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933.11

Konkordat über die Fischerei im Zugersee

Vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970)

Präambel

Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug,

in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888[1],

treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:

1. Organisation

Art. 1 Organe

Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:

1. die Konkordatskommission;
2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht;
4. die Kontrollstelle.

Art. 2 Konkordatskommission

Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.

Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:

1. Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht;
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;
3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.

Art. 3 Geschäftsstelle

Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

Art. 4 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt.

Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement.

Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden.

Art. 5 Kontrollstelle

Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.

2. Fischereiberechtigung

Art. 6 Berechtigung

Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.

Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.

Art. 7 Privatfischenzen

In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

Art. 8 Uferbetretungsrecht

Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

3. Hebung des Fischbestandes

Art. 9 Brutanstalten

Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanstalten errichtet und betrieben.

Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln.

Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Art. 10 Brutmaterial

Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.

Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.

Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.

Art. 11 Besondere Massnahmen

Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.

Art. 12 Schutzmassnahmen

Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen.

Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgend einer Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.

4. Finanzierung

Art. 13 Kommissionsmitglieder

Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.

Art. 14 Geschäftsstelle

Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.

Art. 15 Fischereiaufsicht

Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug[2] unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

Art. 16 Kostenverteilung

Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von

  1. 65 % für den Kanton Zug,
  2. 25 % für den Kanton Schwyz,
  3. 10 % für den Kanton Luzern.

5. Strafbestimmungen

Art. 17 Allgemein

Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

Art. 18 Anzeige

Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

Art. 19 Beschlagnahmung

Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Geltungsdauer

Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

Art. 22 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat[3] in Kraft.

Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 28. Mai 1925[4] aufgehoben.

Egress

Vom Grossen Rat des Kantons Luzern genehmigt am 1. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 2. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Zug genehmigt am 20. Nov. 1969 (GS 19, 732); vom Bundesrat genehmigt am 1. April 1970 (Auszug aus dem Protokoll des Bundesrates).

GS 19, 727

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.04.1970 01.04.1970 Erlass Erstfassung GS 19, 727

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.04.1970 01.04.1970 Erstfassung GS 19, 727