Die Finanzdirektion ist für den Vollzug der Standortförderungsmassnahmen beziehungsweise für die Prüfung der Gesuche um Förderbeiträge zuständig. Sie bezeichnet zu diesem Zweck eine Vollzugsstelle. Diese legt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens fest, insbesondere die einzureichenden Angaben und Nachweise. Liegen in begründeten Fällen noch keine definitiven Zahlen oder Nachweise vor, kann sie ihre Berechnungen und Entscheide auf provisorische Angaben abstützen, soweit diese verlässlich erscheinen. Sie kann zudem verwaltungsinterne und -externe fachliche und administrative Unterstützung beiziehen.
Zum Vollzug gehören insbesondere:
- Bereitstellung und Wartung einer elektronischen Plattform für die Einreichung von Gesuchen und allenfalls die Übermittlung der entsprechenden Entscheide;
- Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
- Berechnung der auszurichtenden Beiträge;
- Ausfertigung der Entscheide;
- Federführung in allfälligen Rechtsmittelverfahren;
- Auszahlung oder Verrechnung von Beiträgen;
- Berichterstattung.
Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sind bis zum 31. Mai des zweiten auf den Jahresabschluss folgenden Kalenderjahrs (massgebendes Geschäftsjahr) einzureichen. Pro Förderjahr kann nur für ein Geschäftsjahr ein Fördergesuch gestellt werden. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. *
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs muss das gesuchstellende Unternehmen die Voraussetzung der Zugehörigkeit gemäss § 2 Abs. 1 erfüllen.
Den Gesuchen ist die ordentlich geprüfte Jahresrechnung inklusive dazugehörigem Bericht der Revisionsstelle beizulegen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften tritt an die Stelle der ordentlich geprüften Jahresrechnung eine Abschlussprüfung gemäss Prüfungsstandard ISA-CH 700 durch einen bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassenen Revisionsexperten. *
Entscheide können elektronisch über die elektronische Plattform oder schriftlich per Post zugestellt werden.