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932.11

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Jagdverordnung)

Vom 15. Januar 2019 (Stand 30. Juni 2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 25. Oktober 1990[1] sowie gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986[2] und gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[3]*

beschliesst:

1. Jagdberechtigung

Art. 1 Jagdpatente

Das Jagdpatent wird für folgende Jagden erteilt:

  1. Hirsch-/Hochwildjagd, insbesondere für die Jagd auf Rotwild, Schwarzwild und Gamswild;
  2. Niederwildjagd, für die Jagd auf alle jagdbaren Wildarten ausgenommen die Hochwildarten Rothirsch und Gämse.

Art. 2 Jagdbare Arten

Jagdbar sind grundsätzlich alle nach § 12 Jagdgesetz [4] genannten Arten. Die Direktion des Innern kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des Bundesgesetzes erweitern oder einschränken. Sie regelt den Schutz der Mutter- und Jungtiere.

Art. 3 Jagdzeiten

Die Direktion des Innern kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtlichen Überbeständen im Rahmen des Bundesrechts über die Jagdzeiten gemäss § 13 Abs. 1 Jagdgesetz 932.1 hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften verlängern.

Art. 4 Gesuch um Patenterteilung

Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Patentgesuch;
  2. Jagdpass oder Prüfungsausweis, bei im Ausland abgelegter Jagdprüfung zusätzlich Kopien der Zuger Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr – während zwei aufeinander folgenden Jahren;
  3. Versicherungsnachweis;
  4. Treffsicherheitsnachweis.

Das Amt für Wald und Wild kann weitere sachdienliche Unterlagen einfordern, wie insbesondere Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbescheinigung, Arztzeugnis oder Strafregisterauszug.

Jagdberechtigt sind ausschliesslich Personen mit im Kanton Zug anerkannter Jagdprüfung. Ein Patent für die Hirsch-/Hochwildjagd bzw. Niederwildjagd erhalten nur Personen, die:

  1. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits mindestens 3 Monate im Kanton Zug wohnhaft sind; oder
  2. das Patent für die Niederwildjagd in den letzten zehn Jahren mindestens fünfmal gelöst haben; oder
  3. den Zuger Jagdlehrgang in den letzten 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen haben.

Art. 5 Anerkennung von Jagdprüfungen

Für die Erteilung eines Jagdpatents anerkannt werden grundsätzlich alle in der Schweiz bestandenen kantonalen Jagdprüfungen. Eine im Ausland bestandene Jagdprüfung kann anerkannt werden, wenn die betroffene Person den Kenntnisnachweis erfolgreich bestanden sowie während zwei aufeinander folgenden Jahren als Gast mit Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr – an der Zuger Jagd teilgenommen hat und die ausländische Prüfung der Schweizerischen gleichwertig ist. Der Nachweis obliegt der gesuchstellenden Person.

Für die Erteilung einer Gastkarte mit Waffe werden alle im In- und Ausland bestandenen Jagdprüfungen anerkannt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zuger Jagdlehrgang mit bestandener Schiessprüfung sind während ihrer Lehrgangsausbildung ebenfalls berechtigt, Gastkarten mit Waffe zu lösen.

Die Gültigkeit einer anerkannten Jagdprüfung verfällt, wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass die gesuchstellende Person innerhalb der vergangenen zehn Jahre die Jagd aktiv ausgeübt hat.

Erfüllt eine von der gesuchstellenden Person bestandene Jagdprüfung die Anforderungen nach Abs. 1 nicht vollumfänglich, so können die fehlenden Teile ergänzt werden. Das Amt für Wald und Wild legt Art und Umfang der Ergänzung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der nach der Prüfung erworbenen Jagdpraxis fest.

Art. 6 Gastkarte mit und ohne Waffe für die Niederwildjagd

Wer das 14. Altersjahr vollendet hat, kann bei der Direktion des Innern eine Gastkarte für die aktive Teilnahme, namentlich das Treiben, an der Niederwildjagd beantragen.

Die Gastkarte berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Niederwildjagd an einem vorbestimmten Tag unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers. Personen ohne anerkannte Jagdprüfung können eine Gastkarte ohne Waffe lösen.

Die Gastkarteninhaberin oder der Gastkarteninhaber erhält kein eigenes Abschusskontingent.

Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens eine Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen.

