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Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee

Vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019)

Präambel

Die Konkordatskommission,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996[1],

beschliesst:

1. Zulassungskriterien

Art. 1 Ausbildung

Ein Patent für die Berufsfischerei kann erwerben, wer über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügt und die praktischen Module im Rahmen der beruflichen Ausbildung absolviert hat:

  1. «Berufsprüfung für Berufsfischer/Berufsfischerin» des Schweizerischen Berufsfischerverbandes SBFV; oder
  2. abgeschlossene Berufsschule für Berufsfischer (Staatliches Berufliches Zentrum Starnberg D) oder vergleichbare Ausbildung; oder
  3. Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis und Erfahrung; oder
  4. Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) Aquakultur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW) mit Erfahrung oder vergleichbare Ausbildung mit Erfahrung.

Der Nachweis vergleichbarer Ausbildungen und Erfahrungen ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen.

Personen, denen gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996[2] im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits Patente für die Bären- und Netzfischerei abgegeben wurden, erfüllen die Zulassungskriterien von § 1 Abs. 1 und 2.

Art. 2 Ausschluss

Vom Erwerb eines Patents für die Berufsfischerei ausgeschlossen sind Personen, die wegen Verstössen gegen die Tierschutz- oder Fischereigesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind.

Der Ausschluss endet mit Ablauf der im Strafurteil festgelegten Probezeit. Ist im Strafurteil eine längere Nebenstrafe festgesetzt, ist deren Dauer massgebend. Wird lediglich eine Busse ausgesprochen, endet der Ausschluss mit Bezahlung der Busse.

2. Vergabekriterien

Art. 3 Umfang der Erwerbstätigkeit

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die mit der Berufsfischerei einen Haupterwerb anstreben, erhalten Vorrang vor Personen, welche die Berufsfischerei im Nebenerwerb betreiben.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die der Fischerei nachgelagerte Verarbeitungsstufen betreiben, erhalten Vorrang vor Personen, welche ausschliesslich die Fischerei betreiben.

Art. 4 Wohnort

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnort in den Konkordatskantonen Luzern, Schwyz oder Zug erhalten Vorrang vor solchen mit einem Wohnort ausserhalb dieser Kantone.

Art. 5 Alter

Die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber von Patenten der Berufsfischerei erhalten bei der Erteilung von Patenten für die Berufsfischerei bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Vorrang vor Neubewerberinnen und Neubewerbern.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Erwerbsalter erhalten Vorrang vor Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern im Rentenalter. Das Rentenalter bestimmt sich nach dem Anspruch auf Altersleistungen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[3].

Art. 6 Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen

Bei gleichwertigen Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen beurteilen die kantonalen Fachstellen die Bewerbungen und geben der Geschäftsstelle eine Zuschlagsempfehlung ab. Die Geschäftsstelle entscheidet über den Zuschlag.

Egress

GS 2019/042

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/042

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.06.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019/042
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