eine allfällige Betreuung über die Mittagszeit in Tagesstrukturen sicher.

Art. 36 Eigenleistung bei ambulanten Leistungen

Eine allfällige Hilflosenentschädigung gemäss IVG[28], AHVG[29] oder UVG[30] ist als Eigenleistung geschuldet, sofern die Zweckbestimmung der Hilflosenentschädigung mit der Zweckbestimmung der ambulanten Leistung vergleichbar ist und die Hilflosenentschädigung nicht nach einem anderen Erlass angerechnet wird.

Falls die Direktion des Innern zusätzlich zu Abs. 1 eine weitere Eigenleistung für ambulante Leistungen festlegt, darf diese höchstens den anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG[31] entsprechen.

Für ambulante Leistungen im Bereich Arbeit wird keine Eigenleistung erhoben.

Art. 37 Bewilligungspflichtige Investitionen

Als bewilligungspflichtige Investitionen gelten Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Instandsetzungen oder Anschaffungen gemäss § 31 Abs. 2 LBBG[32], deren Kosten mindestens 150 000 Franken betragen oder die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB[33]) nicht freihändig vergeben werden können.

Die Bewilligung wird von der Direktion des Innern erteilt, wenn:

  1. bei Immobilien die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung dienen;
  2. die Finanzierung des Bauvorhabens oder der Anschaffung sichergestellt ist;
  3. die Investition im Einklang mit der Zuger Bedarfsanalyse und Angebotsplanung steht; und
  4. die Bestimmungen des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 2005 (SubG[34]), der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB[35]) und der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV[36]) eingehalten werden.

Zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 bei Neubauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen.

Sofern ein Investitionsvorhaben unter den Geltungsbereich von Art. 3 des Bundesgesetzes über Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG[37]) fällt, ist eine Stellungnahme einer ausgewiesenen Fachstelle für hindernisfreies Bauen einzureichen. Diese Stellungnahme wird bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen angemessen berücksichtigt.

Art. 38 Investitionsdarlehen

Darlehen und Garantien oder Bürgschaften können für Bau- oder Investitionsvorhaben von anerkannten Leistungserbringenden gewährt werden, wenn die anrechenbaren Investitionskosten 100 000 Franken übersteigen.

Darlehen und Garantien oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für:

  1. 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten. Als Spezialbauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewertungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten bewertet werden.
  2. 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.

Die Laufzeit, Rückzahlung und Sicherung von Darlehen und Garantien oder Bürgschaften werden vertraglich vereinbart. Der Regierungsrat legt die Bedingungen fest.

Darlehen werden zu einem marktüblichen Zinssatz verzinst.

Art. 39 Reserven aus Leistungsvereinbarung

Reserven aus Leistungsvereinbarung gehören entsprechend dem zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandard zum passivseitigen Fonds- oder Fremdkapital.

Fällt die Anerkennung einer Einrichtung weg, so ist ein positiver Saldo der Reserve aus Leistungsvereinbarung von der Einrichtung dem Kanton vollumfänglich zurückzuerstatten.

7. Rechtsschutz

Art. 40 Schlichtungsverfahren

Stationäre Einrichtungen mit einer Anerkennung haben ihr Schlichtungsverfahren schriftlich festzuhalten und die von ihnen betreuten Personen, ihre gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen darüber zu informieren.

Das Verfahren wird von einem von der Leitung der Einrichtung unabhängigen Organ durchgeführt und stellt sicher, dass die Interessen der betreuten Personen, ihrer gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen in geeigneter Weise wahrgenommen werden.

Auftretende Schlichtungsfälle sowie daraus abgeleitete Massnahmen sind von der Einrichtung zu dokumentieren.

8. Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmung

Eine stationäre Einrichtung, die nach dem bisherigen Gesetz über soziale Einrichtungen vom 26. August 2010 (SEG) Investitionsbeiträge des Kantons erhalten hat und Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz aufnimmt, hat einen Investitionszuschlag zu verrechnen und diesen dem Kanton zurückzuerstatten.

Egress

GS 2023/065

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