Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen für schädliche Organismen.
Als schädliche Organismen gelten:
- Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen.
- Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung[3] zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehören.
Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung[4].