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922.513

Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe

Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton unterstützt die Sanierung landwirtschaftlicher Klein-, Nebenerwerbs- und Familienbetriebe durch Gewährung von Beiträgen.

Art. 2 Finanzierung

Die Beiträge werden aus dem Fonds zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe entrichtet. Das Kapital beträgt Fr. 1 000 000.–. Der Fonds wird durch Auflösung der für diesen Zweck gebildeten Reserve, durch Zinsen und Rückerstattungen von Beiträgen geäufnet.

2. Voraussetzungen und Höhe der Beiträge

Art. 3 Voraussetzungen

Die Beiträge werden an Eigenbewirtschafter und an Eigentümer verpachteter Liegenschaften, sofern die Bewirtschaftung der Pachtliegenschaft langfristig sichergestellt ist, und nur für einfache, solide und zweckmässige Arbeiten gewährt, sofern keine Beiträge nach dem Meliorationsgesetz vom 27. Oktober 1960[2] oder dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 13. Dezember 1971[3] möglich sind.

Die Beiträge müssen unter Berücksichtigung der gesamten haupt- und nebenberuflichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers notwendig sein, um das Bauvorhaben zu finanzieren und um die Zinsbelastung für den Betrieb tragbar zu machen.

Die minimale Grösse des Betriebes darf 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 5 Grossvieheinheiten (GVE) nicht unterschreiten; die maximale Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE.

Beiträge werden nur für Bauvorhaben ausgerichtet, die auf mindestens Fr. 10 000.– zu stehen kommen.

Art. 4 Höhe der Beiträge

Der Beitragssatz beträgt bis zu 50 % der beitragsberechtigten Baukosten.

Der maximale Beitrag pro Gesuchsteller beträgt Fr. 50 000.–. Die Beiträge werden als Pauschalbeiträge aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschlages zugesichert.

Nicht beitragsberechtigt sind Unterhaltsarbeiten, Zinsen, Entschädigungen usw. gemäss Art. 52 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971[4].

3. Organisation und Verfahren

Art. 5 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind schriftlich an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten.

Art. 6 Verfahren

Die Volkswirtschaftsdirektion genehmigt die Projekte, setzt die Beiträge und allfällige Bedingungen fest.

Die technische und wirtschaftliche Begutachtung des Projektes, der Bauausführung und des Unterhaltes erfolgt durch das Meliorationsamt.

Art. 7 Annahmeerklärung

Der Beitragsnehmer hat innert 60 Tagen nach Erhalt der Zusicherung eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Beiträge und der daran geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.

Art. 8 Anmerkung im Grundbuch

Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken.

Das Landwirtschaftsamt ordnet die Anmerkungen von Amtes wegen an. *

Art. 9 Unterhalt

Die durch Kantonsbeiträge unterstützten Bauten sind sachgemäss zu unterhalten.

Art. 10 Zweckentfremdung, Rückerstattung von Beiträgen

Werden innert 20 Jahren nach Ausrichtung des Beitrages die Bauten zweckentfremdet, unsachgemäss unterhalten oder wird die Liegenschaft ganz oder teilweise mit Gewinn verkauft, so sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Festsetzung des Rückerstattungsbetrages.

Die Rückerstattungen werden in den Fonds eingelegt. Nach Auflösung des Fonds fliessen sie in den kantonalen Meliorationsfonds.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Volkswirtschaftsdirektion Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[5].

Art. 12 Inkraftsetzung

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Juli 1985 in Kraft.

Beiträge können zugesichert werden, bis der Fonds aufgebraucht ist längstens bis zum 31. Dezember  1997. Die nicht beanspruchten Fondsmittel fliessen in die Staatskasse. *

Egress

GS 22, 649

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.02.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 649
24.09.1992 01.01.1993 § 12 Abs. 2 geändert GS 24, 149
22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 191

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.02.1985 01.07.1985 Erstfassung GS 22, 649
§ 8 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 2 24.09.1992 01.01.1993 geändert GS 24, 149
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