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915.1

Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug

(Wirtschaftspflegegesetz)

Vom 4. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Kanton Zug positioniert sich national und international als attraktiver und wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort.

Kanton und Gemeinden erhalten bzw. schaffen gute Rahmenbedingungen für im Kanton Zug ansässige Unternehmen, deren Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden sowie für Unternehmen, die beabsichtigen, sich im Kanton Zug anzusiedeln.

Der Kanton setzt sich insbesondere für die Innovations- und Technologieförderung sowie die Förderung von Neuunternehmen ein.

Art. 2 Zusammenarbeit und Koordination

Behörden und Verwaltung vernetzen den Wirtschaftsstandort Zug aktiv nach innen und aussen. *

Der Kanton kann zu diesem Zweck regionalen oder nationalen Trägerschaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitreten.

Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmendenverbände sowie weiterer Institutionen im Wirtschaftsbereich. Die Gemeinden stimmen ihrerseits ihre Aktivitäten auf jene des Kantons ab.

Art. 3 Kontaktstelle Wirtschaft

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt als Anlaufstelle für ansässige und neu zuziehende Unternehmen eine Kontaktstelle Wirtschaft.

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt das Pflichtenheft.

Die Kontaktstelle kann im Rahmen ihrer Netzwerkaktivitäten unterstützend Dritte beiziehen.

Art. 4 Zuständigkeiten und Vollzug

Der Kantonsrat entscheidet mit einfachem Beschluss über den Beitritt zu regionalen, nationalen und internationalen Trägerschaften, Plattformen und Institutionen im Wirtschaftsbereich, der jährliche Kosten von mehr als 100'000 Franken zur Folge hat.

Der Regierungsrat entscheidet über den Beitritt zu regionalen, nationalen und internationalen Trägerschaften, Plattformen und Institutionen im Wirtschaftsbereich, der jährliche Kosten von bis zu 100'000 Franken zur Folge hat.

Egress

GS 2013/058

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.07.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/058
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1 geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.07.2013 01.10.2013 Erstfassung GS 2013/058
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075