Das Gesetz über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten vom 31. Mai 1990[2] wird aufgehoben.
868.4
Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten
Präambel
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],
Art. 1 Aufhebung
Art. 2 Übergangsbestimmung
Auf Bauvorhaben, für welche das vollständige Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vorliegt, bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar.
Der Bürgergemeinde Menzingen wird zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung für einen Um- und Ausbau des Altersheims Neudorf einerseits und den Erwerb und Umbau des Ostflügels des Altersheims Carmel andererseits eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 eingeräumt.
Der Anspruch auf Kantonsbeiträge verwirkt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb eines Jahres seit Projektgenehmigung und Beitragszusicherung begonnen wird.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1998 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.10.1997 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | GS 25, 741 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.10.1997 | 01.01.1998 | Erstfassung | GS 25, 741 |