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913.2

Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

Vom 26. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2010)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton beteiligt sich an Massnahmen zur Innovationsförderung mit jährlich maximal 100’000 Franken.

Der Regierungsrat kann zusätzlich 200’000 Franken pro Jahr beschliessen mit dem Zweck, für den Wirtschaftsplatz Zug Impulse für innovative Angebote zu geben oder in Einzelfällen Infrastrukturobjekte mit hohem Innovationspotenzial zu unterstützen.

Art. 2

Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt Angebote und Massnahmen sowie Beitragshöhe und beauftragt die zur Umsetzung geeigneten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

GS 31, 213

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.05.2011 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 31, 213

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.05.2011 01.01.2010 Erstfassung GS 31, 213