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915.21

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung

(Standortentwicklungsverordnung; SEVO)

Vom 9. Dezember 2025 (Stand 3. April 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 6, § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über Standortentwicklung (GSE) vom 28. August 2025[1],

beschliesst:

1. Förderbereiche

Art. 1 Förderbereiche

Für die Berechnung des Förderbeitrags wird unterschieden zwischen der wirkungsorientierten Förderung der Nachhaltigkeit (§§ 3 ff.) und der aufwandseitigen Innovationsförderung (§§ 6 ff.).

Die Bestimmungen über die Mindest- und Maximalfördergrenze gemäss §§ 9 f. finden für alle Förderinstrumente Anwendung.

Nicht gefördert werden Tätigkeiten jeglicher Art, die in der Schweiz oder im Ausland bereits anderweitig und in vergleichbarer Weise staatlich gefördert werden.

Art. 2 Förderungsberechtigte Unternehmen

Förderberechtigt sind, sofern die Voraussetzungen der beantragten Förderinstrumente nach §§ 3 ff. erfüllt sind: *

  1. juristische Personen, die dem Kanton Zug nach § 51 und § 52 Steuergesetz[2] persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind;
  2. natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach § 17 Steuergesetz[3] ausüben und dem Kanton Zug nach § 3 und § 4 Steuergesetz[4] persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind.

Gesuche von Unternehmen in Liquidation oder mit substanziellen Zahlungsausständen können abgelehnt werden. *

2. Wirkungsorientierte Förderung der Nachhaltigkeit

Art. 3 Geförderte Tätigkeiten

In den Jahren 2026 bis 2028 werden Unternehmen gefördert, welche die Intensität der vorgelagerten Treibhausgasemissionen (Scope 3 Kategorie 1 «Gekaufte Waren und Dienstleistungen» gemäss GHG-Protokoll[5] oder ISO 14064) reduzieren. *

Die Förderung erfolgt durch wirkungsorientierte Beiträge, um überobligatorische Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

Art. 4 Bemessungsgrundlage der Förderung

Wirkungsorientierte Förderbeiträge werden gewährt, sofern das Unternehmen nachweist, dass:

  1. die Emissionsintensität der eingekauften Waren und Dienstleistungen reduziert wurde;
  2. aufgrund dieser Reduktion der Emissionsintensität weltweit mindestens 50 000 Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) eingespart wurden;
  3. dafür keine Offsets oder ähnliche Instrumente eingesetzt worden sind; und
  4. das Unternehmen im Geschäftsjahr im Kanton Zug einen Personalaufwand von mindestens 1,5 Millionen Franken hatte.

Der Nachweis gemäss Abs. 1 erfolgt anhand von branchenüblichen Wirkungskennzahlen auf der Basis der geprüften nichtfinanziellen Berichterstattung oder eines geprüften Treibhausgasinventars. Die branchenüblichen Wirkungskennzahlen müssen zudem von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen[6] geprüft worden sein. *

Art. 5 Berechnung des wirkungsorientierten Förderbeitrags

Der maximale jährliche wirkungsorientierte Förderumfang berechnet sich wie folgt: Anzahl der im massgebenden Jahr im Vergleich zum Vorjahr eingesparten Tonnen CO₂eq gemäss § 4 Abs. 1 und 2 multipliziert mit 30 Franken. *

3. Aufwandseitige Innovationsförderung

Art. 6 Geförderte Tätigkeiten

Der aufwandseitigen Innovationsförderung unterliegen:

  1. die innovativen Tätigkeiten gemäss Abs. 2; und
  2. in der Schweiz durchgeführte klinische Studien.

Als innovative Tätigkeiten gelten:

  1. Grundlagenforschung: Die Grundlagenforschung fasst alle Tätigkeiten zusammen, die der Aneignung von Grundlagenwissen dienen, ohne bereits im Besitz einer klaren kommerziellen Idee zu sein;
  2. angewandte industrielle Forschung: Die angewandte industrielle Forschung umfasst Tätigkeiten, die dazu dienen, wissenschaftliches oder technisches Wissen für die Anwendungspraxis zu schaffen. Darunter fallen unter anderem die Weiterentwicklung von Produkten oder die Verbesserung von Produktionsprozessen;
  3. experimentelle Entwicklung: Die experimentelle Entwicklung basiert auf wissenschaftlichem oder technischem Wissen und dient dazu, neue oder verbesserte Produkte, Materialien, Prozesse, Systeme oder Dienstleistungen herzustellen;
  4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anschaffung, Verbesserung, Erhaltung, dem Schutz und der Verwertung von immateriellen Gütern und vergleichbaren Rechten.

Art. 7 Bemessungsgrundlage der Förderung

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags setzt sich aus den Personalaufwendungen für die qualifizierenden innovativen Tätigkeiten sowie den Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien zusammen.

Unter die Personalaufwendungen für die qualifizierenden innovativen Tätigkeiten fallen:

  1. der im massgebenden Geschäftsjahr im Kanton Zug steuerlich abzugsfähige Personalaufwand der Mitarbeitenden, die den in § 6 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeiten zugerechnet werden können, wobei der Aufwand nach § 60a des Steuergesetzes von der Förderung ausgeschlossen ist; und
  2. der pauschale Zuschlag für Infrastrukturausgaben im Umfang von 35 Prozent des massgebenden Personalaufwands gemäss Bst. a).

Die Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien umfassen:

  1. die Sachaufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien in der Schweiz sowie für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien; und
  2. die Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien in der Schweiz durch einen beauftragten Dritten.