Art. 7 Sonderbewilligungen

Für ausserordentliche Hege- und Reduktionsabschüsse, insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild und Haarraubwild, für eine allfällige Nachjagd zur Erreichung der Abschussziele, für Sonderfänge mit Lebendfallen oder für die Beizjagd (Falknerei), kann die Direktion des Innern nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Sonderbewilligungen auch ausserhalb der Jagdzeiten erteilen.

Sonderbewilligungen dürfen nur an Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen für den Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8 Gebühren

Für die Jagdausübung werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Hirsch-/Hochwildjagd: Fr. 160.– zuzüglich Fr. 3.– je kg Gewicht (gewogen mit Haupt, Geweih, aufgebrochen);
  2. Niederwildjagd: Fr. 200.– zuzüglich Fr. 150.– je Berechtigung zum Abschuss eines Rehwilds;
  3. Gastkarten mit Waffe: Fr. 40.– / Folgekarte Fr. 30.–;
  4. Gastkarten ohne Waffe: Fr. 20.–;
  5. Saisonkarte ohne Waffe: Fr. 40.–;
  6. Saisonkarte mit Waffe für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Jagdlehrgangs: Fr. 100.–.

Art. 9 Rückerstattung

Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

2. Jagdausübung

Art. 10 Örtliche Einschränkungen

In folgenden Gebieten ist die Jagd verboten:

  1. in den Schongebieten (§ 25);
  2. innerhalb der in der Jagdgebietskarte verzeichneten Siedlunsgebiete sowie im vorgelagerten Seegebiet von 200 m;
  3. in bewohnten Gebäuden sowie in deren Umkreis von 100 m, sofern nicht eine Bewilligung des Berechtigten vorliegt;
  4. im Umkreis von 100 m um Kirchen und Friedhöfe;
  5. innerhalb eingefriedeter Anlagen sowie in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, sofern nicht eine Bewilligung des Berechtigten vorliegt.

Die Ausdehnung der Siedlungs- und Schongebiete, die Standorte der Jagdparkplätze sowie weitere georeferenzierte Rahmenbedingungen werden in der Jagdgebietskarte oder Ausschnitten der Jagdgebietskarte jährlich nachgeführt und publiziert.

Art. 11 Tageszeitliche Einschränkungen

Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden.

Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung bei den ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüssen auch in die Nachtstunden verlängern. Sie erteilt dafür eine Sonderbewilligung.

Die Schussabgabe ist verboten, wenn die Sicht nicht ausreicht, um ein Tier richtig anzusprechen, oder die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

Art. 12 Ausnahmen

Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wilds dürfen die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen überschritten werden. Schongebiete dürfen jedoch mit der Schusswaffe nur nach Absprache mit dem Jagdaufsichtsorgan betreten werden.

Art. 13 Jagdmethoden

Folgende Jagdmethoden sind zulässig:

  1. Für die Hirsch-/Hochwildjagd: Als Einzeljagden Pirsch, Ansitz und Anstand sowie als Gruppenjagd die Drückjagd. Hierbei dürfen Hunde an der Leine mitgeführt werden, sofern die Jagdbetriebsvorschriften nicht andere Regelungen für die Jagd auf Schwarzwild vorsehen.
  2. Für die Niederwildjagd: Pirsch, Ansitz, Anstand, Fallenjagd, Suchjagd einschliesslich Buschierjagd, Stöberjagd, Drückjagd, Brackieren und Baujagd. Hierbei dürfen Hunde ausschliesslich für die Such-, Buschier-, Stöber-, Brackier- und Baujagd sowie für die Nachsuche und das Apportieren eingesetzt werden.

Die Verwendung akustischer, optischer oder geruchlicher Lockmittel ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässig.

Art. 14 Gruppenjagd

Auf der Niederwildjagd darf eine gemeinsam jagende Gruppe inklusive Gäste maximal acht Personen umfassen.

Auf der Hirsch-/Hochwildjagd kann die maximale Gruppengrösse im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften beschränkt werden.

Art. 15 Munition, Schusswaffen und Schussdistanzen

Für die Hochwildjagd und die Jagd auf Schwarzwild dürfen nur Deformations- bzw. Teilzerlegungsgeschosse im Mindestkaliber von 7 mm verwendet werden. Die Jagdkugelpatronen müssen bei einer Distanz von 200 m eine minimale Auftreffenergie von 2000 J aufweisen. Es dürfen auch kombinierte Waffen verwendet werden. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind zusätzlich Flintenlaufgeschosse zugelassen.

