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921.15

Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen

Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (Pflanzengesundheitsverordnung[1]), § 2 Abs. 1 Bst. a und § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht vom 29. Juni 2000 (EG Landwirtschaft[2]),

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen für schädliche Organismen.

Als schädliche Organismen gelten:

  1. Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen.
  2. Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung[3] zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehören.

Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung[4].

Art. 2 Zuständigkeit

Das Landwirtschaftsamt kann regional schädliche Organismen festlegen und ein Reglement erlassen.

Art. 3 Massnahmen des Landwirtschaftsamtes

Zur Überwachung und Bekämpfung von regional schädlichen Organismen kann das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD):

  1. eine Meldepflicht anordnen;
  2. eine Bekämpfungspflicht anordnen;
  3. Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen;
  4. Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen;
  5. gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken anordnen;
  6. die Rodung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder die Vernichtung von Schadorganismen verfügen;
  7. den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen;
  8. die Rodung von Wirtspflanzen verfügen;
  9. Schutzobjekte und Schutzgebiete definieren, in deren Umfeld besondere Massnamen getroffen werden müssen.

Über die spezifischen Bekämpfungsmassenahmen im konkreten Fall entscheidet der KPSD. Er überprüft die Durchführung der Massnahmen und kann unter Benachrichtigung des Landwirtschaftsamts Vereinbarungen mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abschliessen.

Art. 4 Zutrittsrecht

Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Organen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren.

Art. 5 Pflicht der Gemeinden und Privaten

Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaftsamt angeordneten Massnahmen verpflichtet.

Art. 6 Vergütungen

Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergütungen fest:

  1. für den Arbeits- und Maschinenaufwand bei angeordneten Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
  2. Ersatz für wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen.

Vergütungen werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[5] gewährt.

Entschädigungen von weniger als Fr. 300.– pro Einzelfall werden nicht ausgerichtet.

Art. 7 Vollzug

Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt. Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnahmen mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen.

Egress

GS 2021/012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/012