Für Tierverluste, die auf eine in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung bezeichnete Tierseuche Art. 31 bis 34 TSG oder auf die Anordnung einer Massnahme durch den Kanton zur Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung.
Wenn sich Tierverluste durch organisatorische Massnahmen ganz oder teilweise vermeiden lassen, kann die Gesundheitsdirektion auf Antrag des Kantonstierarztes anstelle der Entschädigung gemäss § 3 dieser Verordnung auch Beiträge an die Tiereigentümer für die getroffenen Massnahmen ausrichten, maximal in Höhe der Beiträge für Tierverluste. *