Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung zu fördern.
921.1
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht
(EG Landwirtschaft)
Präambel
gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998[1], Art. 53 und 58 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985[2], Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991[3] und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[4], *
1. Zweck und Organisation
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat
- erlässt weiterführende Massnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes;
- regelt die Duldungspflicht;
- legt Mindestbeiträge im Bereich der Strukturhilfen fest;
- genehmigt die Statuten von Bodenverbesserungsgenossenschaften und regelt das Verfahren von Bodenverbesserungsunternehmen;[5]
- erlässt den landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag;[6]
- …
- ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[7].
Die Volkswirtschaftsdirektion
- beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung;
- vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen;
- ist für das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ), einschliesslich Gutsbetrieb, verantwortlich;
- wählt eine landwirtschaftliche Berufsbildungskommission;
- sorgt für die Beratung;
- regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufgaben übertragen;
- kann bedarfsweise Fachstellen errichten;
- regelt allfällige Anreizsysteme für Bewirtschaftungsmethoden;
- kann Meliorationsbeiträge bewilligen;
- kann bei Eintritt von nicht versicherbaren Elementarschäden Beiträge sprechen.
Dem Landwirtschaftsamt obliegt der Vollzug der Gesetzgebung. Es ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit nicht eine andere Behörde bestimmt ist.
Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. Der Gemeinderat bezeichnet eine sachverständige Person für landwirtschaftliche Belange. Ihre Entschädigung geht zu Lasten der Gemeinde.
2. Produktion, Qualität, Absatz und Versicherung
Art. 3 Bewirtschaftungsmethoden
Der Kanton kann besonders umwelt- und standortgerechte sowie energie- oder produktionsmittelsparende Bewirtschaftungsmethoden im Sinn eines Anreizsystems unterstützen.
Art. 5 Pflanzen
Der Kanton kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten und Schädlinge erlassen.
Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst.
Die Duldungspflicht umfasst die unentgeltliche Bewirtschaftung und Pflege von Brachland, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 6 Kantonale Hangbeiträge
Der Kanton richtet jährlich Bewirtschaftungsbeiträge für als Mähwiesen, Streue und Weiden genutzte Hang- und Steillagen mit mehr als 18 % Neigung aus.
Die Beiträge werden nur an Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton Zug und für Flächen innerhalb des Kantons ausbezahlt. Im Übrigen entsprechen die Bedingungen und Auflagen jenen der Hangbeiträge des Bundes.
Art. 7 Qualität
Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsförderung.
Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird.
Art. 8 Absatz
Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.
Er kann weitere Massnahmen und Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen.
Art. 9 Versicherbare und nicht versicherbare Kultur- und Elementarschäden
… *
Der Kanton kann in Härtefällen für nicht versicherbare Kultur- und Elementarschäden Beiträge in der Höhe von maximal 50 000 Franken pro Ereignis innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken leisten.
3. Soziale Begleitmassnahmen
Art. 10 Betriebshilfe
Der Kanton gewährt Betriebshilfe gemäss Bundesrecht.
4. Strukturverbesserungen
Art. 11 Grundsatz
Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinn des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt.
Art. 12 Kantonale Leistung
Bei der Bemessung der kantonalen Leistung ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen.
Der Kanton kann eine höhere als die vom Bund minimal verlangte Leistung erbringen, sofern kumulativ:
- das zu unterstützende Projekt wirtschaftlich konzipiert ist;
- die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist;
- die Bauherrschaft durch die Massnahme oder durch raumplanerische Vorgaben ausserordentlich belastet wird und
- sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt.
Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im Maximum 300 Prozent der Bundesleistung.
Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite Mindestbeträge fest, unter denen keine Finanzhilfe gewährt wird.
Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden weder Beiträge noch Investitionskredite gewährt.
Art. 13 Gemeinschaftliche Unternehmen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die an einem Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 ZGB[8] beteiligt sind, bilden eine öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.
Das Verfahren für die Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen richtet sich sinngemäss nach den Art. 100 und 101 LwG[9] sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[10].
Die Verteilung der Kosten erfolgt nach der Grösse des Nutzens, welcher der pflichtigen Liegenschaft aus dem Unternehmen entsteht, und dem Wert der Liegenschaft sowie unter Berücksichtigung einer allfällig dauernden Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand. Dritte, die aus dem Unternehmen einen offensichtlichen Nutzen ziehen, können ebenfalls zur Mitfinanzierung verpflichtet werden.
