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921.1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht

(EG Landwirtschaft)

Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998[1], Art. 53 und 58 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985[2], Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991[3] und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[4]*

beschliesst:

1. Zweck und Organisation

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung zu fördern.

Art. 2 Zuständigkeiten

 Der Regierungsrat

  1. erlässt weiterführende Massnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes;
  2. regelt die Duldungspflicht;
  3. legt Mindestbeiträge im Bereich der Strukturhilfen fest;
  4. genehmigt die Statuten von Bodenverbesserungsgenossenschaften und regelt das Verfahren von Bodenverbesserungsunternehmen;[5]
  5. erlässt den landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag;[6]
  6. ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[7].

Die Volkswirtschaftsdirektion

  1. beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung;
  2. vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen;
  3. ist für das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ), einschliesslich Gutsbetrieb, verantwortlich;
  4. wählt eine landwirtschaftliche Berufsbildungskommission;
  5. sorgt für die Beratung;
  6. regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufgaben übertragen;
  7. kann bedarfsweise Fachstellen errichten;
  8. regelt allfällige Anreizsysteme für Bewirtschaftungsmethoden;
  9. kann Meliorationsbeiträge bewilligen;
  10. kann bei Eintritt von nicht versicherbaren Elementarschäden Beiträge sprechen.

Dem Landwirtschaftsamt obliegt der Vollzug der Gesetzgebung. Es ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit nicht eine andere Behörde bestimmt ist.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. Der Gemeinderat bezeichnet eine sachverständige Person für landwirtschaftliche Belange. Ihre Entschädigung geht zu Lasten der Gemeinde.

2. Produktion, Qualität, Absatz und Versicherung

Art. 3 Bewirtschaftungsmethoden

Der Kanton kann besonders umwelt- und standortgerechte sowie energie- oder produktionsmittelsparende Bewirtschaftungsmethoden im Sinn eines Anreizsystems unterstützen.

Art. 5 Pflanzen

Der Kanton kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten und Schädlinge erlassen.

Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst.

Die Duldungspflicht umfasst die unentgeltliche Bewirtschaftung und Pflege von Brachland, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 6 Kantonale Hangbeiträge

Der Kanton richtet jährlich Bewirtschaftungsbeiträge für als Mähwiesen, Streue und Weiden genutzte Hang- und Steillagen mit mehr als 18 % Neigung aus.

Die Beiträge werden nur an Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton Zug und für Flächen innerhalb des Kantons ausbezahlt. Im Übrigen entsprechen die Bedingungen und Auflagen jenen der Hangbeiträge des Bundes.

Art. 7 Qualität

Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsförderung.

Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird.

Art. 8 Absatz

Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.

Er kann weitere Massnahmen und Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen.

Art. 9 Versicherbare und nicht versicherbare Kultur- und Elementarschäden

… *

Der Kanton kann in Härtefällen für nicht versicherbare Kultur- und Elementarschäden Beiträge in der Höhe von maximal 50 000 Franken pro Ereignis innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken leisten.

3. Soziale Begleitmassnahmen

Art. 10 Betriebshilfe

Der Kanton gewährt Betriebshilfe gemäss Bundesrecht.

4. Strukturverbesserungen

Art. 11 Grundsatz

Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinn des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt.

Art. 12 Kantonale Leistung

Bei der Bemessung der kantonalen Leistung ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen.

Der Kanton kann eine höhere als die vom Bund minimal verlangte Leistung erbringen, sofern kumulativ:

  1. das zu unterstützende Projekt wirtschaftlich konzipiert ist;
  2. die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist;
  3. die Bauherrschaft durch die Massnahme oder durch raumplanerische Vorgaben ausserordentlich belastet wird und
  4. sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt.

Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im Maximum 300 Prozent der Bundesleistung.

Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite Mindestbeträge fest, unter denen keine Finanzhilfe gewährt wird.

Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden weder Beiträge noch Investitionskredite gewährt.

Art. 13 Gemeinschaftliche Unternehmen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die an einem Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 ZGB[8] beteiligt sind, bilden eine öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.

