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868.4

Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten

Vom 30. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 1998)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Aufhebung

Das Gesetz über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten vom 31. Mai 1990[2] wird aufgehoben.

Art. 2 Übergangsbestimmung

Auf Bauvorhaben, für welche das vollständige Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vorliegt, bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar.

Der Bürgergemeinde Menzingen wird zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung für einen Um- und Ausbau des Altersheims Neudorf einerseits und den Erwerb und Umbau des Ostflügels des Altersheims Carmel andererseits eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 eingeräumt.

Der Anspruch auf Kantonsbeiträge verwirkt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb eines Jahres seit Projektgenehmigung und Beitragszusicherung begonnen wird.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

GS 25, 741

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 25, 741

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 25, 741