Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ihre landwirtschaftliche Nutzfläche brach liegen lassen, ohne sie für eine Ökologisierungsmassnahme nach Bundesrecht oder kantonalem Recht anzumelden, können auf Antrag der Gemeinde, des Landwirtschaftsamts oder des Raumplanungsamts zu einer minimalen Bewirtschaftung verpflichtet werden.
Der Antrag hat das öffentliche Interesse an einer minimalen Bewirtschaftung der betroffenen Fläche aufzuzeigen und die durchzuführende Bewirtschaftung zu umschreiben.
Sofern die Duldungspflicht von der Volkswirtschaftsdirektion bejaht wird, setzt diese der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist. Nach deren unbenutztem Ablauf führt das Landwirtschaftsamt die Ersatzvornahme durch.