Das Verfahren für die Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen richtet sich sinngemäss nach den Art. 100 und 101 LwG[9] sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[10].

Die Verteilung der Kosten erfolgt nach der Grösse des Nutzens, welcher der pflichtigen Liegenschaft aus dem Unternehmen entsteht, und dem Wert der Liegenschaft sowie unter Berücksichtigung einer allfällig dauernden Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand. Dritte, die aus dem Unternehmen einen offensichtlichen Nutzen ziehen, können ebenfalls zur Mitfinanzierung verpflichtet werden.

Art. 14 Öffentliche Auflage von Projekten

Projekte, die mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden, sind im Amtsblatt kombiniert mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz[11] zu publizieren.

Art. 15 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen

Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.

Art. 16 Meliorationsbeiträge

Der Kanton kann in Härtefällen ergänzende oder eigene Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen wie Bodenverbesserungen und Hochbauten ausrichten.

Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn

  1. die Bauherrschaft Mehrkosten wegen einer früheren Unterlassung oder Fehleinschätzung, an der eine Behörde mitgewirkt hat, tragen muss;
  2. ihr aus Gründen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes oder der Denkmalpflege kostenrelevante Auflagen gemacht werden;
  3. das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Bewirtschaftung einer Gegend darstellt;
  4. das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem öffentlichen Werk erstellt werden soll.

An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden.

Art. 17 Haftung

Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojekts und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.

Der Bauherrschaft obliegt die Pflicht, das Werk zu versichern.

5. Berufsbildung und Beratung

Art. 18 Grundausbildung und Weiterbildung

Die landwirtschaftliche Berufsbildung beinhaltet die Grundausbildung und die Weiterbildung.

Der Kanton übernimmt grundsätzlich die Vorgaben des Bundes betreffend die formelle und inhaltliche Gestaltung der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung und des Prüfungswesens.

Art. 19 Beratung

Die Beratung umfasst:

  1. die Förderung der wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft;
  2. die Umsetzung der Massnahmen des Bundes und des Kantons.

Beratungsleistungen mit besonderem Aufwand werden in Rechnung gestellt.

Art. 20 Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum

Der Kanton führt auf dem Schluechthof in Cham ein landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) mit Internat und Gutsbetrieb.

6. Arbeitsverhältnis

Art. 21 Normalarbeitsvertrag

Der Normalarbeitsvertrag umfasst Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden.

7. Landwirtschaftliche Pacht

Art. 22 Vorpachtrecht

Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder zum wertvolleren Teil im Kanton liegt, haben die Nachkommen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers das Vorpachtrecht im Sinne des LPG[12], wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und für die Bewirtschaftung geeignet sind.

Art. 23 Meldepflicht

Pächterinnen und Pächter, die ein Gewerbe oder ein Grundstück zupachten, haben den Vertragsabschluss innert 30 Tagen beim Landwirtschaftsamt unter der Angabe des Pachtgegenstandes, der Pachtdauer und des Pachtzinses schriftlich zu melden.

8. Bäuerliches Bodenrecht

Art. 24 Schätzung des Ertragswerts

Die kantonale Liegenschaftsschätzungskommission ist zuständig:

  1. für die Durchführung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 Abs. 1 BGBB[13]);
  2. für die Genehmigung der von Expertinnen und Experten durchgeführten Ertragswertschätzungen (Art. 87 Abs. 2 BGBB[14]).

Sie kann für die räumliche Abgrenzung des zu schätzenden landwirtschaftlichen Gewerbes eine Feststellungsverfügung verlangen (Art. 73 und 74 Abs. 2 BGBB[15]).

Sie und auch das Landwirtschaftsamt können bei geplanten Bauten und Anlagen eine vorläufige Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke oder des landwirtschaftlichen Gewerbes vornehmen (Art. 87 Abs. 1 BGBB[16]).

Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen.

Art. 25 Aufsichtsbehörde

Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB[17] gegen die Erteilung einer Bewilligung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.