Art. 14 Öffentliche Auflage von Projekten
Projekte, die mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden, sind im Amtsblatt kombiniert mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz[11] zu publizieren.
Art. 15 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen
Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
Art. 16 Meliorationsbeiträge
Der Kanton kann in Härtefällen ergänzende oder eigene Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen wie Bodenverbesserungen und Hochbauten ausrichten.
Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn
- die Bauherrschaft Mehrkosten wegen einer früheren Unterlassung oder Fehleinschätzung, an der eine Behörde mitgewirkt hat, tragen muss;
- ihr aus Gründen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes oder der Denkmalpflege kostenrelevante Auflagen gemacht werden;
- das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Bewirtschaftung einer Gegend darstellt;
- das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem öffentlichen Werk erstellt werden soll.
An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden.
Art. 17 Haftung
Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojekts und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.
Der Bauherrschaft obliegt die Pflicht, das Werk zu versichern.
5. Berufsbildung und Beratung
Art. 18 Grundausbildung und Weiterbildung
Die landwirtschaftliche Berufsbildung beinhaltet die Grundausbildung und die Weiterbildung.
Der Kanton übernimmt grundsätzlich die Vorgaben des Bundes betreffend die formelle und inhaltliche Gestaltung der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung und des Prüfungswesens.
Art. 19 Beratung
Die Beratung umfasst:
- die Förderung der wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft;
- die Umsetzung der Massnahmen des Bundes und des Kantons.
Beratungsleistungen mit besonderem Aufwand werden in Rechnung gestellt.
Art. 20 Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum
Der Kanton führt auf dem Schluechthof in Cham ein landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) mit Internat und Gutsbetrieb.
6. Arbeitsverhältnis
Art. 21 Normalarbeitsvertrag
Der Normalarbeitsvertrag umfasst Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden.
7. Landwirtschaftliche Pacht
Art. 22 Vorpachtrecht
Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder zum wertvolleren Teil im Kanton liegt, haben die Nachkommen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers das Vorpachtrecht im Sinne des LPG[12], wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und für die Bewirtschaftung geeignet sind.
Art. 23 Meldepflicht
Pächterinnen und Pächter, die ein Gewerbe oder ein Grundstück zupachten, haben den Vertragsabschluss innert 30 Tagen beim Landwirtschaftsamt unter der Angabe des Pachtgegenstandes, der Pachtdauer und des Pachtzinses schriftlich zu melden.
8. Bäuerliches Bodenrecht
Art. 24 Schätzung des Ertragswerts
Die kantonale Liegenschaftsschätzungskommission ist zuständig:
Sie kann für die räumliche Abgrenzung des zu schätzenden landwirtschaftlichen Gewerbes eine Feststellungsverfügung verlangen (Art. 73 und 74 Abs. 2 BGBB[15]).
Sie und auch das Landwirtschaftsamt können bei geplanten Bauten und Anlagen eine vorläufige Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke oder des landwirtschaftlichen Gewerbes vornehmen (Art. 87 Abs. 1 BGBB[16]).
Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen.
Art. 25 Aufsichtsbehörde
Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB[17] gegen die Erteilung einer Bewilligung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.
Art. 26 Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) *
Art. 27 Kantonale Vorkaufsrechte
Es werden folgende, in dieser Reihenfolge prioritäre, kantonale Vorkaufsrechte vorgesehen:
- an Nutzungs- und Anteilsrechten an einer Allmend, Alp oder Weide für Körperschaften wie Allmend- und Alpgenossenschaften, die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Allmend, Alp oder Weide sind (Art. 56 Abs.1 Bst. c BGBB[20]);
- an landwirtschaftlichen Grundstücken für Körperschaften, die zum Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, sofern das Grundstück in ihrem Einzugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BGBB[21]).
9. Rechtsschutz
Art. 28 * Schlichtungsbehörde im Pachtrecht
Die Schlichtungsbehörde im Pachtrecht bestimmt sich nach §§ 41 – 43 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010[22].
Art. 29 Einsprachen im Pachtrecht
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann im Bereich der Pachtgesetzgebung Einsprache erheben.
Art. 31 Rechtsschutz
Verfügungen des Landwirtschaftsamts können innert 30 Tagen nach Mitteilung durch Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion angefochten werden.
Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes[23] können innert 30 Tagen nach Mitteilung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. *
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. *
Art. 32 Strafbestimmungen
Die Übertretung der Vorschriften wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[24] geahndet, sofern nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *
10. Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
- das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. Oktober 1993 [25];
- das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 25. Februar 1971[26];
- der Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Zuger Bauernhilfskasse vom 2. März 1933[27];
- das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987[28];
- das Gesetz betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an landwirtschaftliche Betriebe mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 1. Juli 1982[29];
- der Kantonsratsbeschluss betreffend Hilfeleistung bei nicht versicherbaren Elementarschäden vom 15. November 1934[30];
- der Kantonsratsbeschluss betreffend Sanierung des Landwirtschaftsbetriebes Nettenbach, Gemeinde Menzingen vom 1. September 1988[31];
- das Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Meliorationsgesetz) vom 27. Oktober 1960[32];
- der Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Durchführung der Integrierten Produktion in der Landwirtschaft vom 26. September 1991[33];
- der Kantonsratsbeschluss über den Ausbau der landwirtschaftlichen Schule vom 19. Juli 1956[34].
Art. 34 Aufhebung von Fonds
Der Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden und der Meliorationsfonds werden aufgehoben. Das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Fondsvermögen wird der Staatsrechnung gut geschrieben.
Art. 35 Inkrafttreten
Die §§ 2 und 22–32 dieses Gesetzes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[35]. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Egress
Die §§ 2 und 22–32 betreffend LPG und BGBB wurden vom Bund genehmigt am 14. August 2000.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | GS 26, 709 |
| 29.08.2006 | 01.01.2007 | § 26 | Titel geändert | GS 28, 779 |
| 29.08.2006 | 01.01.2007 | § 26 Abs. 1 | geändert | GS 28, 779 |
| 05.07.2007 | 01.01.2008 | § 2 Abs. 1, g) | eingefügt | GS 29, 336 |
| 05.07.2007 | 01.01.2008 | § 4 | aufgehoben | GS 29, 336 |
| 28.08.2008 | 01.01.2009 | § 31 Abs. 2 | geändert | GS 29, 933 |
| 28.08.2008 | 01.01.2009 | § 31 Abs. 3 | geändert | GS 29, 933 |
| 26.08.2010 | 01.01.2011 | § 2 Abs. 1, f) | aufgehoben | GS 30, 619 |
| 26.08.2010 | 01.01.2011 | § 28 | totalrevidiert | GS 30, 619 |
| 26.08.2010 | 01.01.2011 | § 30 | aufgehoben | GS 30, 619 |
| 23.05.2013 | 01.10.2013 | § 32 Abs. 1 | geändert | GS 2013/052 |
| 31.08.2017 | 01.01.2018 | Ingress | geändert | GS 2017/067 |
| 31.08.2017 | 01.01.2018 | § 9 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2017/067 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 2 Abs. 1, d) | geändert | GS 2017/075 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 2 Abs. 1, e) | geändert | GS 2017/075 |
| 02.10.2018 | 01.01.2019 | § 26 | Titel geändert | GS 2018/060 |
| 02.10.2018 | 01.01.2019 | § 26 Abs. 1 | geändert | GS 2018/060 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | GS 26, 709 |
| Ingress | 31.08.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/067 |
| § 2 Abs. 1, d) | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 2 Abs. 1, e) | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 2 Abs. 1, f) | 26.08.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | GS 30, 619 |
| § 2 Abs. 1, g) | 05.07.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | GS 29, 336 |
| § 4 | 05.07.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | GS 29, 336 |
| § 9 Abs. 1 | 31.08.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017/067 |
| § 26 | 29.08.2006 | 01.01.2007 | Titel geändert | GS 28, 779 |
| § 26 | 02.10.2018 | 01.01.2019 | Titel geändert | GS 2018/060 |
| § 26 Abs. 1 | 29.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | GS 28, 779 |
| § 26 Abs. 1 | 02.10.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/060 |
| § 28 | 26.08.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | GS 30, 619 |
| § 30 | 26.08.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | GS 30, 619 |
| § 31 Abs. 2 | 28.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | GS 29, 933 |
| § 31 Abs. 3 | 28.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | GS 29, 933 |
| § 32 Abs. 1 | 23.05.2013 | 01.10.2013 | geändert | GS 2013/052 |