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868.73

Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern

Vom 15. Dezember 1977 (Stand 15. Dezember 1977)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 19. Juli 1977, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Dem Verein für die Kolonie Herdern in Herdern (TG) wird für die Sanierung und den Ausbau seiner Heim- und Wiedereingliederungsstätte für psychisch und körperlich behinderte Männer ein Baubeitrag von Fr. 280 000.–gewährt.

Art. 2

Die Gewährung des Beitrages erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein für die Kolonie Herdern sich verpflichtet, für Einwohner aus dem Kanton Zug mindestens vier Heimplätze zur Verfügung zu halten.

Der Regierungsrat wird beauftragt, mit dem Verein für die Kolonie Herdern eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

Egress

GS 21, 107

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.1977 15.12.1977 Erlass Erstfassung GS 21, 107

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.1977 15.12.1977 Erstfassung GS 21, 107