Art. 26 Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) *

Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann die Überprüfung der Anmerkungspflicht verlangen (Art. 86 BGBB[18]). *

Es stellt dem Landwirtschaftsamt alle für eine Beurteilung im Sinn des BGBB[19] notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung.

Art. 27 Kantonale Vorkaufsrechte

Es werden folgende, in dieser Reihenfolge prioritäre, kantonale Vorkaufsrechte vorgesehen:

  1. an Nutzungs- und Anteilsrechten an einer Allmend, Alp oder Weide für Körperschaften wie Allmend- und Alpgenossenschaften, die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Allmend, Alp oder Weide sind (Art. 56 Abs.1 Bst. c BGBB[20]);
  2. an landwirtschaftlichen Grundstücken für Körperschaften, die zum Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, sofern das Grundstück in ihrem Einzugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BGBB[21]).

9. Rechtsschutz

Art. 28 * Schlichtungsbehörde im Pachtrecht

Die Schlichtungsbehörde im Pachtrecht bestimmt sich nach §§ 41 – 43 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010[22].

Art. 29 Einsprachen im Pachtrecht

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann im Bereich der Pachtgesetzgebung Einsprache erheben.

Art. 31 Rechtsschutz

Verfügungen des Landwirtschaftsamts können innert 30 Tagen nach Mitteilung durch Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion angefochten werden.               

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes[23] können innert 30 Tagen nach Mitteilung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. *

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. *

Art. 32 Strafbestimmungen

Die Übertretung der Vorschriften wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[24] geahndet, sofern nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *

10. Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. Oktober 1993 [25];
  2. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 25. Februar 1971[26];
  3. der Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Zuger Bauernhilfskasse vom 2. März 1933[27];
  4. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987[28];
  5. das Gesetz betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an landwirtschaftliche Betriebe mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 1. Juli 1982[29];
  6. der Kantonsratsbeschluss betreffend Hilfeleistung bei nicht versicherbaren Elementarschäden vom 15. November 1934[30];
  7. der Kantonsratsbeschluss betreffend Sanierung des Landwirtschaftsbetriebes Nettenbach, Gemeinde Menzingen vom 1. September 1988[31];
  8. das Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Meliorationsgesetz) vom 27. Oktober 1960[32];
  9. der Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Durchführung der Integrierten Produktion in der Landwirtschaft vom 26. September 1991[33];
  10. der Kantonsratsbeschluss über den Ausbau der landwirtschaftlichen Schule vom 19. Juli 1956[34].

Art. 34 Aufhebung von Fonds

Der Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden und der Meliorationsfonds werden aufgehoben. Das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Fondsvermögen wird der Staatsrechnung gut geschrieben.

Art. 35 Inkrafttreten

Die §§ 2 und 22–32 dieses Gesetzes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[35]. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

Die §§ 2 und 22–32 betreffend LPG und BGBB wurden vom Bund genehmigt am 14. August 2000.

GS 26, 709

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26, 709
29.08.2006 01.01.2007 § 26 Titel geändert GS 28, 779
29.08.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert GS 28, 779
05.07.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1, g) eingefügt GS 29, 336
05.07.2007 01.01.2008 § 4 aufgehoben GS 29, 336
28.08.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 2 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 3 geändert GS 29, 933
26.08.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, f) aufgehoben GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 28 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 30 aufgehoben GS 30, 619
23.05.2013 01.10.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 2013/052
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/067
31.08.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2017/067
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, e) geändert GS 2017/075
02.10.2018 01.01.2019 § 26 Titel geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 1 geändert GS 2018/060

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.06.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26, 709
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/067
§ 2 Abs. 1, d) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, e) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, f) 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 2 Abs. 1, g) 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 336
§ 4 05.07.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 336
§ 9 Abs. 1 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/067
§ 26 29.08.2006 01.01.2007 Titel geändert GS 28, 779
§ 26 02.10.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/060
§ 26 Abs. 1 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 779
§ 26 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 28 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 30 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 31 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 31 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 32 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052