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932.1

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Jagdgesetz)

Vom 25. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986[1] sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[2]*

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
  2. bedrohte Tierarten zu schützen;
  3. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
  4. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.

Art. 2 Staatsregal

Die Jagd auf dem Gebiet des Kantons Zug ist Staatsregal.

Art. 3 Jagdsystem

Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

2. Jagdberechtigung

Art. 4 Jagdpatent

Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche nachweisen, dass sie:

  1. das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind;
  2. eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben;
  3. Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten;
  4. eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des Innern zuständig. *

Art. 5 Verweigerung und Entzug des Jagdpatentes

Die Abgabe des Jagdpatentes ist zu verweigern, wenn der Bewerber:

  1. wegen einer strafbaren, vorsätzlich begangenen Handlung gegen Leib und Leben, wegen einer verbotenen Handlung an Tieren oder wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die kantonalen oder eidgenössischen Jagdvorschriften verstossen hat;
  3. in einem anderen Kanton rechtskräftig von der Jagdausübung ausgeschlossen ist, aus Gründen, die nach diesem Gesetz eine Verweigerung des Jagdpatentes rechtfertigen.

Das Jagdpatent ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten, welche eine Verweigerung rechtfertigen würden.

Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zehn Jahre. In leichten Fällen kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.

Wer für fünf oder mehr Jahre von der Jagdausübung ausgeschlossen worden ist, hat die Jagdprüfung zu wiederholen.

Art. 6 Jagdprüfung[3] *

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Jagdprüfung und wählt die Mitglieder der Prüfungskommission.[4] *

Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung abschliessen.

Art. 7 Jagdeinschränkung

Der Regierungsrat kann die Zahl der Jagdpatente im Interesse einer geordneten und massvollen Jagd beschränken.[5] *

Art. 8 Patentarten und Gebühren

Das Jagdpatent kann erteilt werden für die Jagd auf Hirsche, die Niederwildjagd, die Winterjagd auf Wasserwild, die Winterjagd auf Haarraubwild und für ausserordentliche Hege- oder Reduktionsabschüsse.

Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Diese sind dem jeweiligen Abschusskontingent anzupassen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit die ausgewiesenen Aufwändungen des Kantons für das Jagdwesen nicht übersteigen.

Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen einen Zuschlag von 100% der massgebenden Patentgebühr.

Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesberechtigungen (Gastkarten ohne eigenes Abschusskontingent).

Art. 9 Beteiligung Dritter

Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.

3. Jagdausübung

Art. 10 Verpflichtungen des Jägers

Das Jagdpatent verpflichtet den Jäger zur weidmännischen Ausübung der Jagd und zur Hege des Wildes, insbesondere zur Mitarbeit bei Wildbestandesaufnahmen, Wildseuchenbekämpfung, Wildschadenverhütung und dergleichen.

Der Inhaber des Jagdpatentes hat dieses und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen bei der Jagd auf sich zu tragen und den zuständigen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Die Pflicht zur Vorweisung besteht auch gegenüber Grundeigentümern, Pächtern und anderen Personen, welche an den zur Jagdausübung betretenen Grundstücken berechtigt sind.

Art. 11 Jagdgebiet

Das Jagdgebiet umfasst den ganzen Kanton mit Ausnahme der Siedlungs- und Schongebiete.

Das Betreten von Wald und landwirtschaftlichen Kulturflächen zum Zwecke der Jagdausübung ist gestattet.

Art. 12 Jagdbare Arten

Jagdbar sind:

  1. Rothirsch, Damhirsch, Reh, Wildschwein;
  2. Feldhase;
  3. Fuchs, Dachs, Edelmarder, Steinmarder, Waschbär, Marderhund;
  4. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringel- und Türkentaube, verwilderte Haustaube, Fasan, Stockente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn, Kormoran.

Der Regierungsrat kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des Bundesgesetzes erweitern oder einschränken. Er regelt den Schutz der Mutter- und Jungtiere.

Die Direktion des Innern kann den Abschuss des jagdbaren Wildes nach Anzahl, Alter und Geschlecht einschränken. *

Die Direktion des Innern regelt die Abschusskontrolle. *

Art. 13 Jagdzeiten

Die Direktion des Innern legt die Jagdzeiten innerhalb folgender Grenzen fest: *

  1. Jagd auf Hirsche: 1. September bis 15. Oktober
  2. Jagd auf Rehwild, auf Hasen und Fasane: 1. Oktober bis 30. November
  3. Jagd auf Wildschweine: 1. September bis 31. Januar
  4. Jagd auf Fuchs und Marder: 1. September bis 15. Februar
  5. Jagd auf Dachs: 1. September bis 15. Januar
  6. Jagd auf Wasserwild: 1. Oktober bis 31. Januar

Der Regierungsrat kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtlichen Überbeständen im Rahmen des Bundesgesetzes verlängern.[6] *

Art. 14 Schontage

Verboten ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen. Die Direktion des Innern kann weitere Schontage festlegen. *

Art. 15 Jagdwaffen und Hilfsmittel

Der Regierungsrat regelt die Jagdmethoden und die Verwendung der zulässigen Jagdwaffen. Er erlässt Bestimmungen über den Einsatz von Hunden sowie von Fahrzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Ausübung der Jagd.

