Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Organisation, die Zusammenarbeit und den Vollzug des Auflagen- und Qualitätskontrolldienstes im Bereich des landwirtschaftlichen Beitragswesens, der Verordnung des Bundes über die Primärproduktion, der landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen der Veterinärgesetzgebung sowie der Label.
924.21
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Präambel
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes
Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt.
Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontrollaufgaben frei.
Die Leiter der Landwirtschaftsämter der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug sowie des Veterinäramtes des Kantons Zug und des Veterinärdienstes der Urschweiz nehmen ebenfalls Einsitz ins Leitungsgremium des KDSNZ.
Art. 3 Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes
Der KDSNZ führt auf den Landwirtschaftsbetrieben die gemäss der Landwirtschafts-, der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung, speziell der Verordnung über die Primärproduktion nötigen Kontrollen durch soweit er dazu beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozialkompetente Kontrolle sicher.
Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausbildung und Einsatz der Kontrolleurinnen/Kontrolleure;
- Einheitliche Kontrollen und Kontrollverfahren nach den Grundsätzen der Norm EN 45004;
- Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises;
- Bescheinigung der Erfüllung von Labelanforderungen;
- Mitteilung über die einzelbetriebliche Kontrolltätigkeit.
Der KDSNZ kann zusätzliche Kontrollaufgaben übernehmen.
Art. 4 Operative Umsetzung
Das Leitungsgremium erlässt das für die operative Umsetzung dieser Vereinbarung nötige Reglement.
Das Reglement umfasst insbesondere:
- den detaillierten Auftrag;
- die Organisation;
- die Verfahrensabläufe;
- die Ressourcen;
- die Finanzierung, soweit nicht durch diese Verwaltungsvereinbarung geregelt;
- die Aus- und Weiterbildung.
Art. 5 Finanzierung
Die Kosten für den Betrieb des KDSNZ, die den Kantonen nicht direkt zugeschieden werden können (Geschäftsführerin / Geschäftsführer, QS-Verantwortliche / QS-Verantwortlicher, Kantonsverantwortliche), werden von den Kantonen zu gleichen Teilen getragen.
Art. 6 Geltungsdauer
Die Verwaltungsvereinbarung gilt unbefristet. Den Parteien steht ein Kündigungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft.
Egress
Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.07.2006 | 01.09.2006 | Erlass | Erstfassung | GS 28, 753 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.07.2006 | 01.09.2006 | Erstfassung | GS 28, 753 |