Dem Verein für die Kolonie Herdern in Herdern (TG) wird für die Sanierung und den Ausbau seiner Heim- und Wiedereingliederungsstätte für psychisch und körperlich behinderte Männer ein Baubeitrag von Fr. 280 000.–gewährt.
868.73
Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern
Vom 15. Dezember 1977 (Stand 15. Dezember 1977)
Präambel
nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 19. Juli 1977, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Gewährung des Beitrages erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein für die Kolonie Herdern sich verpflichtet, für Einwohner aus dem Kanton Zug mindestens vier Heimplätze zur Verfügung zu halten.
Der Regierungsrat wird beauftragt, mit dem Verein für die Kolonie Herdern eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.
Egress
GS 21, 107
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.1977 | 15.12.1977 | Erlass | Erstfassung | GS 21, 107 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.1977 | 15.12.1977 | Erstfassung | GS 21, 107 |