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933.15

Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches

Vom 27. Dezember 1958 (Stand 1. Januar 1959)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug

sind in Vollziehung von Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888[1] übereingekommen, für die Fischerei im Aabach, von der Mündung in den Zugersee bis zum SBB-Bahndamm, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen,

folgende Vorschriften aufzustellen:

Art. 1

Die Verleihung des Fischereirechtes im genannten Grenzabschnitt erfolgt auf dem Wege der Verpachtung.

Art. 2

Die Pachtbestimmungen werden von den zuständigen Departementen beider Kantone gemeinsam aufgestellt.

Art. 3

Soweit Übereinkommen oder Pachtvertrag keine speziellen Vorschriften enthalten, kommt das luzernische Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. Oktober 1917 mit zugehöriger Verordnung vom 18. Dezember 1942 in der Fassung vom 24. Mai 1956 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 4

Verpachtung und Verwaltung erfolgen durch das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern. Vor der Verpachtung hat das Staatswirtschaftsdepartement[2] die Angebote der zugerischen Forstdirektion[3] zu unterbreiten und ihre Zustimmung zum Pächter-Vorschlag einzuholen.

Art. 5

Allfälligen Interessenten aus beiden Vertragskantonen ist je die Hälfte der Fischereikarten (Pächter- und Gastkarten) zur Verfügung zu stellen.

Art. 6

Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Verwaltung erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres.

Art. 7

Die Fischereiaufseher beider Kantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis.

Art. 8

Übertretungen der Pachtbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.– bis Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei[4] in Betracht kommen. Ausserdem kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.

Art. 9

Dieses Übereinkommen tritt auf die Dauer von 8 Jahren, erstmals auf den 1. Januar 1959, in Kraft. Es gilt jeweils für eine weitere Dauer von 8 Jahren, sofern es nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.

Egress

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern unterzeichnet am 3. Okt. 1958, vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 31. Okt. 1958; vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1959 (GS 17, 512).

GS 17, 509

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.12.1958 01.01.1959 Erlass Erstfassung GS 17, 509

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.12.1958 01.01.1959 Erstfassung GS 17, 509