Ein Patent für die Berufsfischerei kann erwerben, wer über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügt und die praktischen Module im Rahmen der beruflichen Ausbildung absolviert hat:
- «Berufsprüfung für Berufsfischer/Berufsfischerin» des Schweizerischen Berufsfischerverbandes SBFV; oder
- abgeschlossene Berufsschule für Berufsfischer (Staatliches Berufliches Zentrum Starnberg D) oder vergleichbare Ausbildung; oder
- Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis und Erfahrung; oder
- Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) Aquakultur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW) mit Erfahrung oder vergleichbare Ausbildung mit Erfahrung.
Der Nachweis vergleichbarer Ausbildungen und Erfahrungen ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen.
Personen, denen gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996[2] im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits Patente für die Bären- und Netzfischerei abgegeben wurden, erfüllen die Zulassungskriterien von § 1 Abs. 1 und 2.