Art. 16 Haftung für Schäden

Durch die Ausübung der Jagd dürfen weder Menschen noch Haustiere und andere Sachwerte gefährdet oder geschädigt werden.

Die Jäger sind für alle Schäden, die sie oder ihre Hunde bei der Jagdausübung verursachen, den Geschädigten gegenüber haftbar.

4. Wildschutz

Art. 17 Grundsatz

Der Kanton sorgt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs dafür, dass die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel erhalten bleiben. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz[7] sowie das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz[8] sind anwendbar. *

Der Direktion des Innern obliegt der Vollzug von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt und der Lebensräume des Wildes im Waldareal. Die Baudirektion vollzieht entsprechende Massnahmen in den übrigen Gebieten. Vorbehalten bleibt die abweichende Zuständigkeitsregelung gemäss §§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz[9]*

Die Gemeindebehörden weisen die zuständige kantonale Behörde auf mögliche Pflegemassnahmen und notwendige Schutzvorkehren hin. In dringenden Fällen ergreifen die Gemeindebehörden selbstständig vorsorgliche Schutzmassnahmen.

Art. 18 Kantonsbeiträge

Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen gewähren, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986[10] und dem Vogelschutz widmen.[11] *

Art. 19 Bauten und Anlagen, Bodenverbesserungen

Wenn durch die Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb einer Bauzone die Lebensräume des Wildes gefährdet erscheinen, hört die zuständige Direktion das Amt für Wald und Wild an, bevor sie der Bewilligung zustimmt oder diese erteilt. *

Besteht die Gefahr, dass durch Bodenverbesserungen aufgrund des Meliorationsgesetzes[12] Lebensräume des Wildes beeinträchtigt werden könnten, hört das Landwirtschaftsamt vor der Ausführung das Amt für Wald und Wild an. *

Art. 20 Einzäunungen

Bei grossflächigen Einzäunungen müssen Wildwechsel in genügendem Masse offengehalten werden. Zäune haben einen ausreichenden Abstand zum Wald aufzuweisen. In besonderen Fällen kann die Direktion des Innern Ausnahmen gestatten. *

Art. 21 Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirtschaft haben auf die Erhaltung naturnaher Lebensräume für das Wild Rücksicht zu nehmen.

Waldränder und Wildäsungspflanzen sind zu schonen.

Art. 22 Schutz gefährdeter Arten

Der Regierungsrat kann gefährdete Wild- und Vogelarten im ganzen offenen Jagdgebiet oder in Teilen davon durch Jagdverbot, Verlängerung der Schonzeit oder Beschränkung des Abschusses schützen.

Art. 23 Schongebiete

Zur Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und zum Schutz lokal schwacher Wildbestände oder bedrohter Wildarten vor Störung durch den Jagdbetrieb kann der Regierungsrat Schongebiete bezeichnen.

In Schongebieten ist die Jagd verboten. Nötigenfalls kann die Direktion des Innern Regulierungsabschüsse anordnen. *

Art. 24 Schutz vor Störungen

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Schutze der Wildtiere und der Jagd vor übermässiger Störung.

Wenn Störungen in Wildeinstandsgebieten das erträgliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, kann die Direktion des Innern das Zutrittsrecht zu solchen Gebieten zeitlich beschränken. *

Art. 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren

Das Halten und das Aussetzen von Wildtieren bedarf einer Bewilligung.

Art. 26 Wildkrankheiten

Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten an.[13] *

Art. 27 Fallwild

Die durch Wildwechsel gefährdeten Strassenstrecken sind zu signalisieren und in Absprache mit der Direktion des Innern mit Blenden, Zäunen oder anderen geeigneten Vorrichtungen zu versehen. *

Die Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 19 ff. der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977[14].

Um Wildtiere vor Unfällen zu schützen, kann die Direktion des Innern weitere Massnahmen verfügen. *

Fallwild gehört dem Kanton.

5. Wildschaden

Art. 28 Anpassung der Wildbestände

Die Bestände der wichtigsten Wildarten und ihre Entwicklung müssen regelmässig erfasst und ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, auf den Wald und auf andere Tierarten überwacht werden.

Das Amt für Wald und Wild reguliert den Wildbestand so, dass er für die Landwirtschaft tragbar ist und die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gewährleistet werden kann. *

Art. 29 Abwehrrecht

Der Regierungsrat regelt das Abwehrrecht von Grundeigentümern und Bewirtschaftern gegenüber schadenstiftendem Wild.

Das Amt für Wald und Wild kann im Einzelfall jederzeit den Abschuss von schadenstiftendem Wild anordnen, sofern dem keine bundesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. *

Art. 30 Wildschadenverhütung

Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten von Abwehrmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden.