Für die ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüsse gemäss § 7 dieser Verordnung können in der jeweiligen Sonderbewilligung kombinierte Waffen zugelassen werden.

Bei den übrigen mit Schusswaffen betriebenen Jagden dürfen nur Flinten mit Flintenkaliber 12, 16 oder 20 mit einer Schrotvorladung von mindestens 28 g verwendet werden. Die verwendeten Schrotdurchmesser sind der bejagten Tierart anzupassen, wobei der maximal erlaubte Schrotdurchmesser 4,1 mm beträgt.

Zur Abgabe des Fangschusses aus naher Distanz dürfen auch Faustfeuerwaffen sowie Fangschussgeber verwendet werden. Als Mindestkaliber ist Kaliber 0.22 long rifle erforderlich.

Die maximal zulässigen Schussdistanzen betragen beim Kugelschuss 200 m, beim Flintenlaufgeschoss 50 m und beim Schrotschuss 35 m.

Die Direktion des Innern kann zur Erprobung neu entwickelter Waffen und Munition, die den Vorschriften in Abs. 1 bis Abs. 5 nicht entsprechen, in den Jagdbetriebsvorschriften Praxistests mit Wirkungskontrollen erlauben.

Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist verboten.

Art. 16 Fallen

Für die Jagd mit Fallen dürfen nur Kastenfallen zum Lebendfang verwendet werden.

Die Fallen sind mit der Nummer des Jagdpasses zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.

Gefangene Tiere sind weidgerecht zu behandeln.

Die Fallenjagd darf auch innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeführt werden.

Art. 17 Jagdhunde

Folgende Hunde sind zugelassen:

  1. Für die Niederwildjagd auf das Haarwild spur- bzw. fährtenlaute Jagdgebrauchshunde;
  2. für die Nachsuche auf beschossenes Wild erfolgreich geprüfte Hunde (Mindeststandard: TKJ 500-m-Übernachtfährte);
  3. für das Vorstehen, das Apportieren und die Wasserarbeit Jagdgebrauchshunde, die eine geeignete Ausbildung absolviert haben; die Direktion des Innern bezeichnet die geeigneten Ausbildungen in den Jagdbetriebsvorschriften;
  4. für die Baujagd erfolgreich am Kunstbau ausgebildete Jagdgebrauchshunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbildung für die Baujagd; solange in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, entfällt diese Anforderung);
  5. für die Jagd auf Schwarzwild im Schwarzwildgatter erfolgreich ausgebildete Jagdgebrauchshunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbildung im Schwarzwildgatter; solange in der Schweiz keine geeignete Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, entfällt diese Anforderung).

Je Patentinhaberin oder Patentinhaber darf höchstens ein Jagdhund eingesetzt werden. Am Bau darf gleichzeitig nur ein Hund zum Einsatz gelangen.

Die Direktion des Innern kann Jägerinnen und Jägern die Bewilligung erteilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Augustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen.

Art. 18 Jagd auf Wasserwild

Bei der Jagd auf Wasserwild muss durch die jagdausübende Person sichergestellt werden, dass das beschossene Wild sicher und möglichst rasch geborgen werden kann.

Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen Ruderboote mit Aussenbordmotor benützt werden. Der Motor ist während der Jagdausübung aufzuklappen.

Art. 19 Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge sind vor Aufnahme der Jagd zu parkieren.

Motorfahrzeuge und Motorräder dürfen als Transportmittel zur Jagdausübung auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und parkiert werden.

Art. 20 Schussabgabe und Nachsuche

Das Wild ist weidgerecht zu erlegen.

Auf alles beschossene Wild ist eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche durchzuführen; der Standplatz und die Schussrichtung sind vor dem Verlassen des Standes zu markieren.

Bei Nachsuchen auf beschossene Säugetiere ist das Resultat der Nachsuche auf eine entsprechende Schussmeldekarte einzutragen.

Art. 21 Irrtumsabschüsse und Ansprechfehler

Wer ein Tier erlegt, für das sie oder er keine Abschussberechtigung hat, meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei.

Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler, erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung von den Schadenersatzgebühren dieser Verordnung wird eine dem Fehler angemessene Gebühr eingefordert. Die Höhe der Gebühr und die als Ansprechfehler gewerteten Irrtumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.

Art. 22 Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und anderen tierischen Teilen

Im Interesse von Untersuchungen über Populationsstruktur, Vitalität, Gesundheit und Lebensraumqualität kann das Amt für Wald und Wild Teile von erlegten Wildtieren, wie Gehörne, Gebisse und dergleichen einfordern und vorübergehend zurückbehalten.

Art. 23 Jagdstatistik / Schussmeldung

Die Abschusskontrolle erfolgt grundsätzlich in Form einer Selbstdeklaration ohne Vorzeigepflicht durch die Schützin oder den Schützen. In den Jagdbetriebsvorschriften werden jene Arten bezeichnet, für die eine amtliche Abschusskontrolle mit Vorzeigepflicht erfolgt.

Jeder Beschuss eines Säugetieres ist unmittelbar bei Behändigung des Tieres oder beim Erforderlichwerden einer Nachsuche in die entsprechende Schussmeldekarte einzutragen und die Karte innerhalb von 24 Stunden dem Amt für Wald und Wild zuzusenden.

Die Modalitäten zu Form und Abgabe der Federwildstatistik werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.

Wer wegen nicht rechtzeitiger Abgabe gemahnt werden muss, hat eine Gebühr von Fr. 20.– zu entrichten.

3. Wildschutz

Art. 24 Schongebiete

Als Schongebiete werden bezeichnet:

  1. Reussspitz: Zwischen Reuss und Lorze, südlich begrenzt durch die Strasse von Maschwanden über die Lorze (Pt. 390), über Pt. 389 und weiter bis zur Reuss;
  2. Hammer: Südlich der Untermühlestrasse bis zum Siedlungsgebiet der Gemeinde Cham, zwischen Sinser- und Knonauerstrasse;
  3. Zugersee: Westliches Ufer, zwischen Zugersee (200 m östlich der Uferlinie) und der Strasse Fänn–Risch–Zwijeren–Dersbach–Cham, nördlich begrenzt durch den Dersbach, südlich begrenzt durch die Kantonsgrenze ZG/LU; nördliches Ufer, zwischen Zugersee (200 m südlich der Uferlinie) und der Bahnlinie Zug–Cham, westlich begrenzt durch den Lorzenauslauf, östlich begrenzt durch die Neue Lorze;
  4. Ägerisee: Trombachdelta / Rieter (Hauptsee Oberägeri) Gebiet Hüribachdelta / Riederen (Unterägeri);
  5. Ägeriried: Zwischen Biber und Steinstoss.

Die Schongebiete sind in der Jagdgebietskarte bezeichnet.

Zur Schonung können im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften einzelne Geländeteile als Schongebiete bezeichnet werden.

Art. 25 Waldabstand von Zäunen

Wildundurchlässige Zäune und Einfriedungen haben einen Waldabstand von mindestens einem Viertel der parallel zum Waldrand gemessenen Anstosslänge aufzuweisen.

Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewilligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 26 Schutz vor Störung

Die Störung der Wildtiere ist verboten.

Art. 27 Schutz der Mutter- und Jungtiere

Die Direktion des Innern sorgt mittels entsprechender Festlegung der Jagdzeiten sowie durch Abschussbeschränkung für den Schutz der Mutter- und Jungtiere.

Sie kann bei Bedarf weitere Schutzvorkehrungen treffen.

Art. 28 Wildtierfütterungen

Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren ist grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen kann die Direktion des Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen.

Art. 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren

Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilligung des Amts für Wald und Wild gefangengehalten werden.

Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilligung der Direktion des Innern ausgesetzt werden.

Art. 30 Faunenfremde oder schädliche Tiere

Die Direktion des Innern trifft Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung von Tieren, die gemäss Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)[5] nicht ausgesetzt werden dürfen.

Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können.

Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen der ordentlichen Jagdausübung erlegt werden. Sie verfallen dem Staat. Die Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, welche Tierarten als faunenfremd gelten.

Art. 31 Wildernde Hunde

Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der ordentlichen Jagdausübung ist verboten.

Ein beim Wildern angetroffener Hund kann durch die Wildhut erlegt werden.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat dem Kanton den am Wildbestand angerichteten Schaden zu ersetzen und die Aufwendungen zu vergüten.

