Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen[2] entsprechend den Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.
921.153
Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen
Präambel
gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 2021[1],
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger
Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.
Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung.
Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden.
Art. 3 Entschädigung bei Obstgehölzen
Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[3].
Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen[4] entstanden ist;
- der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt ist;
- die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und
- die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.
Art. 4 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Obstgehölzen
Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.
Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuerbrandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton übernommen.
Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden:
| Baumgrösse | Befall mittelstark | Befall mässig | Befall schwach |
|---|---|---|---|
| kleinkronig | Fr. 30.– | Fr. 20.– | Fr. 0.– |
| mittelkronig | Fr. 50.– | Fr. 40.– | Fr. 30.– |
| grosskronig | Fr. 100.– | Fr. 70.– | Fr. 50.– |
Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumersatz) von Hochstammbäumen beträgt:
| Baumgrösse | Durchmesser gemessen 1 m über Boden | Umfang gemessen 1 m über Boden | Pauschalentschädigung |
|---|---|---|---|
| kleinkronig | bis 30 cm | bis 95 cm | Fr. 100.– |
| mittelkronig | 30–60 cm | 96–188 cm | Fr. 200.– |
| grosskronig | über 60 cm | über 188 cm | Fr. 300.– |
Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rückschnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berechnet: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–
- Faktor Alter:
| 1. | 1–5 Jahre = Faktor 0,5 | ||
| 2. | über 5 Jahre = Faktor 1 | ||
- Faktor Befallstärke pro Sorte:
| 1. | 1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko) | ||
| 2. | 11 % bis 50 % = Faktor 0,6 | ||
| 3. | 51 % bis 75 % = Faktor 0,8 | ||
| 4. | 76 % bis 100% = Faktor 1 | ||
Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obstkulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteignungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.
Art. 5 Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen
Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Bekämpfungsstrategie.
Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.
Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsmethode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl. Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *
Art. 6 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen
Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung betragen:
- Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–
- Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
- Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon
- weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.
Art. 7 Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren
Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:
- Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;
- Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.
Art. 8 Kürzung der Ansätze
In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt oder ganz verweigert werden.
Art. 9 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung
Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen.
Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts eingereicht werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.02.2021 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2021/013 |
| 25.06.2022 | 01.05.2022 | § 5 Abs. 3 | geändert | GS 2022/039 |
| 25.06.2022 | 01.05.2022 | § 6 Abs. 1, d) | eingefügt | GS 2022/039 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.02.2021 | 01.01.2021 | Erstfassung | GS 2021/013 |
| § 5 Abs. 3 | 25.06.2022 | 01.05.2022 | geändert | GS 2022/039 |
| § 6 Abs. 1, d) | 25.06.2022 | 01.05.2022 | eingefügt | GS 2022/039 |