Art. 31 Wildschadenvergütung

Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Der Regierungsrat kann die Entschädigungspflicht des Kantons auf Schäden ausdehnen, welche durch andere Wildarten verursacht werden.

Beteiligt sich der Bund am Ersatz von Schäden, welche durch geschützte Tiere verursacht werden, übernimmt der Kanton die Restkosten.

Wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen unterlassen hat, kann die Entschädigung teilweise oder ganz verweigert werden.

Für Bagatellschäden werden keine Vergütungen geleistet.

6. Information und Forschung

Art. 32 Information

Die Direktion des Innern sorgt dafür, dass die Bevölkerung mit den freilebenden Tieren und ihren Bedürfnissen ausreichend bekanntgemacht und zu ihrer Schonung angehalten wird. *

Art. 33 Wildforschung

Der Regierungsrat kann Forschungsprojekte von kantonalem Interesse unterstützen.

Zu Forschungszwecken kann die Direktion des Innern Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für jagdbares Wild bewilligen. *

7. Vollzug und Aufsicht

Art. 34 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986[15]*

Die Direktion des Innern wacht über den Vollzug dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. *

Dem Amt für Wald und Wild obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit einer anderen Behörde. *

Dem Amt für Wald und Wild sind die Wildhüter und die Jagdaufseher unterstellt. *

Art. 35 Jagdkommission

Der Regierungsrat wählt eine Jagdkommission, die den Jagdbehörden beratend zur Seite steht.[16] *

Diese besteht aus fünf Mitgliedern. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion des Innern führt von Amtes wegen den Vorsitz. *

Art. 36 Organe der Jagdpolizei

Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind verpflichtet:

  1. die Wildhüter;
  2. die Jagdaufseher;
  3. die Fischereiaufseher;
  4. die Polizei.

Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wildhut gegenseitig zu unterstützen. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt.

8. Strafbestimmungen und Schadenersatz

Art. 37 Übertretungen

Wer vorsätzlich Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Vorschriften verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft. *

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.

Art. 38 Ausschluss von der Jagdausübung

Wer wegen einer vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung bestraft wird, kann vom Richter für die Dauer von einem bis zu zehn Jahren von der Jagdausübung ausgeschlossen werden.

Art. 39 Widerrechtlich getötetes Wild

Widerrechtlich erlegtes, getötetes oder behändigtes Wild verfällt dem Staat. Überdies ist dem Kanton Schadenersatz zu leisten. Kann das Wild verwertet werden, ist der Verwertungserlös vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften darüber, wie der Wertersatz für die einzelnen Wildarten zu bemessen ist.

Wird ein Wildtier durch einen Patentinhaber widerrechtlich erlegt, wird es einem allfällig bestehenden Abschusskontingent angerechnet.

9. Schlussbestimmungen

Art. 40 Auflösung des Wildschadenfonds

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Wildschadenfonds aufgelöst.

Die vorhandenen Fondsmittel werden zurückgestellt und ganz oder teilweise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird.

Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 26. November 1945[17], geändert am 23. Dezember 1957[18], sowie die weiteren widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten vom 2. September 1982 (Naturschutzgesetz) wird wie folgt geändert:[19]

Art. 43 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Egress

Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 28. Oktober 1991.

GS 23, 813

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 813
01.07.1993 01.01.1994 § 17 Abs. 1 geändert GS 24, 273
17.12.1998 01.04.1999 § 28 Abs. 2 geändert GS 26, 311
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 4 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 13 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 17 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 20 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 23 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 24 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 29 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 33 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 34 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 34 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 34 Abs. 4 geändert GS 26, 191
23.11.1999 01.01.2000 § 6 Abs. 1 geändert GS 26, 471
23.11.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 1 geändert GS 26, 471
23.11.1999 01.01.2000 § 35 Abs. 1 geändert GS 26, 471
22.12.2005 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert GS 28, 635
22.12.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 1 geändert GS 28, 635
05.07.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert GS 29, 337
08.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 2 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 28 Abs. 2 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 29 Abs. 2 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 3 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 4 geändert GS 31, 77
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 6 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 18 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 26 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1 geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.10.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 23, 813
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 4 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 6 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 6 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 6 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 7 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 12 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 4 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 13 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 13 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 14 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 17 Abs. 1 01.07.1993 01.01.1994 geändert GS 24, 273
§ 17 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 18 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 19 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 19 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 19 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 19 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 20 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 23 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 24 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 26 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 26 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 27 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 27 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 28 Abs. 2 17.12.1998 01.04.1999 geändert GS 26, 311
§ 28 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 29 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 29 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 32 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 33 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 34 Abs. 1 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 337
§ 34 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 34 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 34 Abs. 3 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 34 Abs. 4 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 34 Abs. 4 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 35 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 35 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 35 Abs. 2 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635
§ 37 Abs. 1 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635