Art. 32 Verwilderte Hauskatzen

Verwilderte Hauskatzen dürfen während der ordentlichen Jagdausübung bei der Niederwildjagd und durch die Wildhut ganzjährig im Wald erlegt werden. Als verwildert gelten Hauskatzen, sobald sie im Wald weiter als 100 m vom Waldrand entfernt sind.

4. Wildschaden

Art. 33 Selbsthilfe

Landwirtschaftliche Betriebe, die durch Dachse, Füchse, Steinmarder, Ringeltauben, Türkentauben und verwilderte Haustauben, Saatkrähen und Rabenkrähen Schaden erleiden oder von Schaden unmittelbar bedroht sind, dürfen diese Tiere ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeit in ihren Gebäulichkeiten und Anlagen sowie deren näheren Umgebung erlegen.

Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, innerhalb der unmittelbar von Schaden bedrohten landwirtschaftlichen Felder, Pflanzungen und Kulturen, Einrichtungen zum Lebendfang von Schwarzwild, Füchsen, Dachsen, Steinmardern und Rabenkrähen zu betreiben.

Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, bei unmittelbar von Schaden bedrohten Obstkulturen, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern Saatkrähen, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Ringel- und Türkentauben sowie verwilderte Haustauben ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeit erlegen zu dürfen.

Das Abwehrrecht darf nur mit Zustimmung der Direktion des Innern auf Jagdberechtigte übertragen werden.

Erlegtes Haarraubwild ist dem Amt für Wald und Wild innert zwei Tagen zu melden.

Die Direktion des Innern kann die Liste der dem Abwehrrecht unterstellten Arten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern.

Art. 34 Hilfsmittel für die Durchführung von Selbsthilfemassnahmen

Die Selbsthilfe darf nur mittels einer im Kanton Zug zugelassenen Jagdwaffe sowie Kaliber 0.22 long rifle ausgeübt werden.

In Bauten und Anlagen dürfen Kastenfallen zum Lebendfang von Füchsen, Dachsen und Steinmardern verwendet werden. Falleneinrichtungen zum Fang von Schwarzwild, Dachsen oder Rabenkrähen werden im Rahmen der Bewilligung der Direktion des Innern gemäss den Anforderungen des Tierschutzes detailliert umschrieben.

Art. 35 Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen

Die Direktion des Innern richtet nach Massgabe der Arbeits- und Materialaufwendungen, des Wildschadenrisikos sowie der Verhältnismässigkeit Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen aus.

Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald sind nur beitragsberechtigt, wenn sie von der Direktion des Innern angeordnet worden sind.

Beitragsgesuche für Wildschadenverhütungsmassnahmen sind dem Amt für Wald und Wild im Voraus einzureichen.

Art. 36 Wildschadenvergütung

Die Höhe der Wildschadenvergütung wird nach den Grundsätzen der Sachversicherung berechnet.

Nicht zu vergütende Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an Wald sind solche von weniger als Fr. 300.–, an Nutztieren solche von weniger als Fr. 100.–.

Es sind nur Schäden vergütungsberechtigt, die unmittelbar beim Erkennen des eingetretenen oder sich abzeichnenden Schadens dem Amt für Wald und Wild gemeldet werden, und wo die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen worden sind.

Eine Schadenvergütung wird nur ausgerichtet, falls das zu Schaden gekommene Nutztier vorgezeigt oder, falls dies nicht möglich ist, der Schaden nachgewiesen wird.

Art. 37 Verfahren

Die Direktion des Innern entscheidet über Beitragsgesuche betreffend Wildschadensvergütungs- und -verhütungsmassnahmen.

Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen sowie Wildschadenmeldungen sind zu begründen und mit den sachdienlichen Unterlagen dem Amt für Wald und Wild einzureichen.

Das Amt für Wald und Wild führt nötigenfalls einen Augenschein durch und kann Sachverständige beiziehen.

5. Vollzug und Aufsicht

Art. 38 Aufgaben der Jagdpolizei

Die Jagdpolizeiorgane üben die Aufsicht über die Jagd aus und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Wilds und zur Erhaltung seiner Lebensräume.

Sie sind verpflichtet, alle Jagdrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Feststellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Abwehr weiteren Schadens zu ergreifen.

Wildhüter sind berechtigt, auf ihren Dienstgängen eine Schusswaffe zu tragen.

