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921.153

Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen

Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Mai 2022)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 2021[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen[2] entsprechend den Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.

Art. 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger

Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.

Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung.

Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden.

Art. 3 Entschädigung bei Obstgehölzen

Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[3].

Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen[4] entstanden ist;
  2. der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt ist;
  3. die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und
  4. die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.

Art. 4 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Obstgehölzen

Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.

Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuerbrandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton übernommen. 

Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden:

Baumgrösse Befall mittelstark Befall mässig Befall schwach
kleinkronig Fr. 30.– Fr. 20.– Fr. 0.–
mittelkronig Fr. 50.– Fr. 40.– Fr. 30.–
grosskronig Fr. 100.– Fr. 70.– Fr. 50.–

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumersatz) von Hochstammbäumen beträgt:

Baumgrösse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Pauschalentschädigung
kleinkronig bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.–
mittelkronig 30–60 cm 96–188 cm Fr. 200.–
grosskronig über 60 cm über 188 cm Fr. 300.–

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rückschnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berechnet: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–

  1. Faktor Alter:
  1. 1–5 Jahre = Faktor 0,5
  2. über 5 Jahre = Faktor 1
  1. Faktor Befallstärke pro Sorte:
  1. 1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko)
  2. 11 % bis 50 % = Faktor 0,6
  3. 51 % bis 75 % = Faktor 0,8
  4. 76 % bis 100% = Faktor 1

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obstkulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteignungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten. 

Art. 5 Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Bekämpfungsstrategie.

Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.

Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsmethode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl. Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *

Art. 6 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung betragen:

  1. Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–
  2. Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
  3. Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon
  4. weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.

Art. 7 Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren

Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:

  1. Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;
  2. Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.

Art. 8 Kürzung der Ansätze

In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen, werden nicht berücksichtigt. 

Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt oder ganz verweigert werden.

Art. 9 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung

Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen.

Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts eingereicht werden.

Egress

GS 2021/013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/013
25.06.2022 01.05.2022 § 5 Abs. 3 geändert GS 2022/039
25.06.2022 01.05.2022 § 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022/039

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/013
§ 5 Abs. 3 25.06.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/039
§ 6 Abs. 1, d) 25.06.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/039