Art. 8 Berechnung des aufwandseitigen Förderbeitrags

Der jährliche aufwandseitige Förderumfang vorbehalten § 10 berechnet sich wie folgt: Die qualifizierenden Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 1 multipliziert mit 25 Prozent.

4. Mindest- und Maximalfördergrenze

Art. 9 Mindestgrenze pro Unternehmen

Ein Förderbeitrag wird nur gewährt, wenn der jährliche Förderbeitrag pro gesuchstellendes Unternehmen 7500 Franken übersteigt.

Für die Berechnung des Mindestbetrags werden die wirkungsorientierte Nachhaltigkeitsförderung und die aufwandseitige Innovationsförderung addiert.

Art. 10 Maximalfördergrenze

Soweit die Summe der von der Vollzugsstelle ermittelten individuellen jährlichen Förderbeiträge die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gemäss § 2 Abs. 1 und 2 GSE[7] übersteigt, erfolgt eine anteilige Kürzung aller Förderbeiträge.

Sinkt der individuelle jährliche Förderbeitrag aufgrund der anteiligen Kürzung gemäss Abs. 1 unter die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Mindestgrenze, wird der Förderbeitrag im gekürzten Umfang trotzdem gewährt.

Der Regierungsrat legt den allgemein gültigen Höchstbetrag des jährlichen Förderbeitrags pro gesuchstellendes Unternehmen oder pro gesuchstellende Unternehmensgruppe unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel gemäss § 2 Abs. 1 und 2 GSE[8], der Gesuchslage und der internationalen Entwicklungen auf Antrag der Finanzdirektion fest.

5. Verfahren und Auszahlung

Art. 11 Einreichung und Prüfung des Gesuchs

Die Finanzdirektion ist für den Vollzug der Standortförderungsmassnahmen beziehungsweise für die Prüfung der Gesuche um Förderbeiträge zuständig. Sie bezeichnet zu diesem Zweck eine Vollzugsstelle. Diese legt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens fest, insbesondere die einzureichenden Angaben und Nachweise. Liegen in begründeten Fällen noch keine definitiven Zahlen oder Nachweise vor, kann sie ihre Berechnungen und Entscheide auf provisorische Angaben abstützen, soweit diese verlässlich erscheinen. Sie kann zudem verwaltungsinterne und -externe fachliche und administrative Unterstützung beiziehen.

Zum Vollzug gehören insbesondere:

  1. Bereitstellung und Wartung einer elektronischen Plattform für die Einreichung von Gesuchen und allenfalls die Übermittlung der entsprechenden Entscheide;
  2. Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
  3. Berechnung der auszurichtenden Beiträge;
  4. Ausfertigung der Entscheide;
  5. Federführung in allfälligen Rechtsmittelverfahren;
  6. Auszahlung oder Verrechnung von Beiträgen;
  7. Berichterstattung.

Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sind bis zum 31. Mai des zweiten auf den Jahresabschluss folgenden Kalenderjahrs (massgebendes Geschäftsjahr) einzureichen. Pro Förderjahr kann nur für ein Geschäftsjahr ein Fördergesuch gestellt werden. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. *

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs muss das gesuchstellende Unternehmen die Voraussetzung der Zugehörigkeit gemäss § 2 Abs. 1 erfüllen.

Den Gesuchen ist die ordentlich geprüfte Jahresrechnung inklusive dazugehörigem Bericht der Revisionsstelle beizulegen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften tritt an die Stelle der ordentlich geprüften Jahresrechnung eine Abschlussprüfung gemäss Prüfungsstandard ISA-CH 700 durch einen bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassenen Revisionsexperten. *

Entscheide können elektronisch über die elektronische Plattform oder schriftlich per Post zugestellt werden.

Art. 12 Auszahlung

Wird ein Förderbeitrag bewilligt, erfolgt die Auszahlung auf ein vom Unternehmen zu benennendes Konto, sofern keine Verrechnung erfolgt.

Gesuche, welche bis zum 31. Mai eingereicht werden, gelangen bei Bewilligung im Kalenderjahr der Einreichung zur Auszahlung.

Egress

GS 2025/061

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025/061
24.02.2026 27.02.2026 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 3 Abs. 1 geändert GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 4 Abs. 1, d) eingefügt GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 5 Abs. 1 geändert GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 11 Abs. 3 geändert GS 2026/012
24.02.2026 27.02.2026 § 11 Abs. 5 geändert GS 2026/012
31.03.2026 03.04.2026 § 2 Abs. 1 geändert GS 2026/016
31.03.2026 03.04.2026 § 2 Abs. 1, a) eingefügt GS 2026/016
31.03.2026 03.04.2026 § 2 Abs. 1, b) eingefügt GS 2026/016
31.03.2026 03.04.2026 § 11 Abs. 5 geändert GS 2026/016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025/061
§ 2 Abs. 1 31.03.2026 03.04.2026 geändert GS 2026/016
§ 2 Abs. 1, a) 31.03.2026 03.04.2026 eingefügt GS 2026/016
§ 2 Abs. 1, b) 31.03.2026 03.04.2026 eingefügt GS 2026/016
§ 2 Abs. 2 24.02.2026 27.02.2026 eingefügt GS 2026/012
§ 3 Abs. 1 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 4 Abs. 1, b) 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 4 Abs. 1, c) 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 4 Abs. 1, d) 24.02.2026 27.02.2026 eingefügt GS 2026/012
§ 4 Abs. 2 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 5 Abs. 1 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 11 Abs. 3 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 11 Abs. 5 24.02.2026 27.02.2026 geändert GS 2026/012
§ 11 Abs. 5 31.03.2026 03.04.2026 geändert GS 2026/016