Art. 39 Auskunftspflicht

Wer Wild, Wildtrophäen oder Wildbret besitzt, hat den Jagdpolizeiorganen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.

6. Strafbestimmungen und Schadenersatz

Art. 40 Mitteilung von Strafurteilen

Dem Amt für Wald und Wild ist von jedem rechtskräftigen Strafurteil von der Staatsanwaltschaft betreffend Verletzung von Jagdvorschriften eine Urteilskopie zuzustellen.

Art. 41 Schadenersatz

Der Kanton ist für widerrechtlich erlegte, getötete oder behändigte Tiere wie folgt zu entschädigen (insbesondere Irrtumsabschüsse; ausgenommen sind Ansprechfehler):

  1. Rotwild:
  1. Kronenhirsche: Fr. 1 600.–
  2. übrige geweihte Hirsche: Fr. 1 200.–
  3. trächtige oder führende Alttiere: Fr. 1 400.–
  4. galte Alttiere: Fr. 800.–
  5. Schmaltiere und Kälber: Fr. 600.–
  1. Rehwild:
  1. Böcke: Fr. 400.–
  2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–
  3. galte Geissen und Schmaltiere: Fr. 300.–
  4. Kitze: Fr. 200.–
  1. Gamswild
  1. Böcke: Fr. 300.–
  2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–
  3. galte Geissen und Schmaltiere; Fr. 300.–
  4. Jährlinge und Kitze: Fr. 200.–
  1. Wildschweine: Fr. 600.–
  2. Hasen: Fr. 150.–
  3. Füchse, Dachse und Steinmarder: Fr. 100.–
  4. Iltisse: Fr. 300.–
  5. Baummarder: Fr. 200.–
  6. Biber: Fr. 1 500.–
  7. übrige wildlebende Säugetierarten: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.–
  8. Auerwild: Fr. 4 000.–
  9. übrige wildlebende Vogelarten: Fr. 100.– bis Fr. 2 500.–

Der Kanton ist für durch Jägerinnen und Jäger widerrechtlich erlegte Tiere, die grundsätzlich jagdbar wären, zu entschädigen (Ansprechfehler). Das erlegte Tier muss von der Jägerin oder dem Jäger übernommen werden. Die Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, was als Ansprechfehler gilt sowie die Höhe der Entschädigung.

Wer ohne Verschulden den Tod eines Tieres verursacht, ist dem Kanton gegenüber nicht schadenersatzpflichtig.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 42 Schlussbestimmungen

Die Direktion des Innern erlässt alljährlich Jagdbetriebsvorschriften. Diese haben insbesondere folgenden Inhalt:

  1. Festlegung der Jagdzeiten und der Schontage;
  2. Einschränkung der nach § 12 Jagdgesetz [6] jagdbaren Arten und Bezeichnung des zu bejagenden Wilds nach Gebiet, Anzahl, Alter und Geschlecht;
  3. Festlegung der den Patentinhabenden zustehenden Kontingente;
  4. Regelung von Abschusskontrolle, Melde- und Informationspflicht;
  5. Festlegung weiterer Massnahmen zur Sicherstellung eines weidmännischen Jagdbetriebs, unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes;
  6. Festsetzung der Verwaltungsgebühren und begründeten Ausnahmen von der Gebührenordnung nach § 8 dieser Verordnung;
  7. Festlegung von allfällig nötigen Zulassungs- und/oder Patentzahlbeschränkungen.
  8. Ansprechfehler und Entschädigung nach § 41 Abs. 2 dieser Verordnung.

Art. 43 Übergangsrecht

Der gestützt auf § 17 erforderliche Ausbildungsnachweis entfällt für Hunde, die am 25. Februar 2017 älter als fünf volle Jahre sind. Für Hunde, die zu diesem Zeitpunkt jünger als fünf volle Jahre sind, ist der Ausbildungsnachweis bis zum 25. Februar 2019 zu erbringen. Für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild beträgt die Übergangsfrist für den Ausbildungsnachweis zwei Jahre, nachdem eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz besteht.

Für das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition gestützt auf § 15 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.

Egress

GS 2020/011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.01.2019 04.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/011
20.06.2023 30.06.2023 Ingress geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, e) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, f) geändert GS 2023/032

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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
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Ingress 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, c) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, d) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, e) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, f) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032