Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen massgeblich.
Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommt für die vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom 29. März 1885[3], die Fischereiverordnung vom 21. Dezember 1953[4] und die Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei in den fliessenden Gewässern gleichen Datums[5], für das vom Kanton Zug verpachtete Revier die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 17. Mai 1934[6] zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.