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925.161

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste[1]

Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966[2] und gestützt auf das Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste vom 2. Juli 1998[3],

beschliesst:

Art. 1 Entschädigung von Tierverlusten

Für Tierverluste, die auf eine in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung bezeichnete Tierseuche Art. 31 bis 34 TSG oder auf die Anordnung einer Massnahme durch den Kanton zur Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung.

Wenn sich Tierverluste durch organisatorische Massnahmen ganz oder teilweise vermeiden lassen, kann die Gesundheitsdirektion auf Antrag des Kantonstierarztes anstelle der Entschädigung gemäss § 3 dieser Verordnung auch Beiträge an die Tiereigentümer für die getroffenen Massnahmen ausrichten, maximal in Höhe der Beiträge für Tierverluste. *

Art. 2 Beiträge an die Kosten der Bekämpfungs- und Prophylaxemassnahmen

Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe werden aus dem Entschädigungsfonds für Tierverluste insbesondere die Kosten folgen der vom Kantonstierarzt oder von der Gesundheitsdirektion angeordneten Massnahmen vergütet: *

  1. Leistungen von Tierärzten und Labors;
  2. Entsorgung von bestimmten gefährlichen tierischen Abfällen;
  3. Überwachung des Viehverkehrs;
  4. Impfmassnahmen bei massivem Seuchenausbruch;
  5. Sicherstellung der Seuchenwehr.

Art. 3 Beitragsleistungen an Tiergesundheitsdienste

Die Gesundheitsdirektion ist ermächtigt, Tiergesundheitsdiensten, die in der Bekämpfung der Tierseuchen tätig sind und die vom Bund Beiträge erhalten, unter den im Bundesrecht festgehaltenen Bedingungen Beiträge auszurichten; der Kantonsbeitrag wird grundsätzlich so festgelegt, dass der maximale Bundesbeitrag ausgerichtet wird. *

Bei weiteren Tiergesundheitsdiensten, die vom Bund keine Beiträge erhalten, kann die Gesundheitsdirektion mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion Beiträge im vergleichbaren Umfang gemäss Abs. 1 leisten. *

Art. 4 Entschädigungsansätze bei Tierverlusten

Bei Tierverlusten werden grundsätzlich die bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalleistungen ausgerichtet (Art. 36 Abs. 2 TSG[4]).

Bei Verlusten von Nutztieren der Rindergattung (ohne Masttiere), die auf eine auszurottende oder zu bekämpfende Seuche Art. 3 und 4 TSV[5] zurückzuführen sind, werden Entschädigungen von 90 % des amtlichen Schätzungswertes geleistet. Falls eine amtlich angeordnete oder empfohlene Impfung bzw. Behandlung nicht durchgeführt wurde, werden für Tierverluste, die auf impfbare bzw. behandelbare Seuchen zurückzuführen sind, nur Entschädigungen von 60 % des amtlichen Schätzungswertes geleistet.

Bei Verlusten von Nutztieren der Rindergattung (ohne Masttiere), die auf die Anordnung einer Massnahme durch den Kanton zur Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, werden Entschädigungen von 90 % des amtlichen Schätzungswertes geleistet.

Die Anwendung von Art. 34 TSG[6] bleibt vorbehalten.

Art. 4a * Entschädigungen bei unmittelbaren Folgen von angeordneten Präventionsmassnahmen

Bei Aborten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. der Abort tritt maximal 14 Tage nach der angeordneten Präventionsmassnahme ein;
  2. es liegt ein tierärztliches Zeugnis für Abort und Präventionsmassnahme vor;
  3. die Trächtigkeitsdauer beträgt mindestens: bei Rindern 3 Monate, bei kleinen Wiederkäuern 2 Monate;
  4. andere Abortursachen wie Brucellose, Coxiellose, IBR, Chlamydiose, Neospora, Leptospirose, BVD sind durch Laborbericht ausgeschlossen.

Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1.

Bei tierärztlich zu behandelnden Sofortreaktionen ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. die Sofortreaktion tritt spätestens 3 Tage nach der angeordneten Präventionsmassnahme ein;
  2. es liegt ein tierärztliches Zeugnis für Präventionsmassnahme und Sofortreaktion vor.

Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1.

Bei Tierverlusten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. der Todesfall tritt spätestens 3 Tage nach der angeordneten Präventionsmassnahme ein;
  2. es liegt ein tierärztliches Zeugnis für Präventionsmassnahme und Todesfall vor;
  3. andere Todesursachen sind ausgeschlossen.

Die Entschädigungsansätze richten sich nach § 4.

Art. 5 Verfahren der Entschädigung

Entschädigungsgesuche sind an den Kantonstierarzt zu richten.

Der Wert des Tieres wird aufgrund der eidgenössischen Richtlinien durch die Viehschätzungskommission bzw. bei Einzeltieren durch den Kommissionspräsidenten zusammen mit dem Kantonstierarzt festgelegt. Bei einer speziellen Tiergattung kann die Gesundheitsdirektion hier für bestimmte Fachexperten mit der Schätzung beauftragen.[7] *

Die Gesundheitsdirektion erlässt die Entschädigungsverfügung aufgrund des Berichts und Antrags der nach Abs. 2 zuständigen Stellen. *

Nach durchgeführter Schätzung geht die Verfügungsgewalt über das Tier an den Kanton über. Der Kantonstierarzt entscheidet über die Verwertung des Tieres.

Art. 6 Rückgriff

Bei Haftung eines Dritten tritt der Kanton bis zur Höhe der ausgerichteten Entschädigung in die Ansprüche des Tiereigentümers ein.

Art. 7 Rechtsmittel und Einspracheverfahren

Gegen die Entschädigungsverfügung der Gesundheitsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Einsprache erhoben werden. *

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[8].

Art. 8 Schlussbestimmungen

Die Verordnung über den Tierseuchenfonds vom 30. Mai 1989[9] ist aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Egress

GS 26, 115

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.1998 01.10.1998 Erlass Erstfassung GS 26, 115
22.12.1998 01.01.1999 § 1 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 1 geändert GS 26, 191
18.09.2012 01.10.2012 § 4a eingefügt GS 31, 621
28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.1998 01.10.1998 Erstfassung GS 26, 115
§ 1 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 3 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 3 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 4a 18.09.2012 01.10.2012 eingefügt GS 31, 621
§ 5 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 5 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 5 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 7 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191