Für die Abhaltung von Märkten und Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung sowie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel und andere Tierarten aufgeführt werden, ist eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich. Sie oder er legt die zur Seuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen fest. *
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Der Gemeinderat trifft im Einvernehmen mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die nötigen Massnahmen zur Durchführung des Viehmarktes. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass jeder Tiergattung ein besonderer Standplatz zur Verfügung steht. *
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bezeichnet die Kontrolltierärztin oder den Kontrolltierarzt, welche oder welcher durch den Veranstalter zu entschädigen ist. *
Die Gemeinden haben das Recht, angemessene Gebühren zur Deckung der Kosten für die Wartung des Viehmarktplatzes vom Veranstalter zu erheben.