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924.113

Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

Vom 30. März 2015 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht[1],

verfügt:

Art. 1

Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr. 120.–. *

Art. 2

Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen. 

Art. 3

Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren. 

Art. 4

Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, soweit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

Egress

GS 2015/009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.03.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/009
16.12.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2016/056
24.10.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017/037
24.06.2019 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019/038

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.03.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015/009
§ 1 Abs. 1 16.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/056
§ 1 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/037
§ 1 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019/038